Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. unfähigkeit hat, in welcher die aus der persönlichen Ab-hängigkeit von einem bestimmten Herrn entspringende fast gänzlich aufgeht (§ 65). Die Manus, als die strenge Form der Ehe, erzeugte Das Mancipium endlich wurde nach der Analogie der (a) Gajus II. § 159. "Idem juris est in uxoris persona quae in manu est, quia filiae loco est." Cf. I. § 114. 118. II. § 139. III. § 14. -- Allerdings gab es nun zweyerley in manum con- ventio, matrimonii causa und fiduciae causa (Gajus I. § 114), und der Rechtszustand einer Toch- ter war nach den angeführten Stellen nur mit der ersten Art verknüpft. Es bleibt also immer noch die Frage übrig, wie die Rechtsfähigkeit einer Frau bey der in manum conventio fidu- ciae causa beschaffen war. Dar- über haben wir keine Nachricht; es ist aber zu vermuthen, daß in dieser Hinsicht beide Arten nicht verschieden von einander waren. Wichtig war diese Frage ohne- hin nicht, da die coemtio fidu- ciae causa durchaus keinen dau- ernden Zustand begründete, son- dern nur als eine ganz vorüber- gehende Formalität angewendet wurde. (b) Gajus I. § 123 "servorum
loco constituuntur." III. § 114 "idem de eo qui in mancipio est magis praevaluit, nam et is servi loco est." In der letz- ten Stelle kommt eine unmittel- bare Anwendung dieser Analogie vor. Die Adstipulation des in mancipio Stehenden ist eben so nichtig wie die des Sklaven (ni- hil agit), und also ganz verschie- den von der des filiusfamilias. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. unfähigkeit hat, in welcher die aus der perſönlichen Ab-hängigkeit von einem beſtimmten Herrn entſpringende faſt gänzlich aufgeht (§ 65). Die Manus, als die ſtrenge Form der Ehe, erzeugte Das Mancipium endlich wurde nach der Analogie der (a) Gajus II. § 159. „Idem juris est in uxoris persona quae in manu est, quia filiae loco est.” Cf. I. § 114. 118. II. § 139. III. § 14. — Allerdings gab es nun zweyerley in manum con- ventio, matrimonii causa und fiduciae causa (Gajus I. § 114), und der Rechtszuſtand einer Toch- ter war nach den angeführten Stellen nur mit der erſten Art verknüpft. Es bleibt alſo immer noch die Frage übrig, wie die Rechtsfähigkeit einer Frau bey der in manum conventio fidu- ciae causa beſchaffen war. Dar- über haben wir keine Nachricht; es iſt aber zu vermuthen, daß in dieſer Hinſicht beide Arten nicht verſchieden von einander waren. Wichtig war dieſe Frage ohne- hin nicht, da die coemtio fidu- ciae causa durchaus keinen dau- ernden Zuſtand begründete, ſon- dern nur als eine ganz vorüber- gehende Formalität angewendet wurde. (b) Gajus I. § 123 „servorum
loco constituuntur.” III. § 114 „idem de eo qui in mancipio est magis praevaluit, nam et is servi loco est.” In der letz- ten Stelle kommt eine unmittel- bare Anwendung dieſer Analogie vor. Die Adſtipulation des in mancipio Stehenden iſt eben ſo nichtig wie die des Sklaven (ni- hil agit), und alſo ganz verſchie- den von der des filiusfamilias. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0064" n="50"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> unfähigkeit hat, in welcher die aus der perſönlichen Ab-<lb/> hängigkeit von einem beſtimmten Herrn entſpringende faſt<lb/> gänzlich aufgeht (§ 65).</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#aq">Manus,</hi> als die ſtrenge Form der Ehe, erzeugte<lb/> gleichfalls keine eigenthümliche Art beſchränkter Rechtsfä-<lb/> higkeit; denn da die Ehefrau, welche in dieſer Art der<lb/> Gewalt ſtand, juriſtiſch als Tochter des Mannes betrach-<lb/> tet wurde, ſo fiel ihr Rechtszuſtand mit dem einer <hi rendition="#aq">filia-<lb/> familias</hi> gaͤnzlich zuſammen <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> II. § 159. „Idem<lb/> juris est in <hi rendition="#i">uxoris</hi> persona quae<lb/> in manu est, <hi rendition="#i">quia filiae loco<lb/> est.</hi>” Cf. I. § 114. 118. II. § 139.<lb/> III.