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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 113. Handlungen durch Stellvertreter.
gen (d). Es waren demnach alle in solcher Abhängigkeit
stehende Menschen allgemeine Erwerbsinstrumente des ge-
meinsamen Familienhauptes.

Dagegen konnte vermittelst dieser Vertretung das Ver-
mögen des Familienhauptes auf keine Weise vermindert
werden. Wenn also der Sohn durch Stipulation etwas
versprach, so wurde der Vater nicht Schuldner: wenn er
eine Sache des Vaters mancipirte, so gieng auf den Em-
pfänger kein Eigenthum über (e). Auch in dieser Hinsicht
war wieder der Wille des Vaters gleichgültig, so daß zu
solchen Zwecken der Vater zu seiner Bequemlichkeit den
Sohn nicht als Instrument gebrauchen konnte (f).


(d) Gajus II. § 86--96, III.
§ 163--167. Ulpian. XIX. § 18
-- 21, tit. J. per quas pers. nob.
adqu
. (2. 9.), tit. J. per quas
pers. nob. obl. adqu
. (3. 28.),
L. 3 C. per quas pers. (4. 27.).

-- Nur die in jure cessio konnte
durch diese Vertretung nicht be-
wirkt werden, weil der Sohn und
der Sklave nicht die Worte aus-
sprechen konnten: hanc rem
meam esse ajo ex jure Quiri-
tium (Gajus II. § 96);
bey dem
Sklaven auch schon deswegen nicht,
weil er niemals vor Gericht auf-
treten durfte.
(e) L. 133 de R. J. (50. 17.).
"Melior conditio nostra per ser-
vos fieri potest, deterior fieri
non potest." L. 27 § 1 ad Sc.
Vell
. (16. 1.), L. 3 C. de pactis
(2. 3.), L. 12 C. de adqu. poss.
(7. 32.).
-- Es ist ganz zufällig,
daß in diesen Stellen nur die
Sklaven erwähnt werden; der
Satz ist gleich wahr bey allen an-
deren Arten der Abhängigkeit. --
Werden die von uns Abhängigen
zu Erben eingesetzt, so können sie
nur mit unsrem Willen die Erb-
schaft antreten, weil diese insol-
vent seyn, also Schaden bringen
kann; haben sie so angetreten, so
kommt dadurch das Erbrecht auf
uns, ganz als ob wir selbst zu
Erben eingesetzt wären. Gajus II.
§ 87, Ulpian. XIX. § 19.
(f) Wenn also der Herr dem
Sklaven befahl, für ihn eine
Schuld zu contrahiren, so wurde
dennoch der Herr nach altem
Recht nicht Schuldner; deswegen
führte hier der Prätor eine ei-
gene Klage ein, quod jussu.
Eben so verhält es sich mit den
anderen, allmälig eingeführten,

§. 113. Handlungen durch Stellvertreter.
gen (d). Es waren demnach alle in ſolcher Abhängigkeit
ſtehende Menſchen allgemeine Erwerbsinſtrumente des ge-
meinſamen Familienhauptes.

Dagegen konnte vermittelſt dieſer Vertretung das Ver-
mögen des Familienhauptes auf keine Weiſe vermindert
werden. Wenn alſo der Sohn durch Stipulation etwas
verſprach, ſo wurde der Vater nicht Schuldner: wenn er
eine Sache des Vaters mancipirte, ſo gieng auf den Em-
pfänger kein Eigenthum über (e). Auch in dieſer Hinſicht
war wieder der Wille des Vaters gleichgültig, ſo daß zu
ſolchen Zwecken der Vater zu ſeiner Bequemlichkeit den
Sohn nicht als Inſtrument gebrauchen konnte (f).


(d) Gajus II. § 86—96, III.
§ 163—167. Ulpian. XIX. § 18
— 21, tit. J. per quas pers. nob.
adqu
. (2. 9.), tit. J. per quas
pers. nob. obl. adqu
. (3. 28.),
L. 3 C. per quas pers. (4. 27.).

— Nur die in jure cessio konnte
durch dieſe Vertretung nicht be-
wirkt werden, weil der Sohn und
der Sklave nicht die Worte aus-
ſprechen konnten: hanc rem
meam esse ajo ex jure Quiri-
tium (Gajus II. § 96);
bey dem
Sklaven auch ſchon deswegen nicht,
weil er niemals vor Gericht auf-
treten durfte.
(e) L. 133 de R. J. (50. 17.).
„Melior conditio nostra per ser-
vos fieri potest, deterior fieri
non potest.” L. 27 § 1 ad Sc.
Vell
. (16. 1.), L. 3 C. de pactis
(2. 3.), L. 12 C. de adqu. poss.
(7. 32.).
— Es iſt ganz zufällig,
daß in dieſen Stellen nur die
Sklaven erwähnt werden; der
Satz iſt gleich wahr bey allen an-
deren Arten der Abhängigkeit. —
Werden die von uns Abhängigen
zu Erben eingeſetzt, ſo können ſie
nur mit unſrem Willen die Erb-
ſchaft antreten, weil dieſe inſol-
vent ſeyn, alſo Schaden bringen
kann; haben ſie ſo angetreten, ſo
kommt dadurch das Erbrecht auf
uns, ganz als ob wir ſelbſt zu
Erben eingeſetzt wären. Gajus II.
§ 87, Ulpian. XIX. § 19.
(f) Wenn alſo der Herr dem
Sklaven befahl, für ihn eine
Schuld zu contrahiren, ſo wurde
dennoch der Herr nach altem
Recht nicht Schuldner; deswegen
führte hier der Prätor eine ei-
gene Klage ein, quod jussu.
Eben ſo verhält es ſich mit den
anderen, allmälig eingeführten,
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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/105>, abgerufen am 02.05.2024.