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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
die der Kinder in väterlicher Gewalt (Note b). Hierin
bestand also allerdings eine besondere Art eingeschränkter
Rechtsfähigkeit, dem Familienverhältniß eigenthümlich an-
gehörend. Der Unterschied vom Sklavenstand lag nur
darin, daß dieser auch als ein Zustand an sich anzusehen
war, anstatt daß das mancipium nur in der Abhängig-
keit von einem bestimmten, einzelnen Familienhaupt sein
Wesen hatte. Eben so war ohne Zweifel, während der
Dauer des mancipii, die Ausübung politischer Rechte sus-
pendirt, so daß der Mancipirte weder in der Volksver-
sammlung stimmen, noch judex oder auch nur Testaments-
zeuge seyn konnte (c). Dagegen stand es anders im Fa-
milienrecht; seine Ehe blieb eine wahre, rechtsgültige Ehe,

(c) Aus Ulpian, XX. § 3--6,
wo so genau die Fälle angege-
ben werden, in welchen der Sohn
für bestimmte Testamente Zeuge
seyn konnte, was seine allgemeine
Zeugenfähigkeit voraussetzt, geht
durch den Gegensatz hervor, daß
der in mancipio überhaupt un-
fähig war, weil sonst für ihn ähn-
liche Negeln gegeben worden wä-
ren. Der Testamentszeuge stellte
nämlich eine Klasse des Römi-
schen Volks vor, und in dieser
Beziehung heißt es: "Testamen-
tifactio non privati sed publici
juris est." L. 3 qui test.
(28. 1.).
-- Gegen die im Text aufgestellte
Behauptung (Suspension der po-
litischen Rechte) könnte man mit
vielem Schein anführen L. 5 § 2
L. 6 de cap. min.
(4. 5.), nach
welchen durch keine minima c. d.,
also auch nicht durch die manci-
pii causa,
die politischen Rechte
verloren werden sollen. Allein
als diese Stellen niedergeschrieben
wurden, war ja fast immer die
mancipii causa nur symbolisch
und nur vorübergehend, also die
Suspension unmerklich. Wenn
aber in der älteren Zeit ein Rö-
mer seinen Sohn aus Armuth
mancipirte, so daß dieser längere
Zeit dem Käufer diente, so ist
es doch kaum denkbar, daß wäh-
rend dieses Dienstes ein politi-
sches Recht hätte gelten sollen;
nach der Entlassung freylich trat
gewiß das frühere Recht unver-
mindert ein, weshalb ich es auch
nur eine Suspension genannt
habe.
4*

§. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
die der Kinder in väterlicher Gewalt (Note b). Hierin
beſtand alſo allerdings eine beſondere Art eingeſchränkter
Rechtsfähigkeit, dem Familienverhältniß eigenthümlich an-
gehoͤrend. Der Unterſchied vom Sklavenſtand lag nur
darin, daß dieſer auch als ein Zuſtand an ſich anzuſehen
war, anſtatt daß das mancipium nur in der Abhängig-
keit von einem beſtimmten, einzelnen Familienhaupt ſein
Weſen hatte. Eben ſo war ohne Zweifel, während der
Dauer des mancipii, die Ausübung politiſcher Rechte ſus-
pendirt, ſo daß der Mancipirte weder in der Volksver-
ſammlung ſtimmen, noch judex oder auch nur Teſtaments-
zeuge ſeyn konnte (c). Dagegen ſtand es anders im Fa-
milienrecht; ſeine Ehe blieb eine wahre, rechtsgültige Ehe,

