und die Kinder, die er während dieser Abhängigkeit er- zeugte, kamen bald in die Gewalt des Großvaters, bald in die des Mancipirten selbst, nach dessen Freylassung; in keinem Fall fielen sie in die mancipii causa ihres Va- ters (d).
Nunmehr bleibt nur noch diejenige Beschränkung der Rechtsfähigkeit zu bestimmen übrig, welche aus der Ab- hängigkeit eines Kindes von der väterlichen Gewalt her- vorgeht, und diese ist zugleich auch die einzige, welche mit dem Römischen Recht auf unsre Zeiten übergegangen ist, ja die noch, wenn gleich sehr modificirt, in den Ge- setzbüchern der neuesten Zeit sichtbar wird.
Die väterliche Gewalt ist auch an sich selbst eines der wichtigsten Rechtsverhältnisse, welches in dem Familien- recht seine eigene Stelle finden wird. Daselbst ist von der Entstehung und Auflösung desselben, so wie von den Rechten des Vaters und des Kindes, sowohl welche die Person, als welche das Vermögen betreffen, zu handeln. Hier ist aus diesem ganzen Verhältniß lediglich der Ein- fluß herauszuheben, welchen dasselbe auf die Rechtsfähig- keit des abhängigen Kindes äußert.
Die Rechtsfähigkeit der in väterlicher Gewalt stehen- den Kinder läßt sich in folgendem einfachen Grundsatz dar- stellen. Das Kind ist unfähig, im Privatrecht irgend eine Macht oder Herrschaft zu haben, in jeder andern Bezie- hung ist es vollkommen rechtsfähig. Auch jene Unfähigkeit
(d)Gajus I. § 135.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
und die Kinder, die er während dieſer Abhängigkeit er- zeugte, kamen bald in die Gewalt des Großvaters, bald in die des Mancipirten ſelbſt, nach deſſen Freylaſſung; in keinem Fall fielen ſie in die mancipii causa ihres Va- ters (d).
Nunmehr bleibt nur noch diejenige Beſchränkung der Rechtsfähigkeit zu beſtimmen übrig, welche aus der Ab- hängigkeit eines Kindes von der väterlichen Gewalt her- vorgeht, und dieſe iſt zugleich auch die einzige, welche mit dem Römiſchen Recht auf unſre Zeiten übergegangen iſt, ja die noch, wenn gleich ſehr modificirt, in den Ge- ſetzbüchern der neueſten Zeit ſichtbar wird.
Die väterliche Gewalt iſt auch an ſich ſelbſt eines der wichtigſten Rechtsverhältniſſe, welches in dem Familien- recht ſeine eigene Stelle finden wird. Daſelbſt iſt von der Entſtehung und Auflöſung deſſelben, ſo wie von den Rechten des Vaters und des Kindes, ſowohl welche die Perſon, als welche das Vermögen betreffen, zu handeln. Hier iſt aus dieſem ganzen Verhältniß lediglich der Ein- fluß herauszuheben, welchen daſſelbe auf die Rechtsfähig- keit des abhängigen Kindes äußert.
Die Rechtsfähigkeit der in väterlicher Gewalt ſtehen- den Kinder läßt ſich in folgendem einfachen Grundſatz dar- ſtellen. Das Kind iſt unfähig, im Privatrecht irgend eine Macht oder Herrſchaft zu haben, in jeder andern Bezie- hung iſt es vollkommen rechtsfähig. Auch jene Unfähigkeit
(d)Gajus I. § 135.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
und die Kinder, die er während dieſer Abhängigkeit er-
zeugte, kamen bald in die Gewalt des Großvaters, bald
in die des Mancipirten ſelbſt, nach deſſen Freylaſſung;
in keinem Fall fielen ſie in die mancipii causa ihres Va-
ters (d).
Nunmehr bleibt nur noch diejenige Beſchränkung der
Rechtsfähigkeit zu beſtimmen übrig, welche aus der Ab-
hängigkeit eines Kindes von der väterlichen Gewalt her-
vorgeht, und dieſe iſt zugleich auch die einzige, welche
mit dem Römiſchen Recht auf unſre Zeiten übergegangen
iſt, ja die noch, wenn gleich ſehr modificirt, in den Ge-
ſetzbüchern der neueſten Zeit ſichtbar wird.
Die väterliche Gewalt iſt auch an ſich ſelbſt eines der
wichtigſten Rechtsverhältniſſe, welches in dem Familien-
recht ſeine eigene Stelle finden wird. Daſelbſt iſt von
der Entſtehung und Auflöſung deſſelben, ſo wie von den
Rechten des Vaters und des Kindes, ſowohl welche die
Perſon, als welche das Vermögen betreffen, zu handeln.
Hier iſt aus dieſem ganzen Verhältniß lediglich der Ein-
fluß herauszuheben, welchen daſſelbe auf die Rechtsfähig-
keit des abhängigen Kindes äußert.
Die Rechtsfähigkeit der in väterlicher Gewalt ſtehen-
den Kinder läßt ſich in folgendem einfachen Grundſatz dar-
ſtellen. Das Kind iſt unfähig, im Privatrecht irgend eine
Macht oder Herrſchaft zu haben, in jeder andern Bezie-
hung iſt es vollkommen rechtsfähig. Auch jene Unfähigkeit
(d) Gajus I. § 135.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/66>, abgerufen am 24.11.2024.
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