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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
so weit diese nicht auf dem Rechtsverkehr beruhen, das
heißt auf der rechtmäßigen Wechselwirkung zwischen Per-
son und Person, sondern auf der nothwendigen Ausglei-
chung der Rechtsverletzungen (c).

Die Rechtsregeln selbst haben sich in folgender Weise
entwickelt. -- Ursprünglich bestand der strenge, für den
Rechtsverkehr sehr beschwerliche Grundsatz, daß eine Ver-
tretung nur gelte durch die von unsrer juristischen Gewalt
abhängenden Menschen, und auch durch diese nur zum Er-
werben
, nicht zur Verminderung des Vermögens.

Nach diesem ursprünglichen Grundsatz also konnten Kin-
der und Sklaven, so wie Die welche in manu oder in
mancipio
standen, dem Familienhaupt gültigerweise erwer-
ben, und zwar sowohl Eigenthum und jura in re, als
Schuldforderungen: dieses konnte geschehen selbst durch
solche Rechtsgeschäfte, welche unter den strengen Regeln
und Formen des alten jus civile standen, wie Mancipa-
tion und Stipulation. Diese Wirkung war selbst unab-
hängig von dem Willen des Vertretenen und des Vertreters;
das heißt es konnte nicht blos der Vater zu seiner Be-
quemlichkeit dem Sohne den Auftrag geben, für ihn zu
stipuliren oder eine Mancipation zu empfangen, sondern
auch wenn diese Handlungen von dem Sohn ohne Wissen
des Vaters vorgenommen wurden, kam dennoch das so
erworbene Recht unmittelbar in des Vaters Vermö-

(c) So können Verträge durch
Stellvertreter geschlossen werden;
bey Delicten ist das Verhältniß
der Stellvertretung unanwendbar.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſo weit dieſe nicht auf dem Rechtsverkehr beruhen, das
heißt auf der rechtmäßigen Wechſelwirkung zwiſchen Per-
ſon und Perſon, ſondern auf der nothwendigen Ausglei-
chung der Rechtsverletzungen (c).

Die Rechtsregeln ſelbſt haben ſich in folgender Weiſe
entwickelt. — Urſprünglich beſtand der ſtrenge, für den
Rechtsverkehr ſehr beſchwerliche Grundſatz, daß eine Ver-
tretung nur gelte durch die von unſrer juriſtiſchen Gewalt
abhängenden Menſchen, und auch durch dieſe nur zum Er-
werben
, nicht zur Verminderung des Vermögens.

Nach dieſem urſprünglichen Grundſatz alſo konnten Kin-
der und Sklaven, ſo wie Die welche in manu oder in
mancipio
ſtanden, dem Familienhaupt gültigerweiſe erwer-
ben, und zwar ſowohl Eigenthum und jura in re, als
Schuldforderungen: dieſes konnte geſchehen ſelbſt durch
ſolche Rechtsgeſchäfte, welche unter den ſtrengen Regeln
und Formen des alten jus civile ſtanden, wie Mancipa-
tion und Stipulation. Dieſe Wirkung war ſelbſt unab-
hängig von dem Willen des Vertretenen und des Vertreters;
das heißt es konnte nicht blos der Vater zu ſeiner Be-
quemlichkeit dem Sohne den Auftrag geben, für ihn zu
ſtipuliren oder eine Mancipation zu empfangen, ſondern
auch wenn dieſe Handlungen von dem Sohn ohne Wiſſen
des Vaters vorgenommen wurden, kam dennoch das ſo
erworbene Recht unmittelbar in des Vaters Vermoͤ-

(c) So können Verträge durch
Stellvertreter geſchloſſen werden;
bey Delicten iſt das Verhältniß
der Stellvertretung unanwendbar.
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[92/0104] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſo weit dieſe nicht auf dem Rechtsverkehr beruhen, das heißt auf der rechtmäßigen Wechſelwirkung zwiſchen Per- ſon und Perſon, ſondern auf der nothwendigen Ausglei- chung der Rechtsverletzungen (c). Die Rechtsregeln ſelbſt haben ſich in folgender Weiſe entwickelt. — Urſprünglich beſtand der ſtrenge, für den Rechtsverkehr ſehr beſchwerliche Grundſatz, daß eine Ver- tretung nur gelte durch die von unſrer juriſtiſchen Gewalt abhängenden Menſchen, und auch durch dieſe nur zum Er- werben, nicht zur Verminderung des Vermögens. Nach dieſem urſprünglichen Grundſatz alſo konnten Kin- der und Sklaven, ſo wie Die welche in manu oder in mancipio ſtanden, dem Familienhaupt gültigerweiſe erwer- ben, und zwar ſowohl Eigenthum und jura in re, als Schuldforderungen: dieſes konnte geſchehen ſelbſt durch ſolche Rechtsgeſchäfte, welche unter den ſtrengen Regeln und Formen des alten jus civile ſtanden, wie Mancipa- tion und Stipulation. Dieſe Wirkung war ſelbſt unab- hängig von dem Willen des Vertretenen und des Vertreters; das heißt es konnte nicht blos der Vater zu ſeiner Be- quemlichkeit dem Sohne den Auftrag geben, für ihn zu ſtipuliren oder eine Mancipation zu empfangen, ſondern auch wenn dieſe Handlungen von dem Sohn ohne Wiſſen des Vaters vorgenommen wurden, kam dennoch das ſo erworbene Recht unmittelbar in des Vaters Vermoͤ- (c) So können Verträge durch Stellvertreter geſchloſſen werden; bey Delicten iſt das Verhältniß der Stellvertretung unanwendbar.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/104>, abgerufen am 24.11.2024.