(c) Aus Ulpian, XX. § 3—6,
wo ſo genau die Fälle angege-
ben werden, in welchen der Sohn
für beſtimmte Teſtamente Zeuge
ſeyn konnte, was ſeine allgemeine
Zeugenfähigkeit vorausſetzt, geht
durch den Gegenſatz hervor, daß
der in mancipio überhaupt un-
fähig war, weil ſonſt für ihn ähn-
liche Negeln gegeben worden wä-
ren. Der Teſtamentszeuge ſtellte
nämlich eine Klaſſe des Römi-
ſchen Volks vor, und in dieſer
Beziehung heißt es: „Testamen-
tifactio non privati sed publici
juris est.” L. 3 qui test.
(28. 1.).
— Gegen die im Text aufgeſtellte
Behauptung (Suspenſion der po-
litiſchen Rechte) könnte man mit
vielem Schein anführen L. 5 § 2
L. 6 de cap. min.
(4. 5.), nach
welchen durch keine minima c. d.,
alſo auch nicht durch die manci-
pii causa,
die politiſchen Rechte
verloren werden ſollen. Allein
als dieſe Stellen niedergeſchrieben
wurden, war ja faſt immer die
mancipii causa nur ſymboliſch
und nur vorübergehend, alſo die
Suspenſion unmerklich. Wenn
aber in der älteren Zeit ein Rö-
mer ſeinen Sohn aus Armuth
mancipirte, ſo daß dieſer längere
Zeit dem Käufer diente, ſo iſt
es doch kaum denkbar, daß wäh-
rend dieſes Dienſtes ein politi-
ſches Recht hätte gelten ſollen;
nach der Entlaſſung freylich trat
gewiß das frühere Recht unver-
mindert ein, weshalb ich es auch
nur eine Suspenſion genannt
habe.
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[51/0065] §. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit. die der Kinder in väterlicher Gewalt (Note b). Hierin beſtand alſo allerdings eine beſondere Art eingeſchränkter Rechtsfähigkeit, dem Familienverhältniß eigenthümlich an- gehoͤrend. Der Unterſchied vom Sklavenſtand lag nur darin, daß dieſer auch als ein Zuſtand an ſich anzuſehen war, anſtatt daß das mancipium nur in der Abhängig- keit von einem beſtimmten, einzelnen Familienhaupt ſein Weſen hatte. Eben ſo war ohne Zweifel, während der Dauer des mancipii, die Ausübung politiſcher Rechte ſus- pendirt, ſo daß der Mancipirte weder in der Volksver- ſammlung ſtimmen, noch judex oder auch nur Teſtaments- zeuge ſeyn konnte (c). Dagegen ſtand es anders im Fa- milienrecht; ſeine Ehe blieb eine wahre, rechtsgültige Ehe, (c) Aus Ulpian, XX. § 3—6, wo ſo genau die Fälle angege- ben werden, in welchen der Sohn für beſtimmte Teſtamente Zeuge ſeyn konnte, was ſeine allgemeine Zeugenfähigkeit vorausſetzt, geht durch den Gegenſatz hervor, daß der in mancipio überhaupt un- fähig war, weil ſonſt für ihn ähn- liche Negeln gegeben worden wä- ren. Der Teſtamentszeuge ſtellte nämlich eine Klaſſe des Römi- ſchen Volks vor, und in dieſer Beziehung heißt es: „Testamen- tifactio non privati sed publici juris est.” L. 3 qui test. (28. 1.). — Gegen die im Text aufgeſtellte Behauptung (Suspenſion der po- litiſchen Rechte) könnte man mit vielem Schein anführen L. 5 § 2 L. 6 de cap. min. (4. 5.), nach welchen durch keine minima c. d., alſo auch nicht durch die manci- pii causa, die politiſchen Rechte verloren werden ſollen. Allein als dieſe Stellen niedergeſchrieben wurden, war ja faſt immer die mancipii causa nur ſymboliſch und nur vorübergehend, alſo die Suspenſion unmerklich. Wenn aber in der älteren Zeit ein Rö- mer ſeinen Sohn aus Armuth mancipirte, ſo daß dieſer längere Zeit dem Käufer diente, ſo iſt es doch kaum denkbar, daß wäh- rend dieſes Dienſtes ein politi- ſches Recht hätte gelten ſollen; nach der Entlaſſung freylich trat gewiß das frühere Recht unver- mindert ein, weshalb ich es auch nur eine Suspenſion genannt habe. 4*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/65>, abgerufen am 24.11.2024.