</hi> § 14. — Allerdings gab es<lb/> nun zweyerley <hi rendition="#aq">in manum con-<lb/> ventio, matrimonii causa</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">fiduciae causa (<hi rendition="#k">Gajus</hi> I. § 114),</hi><lb/> und der Rechtszuſtand einer Toch-<lb/> ter war nach den angeführten<lb/> Stellen nur mit der erſten Art<lb/> verknüpft. Es bleibt alſo immer<lb/> noch die Frage übrig, wie die<lb/> Rechtsfähigkeit einer Frau bey<lb/> der <hi rendition="#aq">in manum conventio fidu-<lb/> ciae causa</hi> beſchaffen war. Dar-<lb/> über haben wir keine Nachricht;<lb/> es iſt aber zu vermuthen, daß<lb/> in dieſer Hinſicht beide Arten nicht<lb/> verſchieden von einander waren.<lb/> Wichtig war dieſe Frage ohne-<lb/> hin nicht, da die <hi rendition="#aq">coemtio fidu-<lb/> ciae causa</hi> durchaus keinen dau-<lb/> ernden Zuſtand begründete, ſon-<lb/> dern nur als eine ganz vorüber-<lb/> gehende Formalität angewendet<lb/> wurde.</note>.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#aq">Mancipium</hi> endlich wurde nach der Analogie der<lb/><hi rendition="#aq">dominica,</hi> nicht der <hi rendition="#aq">patria potestas</hi> behandelt <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> I. § 123 „servorum<lb/> loco constituuntur.” III. § 114<lb/> „idem de eo qui in mancipio<lb/> est magis praevaluit, nam et<lb/> is servi loco est.”</hi> In der letz-<lb/> ten Stelle kommt eine unmittel-<lb/> bare Anwendung dieſer Analogie<lb/> vor. Die Adſtipulation des <hi rendition="#aq">in<lb/> mancipio</hi> Stehenden iſt eben ſo<lb/> nichtig wie die des Sklaven (<hi rendition="#aq">ni-<lb/> hil agit</hi>), und alſo ganz verſchie-<lb/> den von der des <hi rendition="#aq">filiusfamilias.</hi></note>. Daher<lb/> dürfen wir annehmen, daß die damit verbundene Rechts-<lb/> unfähigkeit, wenigſtens im Vermögen, dieſelbe war wie<lb/> bey den Sklaven, folglich ſtrenger und weiter gehend als<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0064]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
unfähigkeit hat, in welcher die aus der perſönlichen Ab-
hängigkeit von einem beſtimmten Herrn entſpringende faſt
gänzlich aufgeht (§ 65).
Die Manus, als die ſtrenge Form der Ehe, erzeugte
gleichfalls keine eigenthümliche Art beſchränkter Rechtsfä-
higkeit; denn da die Ehefrau, welche in dieſer Art der
Gewalt ſtand, juriſtiſch als Tochter des Mannes betrach-
tet wurde, ſo fiel ihr Rechtszuſtand mit dem einer filia-
familias gaͤnzlich zuſammen (a).
Das Mancipium endlich wurde nach der Analogie der
dominica, nicht der patria potestas behandelt (b). Daher
dürfen wir annehmen, daß die damit verbundene Rechts-
unfähigkeit, wenigſtens im Vermögen, dieſelbe war wie
bey den Sklaven, folglich ſtrenger und weiter gehend als
(a) Gajus II. § 159. „Idem
juris est in uxoris persona quae
in manu est, quia filiae loco
est.” Cf. I. § 114. 118. II. § 139.
III. § 14. — Allerdings gab es
nun zweyerley in manum con-
ventio, matrimonii causa und
fiduciae causa (Gajus I. § 114),
und der Rechtszuſtand einer Toch-
ter war nach den angeführten
Stellen nur mit der erſten Art
verknüpft. Es bleibt alſo immer
noch die Frage übrig, wie die
Rechtsfähigkeit einer Frau bey
der in manum conventio fidu-
ciae causa beſchaffen war. Dar-
über haben wir keine Nachricht;
es iſt aber zu vermuthen, daß
in dieſer Hinſicht beide Arten nicht
verſchieden von einander waren.
Wichtig war dieſe Frage ohne-
hin nicht, da die coemtio fidu-
ciae causa durchaus keinen dau-
ernden Zuſtand begründete, ſon-
dern nur als eine ganz vorüber-
gehende Formalität angewendet
wurde.
(b) Gajus I. § 123 „servorum
loco constituuntur.” III. § 114
„idem de eo qui in mancipio
est magis praevaluit, nam et
is servi loco est.” In der letz-
ten Stelle kommt eine unmittel-
bare Anwendung dieſer Analogie
vor. Die Adſtipulation des in
mancipio Stehenden iſt eben ſo
nichtig wie die des Sklaven (ni-
hil agit), und alſo ganz verſchie-
den von der des filiusfamilias.
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