Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. turales obligationes, sondern auch civiles, das heißt durchKlagrecht geschützte. Wahrscheinlich war es das gerade bey den Obligationen besonders fühlbare Bedürfniß des lebendigen Verkehrs mit befreundeten Nachbarvölkern, wo- durch die Entwicklung dieser Rechtsregeln veranlaßt wurde. Der Ubergang zu diesem stärkeren Grade der Rechtsfähig- keit wurde dadurch vermittelt, daß man bey den Peregri- nen die Civität fingirte, und so ihre Klagen als actiones fictitiae den Klagen der Römischen Bürger anschloß (h). Die neuere Eintheilung besteht aus folgenden drey (h) Gajus IV. § 37. (i) Ulpian. V. § 4. "Connu-
bium habent cives Romani cum civibus Romanis: cum Latinis autem et peregrinis ita, si con- cessum sit." -- Ulpian. XIX. § 4. "Mancipatio locum habet inter cives Romanos, et Lati- §. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. turales obligationes, ſondern auch civiles, das heißt durchKlagrecht geſchützte. Wahrſcheinlich war es das gerade bey den Obligationen beſonders fühlbare Bedürfniß des lebendigen Verkehrs mit befreundeten Nachbarvölkern, wo- durch die Entwicklung dieſer Rechtsregeln veranlaßt wurde. Der Ubergang zu dieſem ſtärkeren Grade der Rechtsfähig- keit wurde dadurch vermittelt, daß man bey den Peregri- nen die Civität fingirte, und ſo ihre Klagen als actiones fictitiae den Klagen der Römiſchen Bürger anſchloß (h). Die neuere Eintheilung beſteht aus folgenden drey (h) Gajus IV. § 37. (i) Ulpian. V. § 4. „Connu-
bium habent cives Romani cum civibus Romanis: cum Latinis autem et peregrinis ita, si con- cessum sit.” — Ulpian. XIX. § 4. „Mancipatio locum habet inter cives Romanos, et Lati- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0055" n="41"/><fw place="top" type="header">§. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. <hi rendition="#aq">II.</hi> Mangel der Civität.</fw><lb/><hi rendition="#aq">turales obligationes,</hi> ſondern auch <hi rendition="#aq">civiles,</hi> das heißt durch<lb/> Klagrecht geſchützte. Wahrſcheinlich war es das gerade<lb/> bey den Obligationen beſonders fühlbare Bedürfniß des<lb/> lebendigen Verkehrs mit befreundeten Nachbarvölkern, wo-<lb/> durch die Entwicklung dieſer Rechtsregeln veranlaßt wurde.<lb/> Der Ubergang zu dieſem ſtärkeren Grade der Rechtsfähig-<lb/> keit wurde dadurch vermittelt, daß man bey den Peregri-<lb/> nen die Civität fingirte, und ſo ihre Klagen als <hi rendition="#aq">actiones<lb/> fictitiae</hi> den Klagen der Römiſchen Bürger anſchloß <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 37.</note>.</p><lb/> <p>Die neuere Eintheilung beſteht aus folgenden drey<lb/> Gliedern: Alle Menſchen ſind entweder <hi rendition="#aq">Cives,</hi> oder <hi rendition="#aq">La-<lb/> tini,</hi> oder <hi rendition="#aq">Peregrini;</hi> ſie ſetzt alſo eine dritte Klaſſe in die<lb/> Mitte zwiſchen die beiden Klaſſen der älteren Eintheilung.<lb/> Die praktiſche Bedeutung derſelben für die Rechtsfähig-<lb/> keit war folgende. Der Zuſtand der Cives und der Pe-<lb/> regrinen war unverändert, wie in der älteren Eintheilung,<lb/> geblieben. Die Latinen aber ſollten eine halbe Civität<lb/> haben, Commercium ohne Connubium. Durch die Theil-<lb/> nahme am Commercium ſollten ſie der erſten Klaſſe ver-<lb/> wandt ſeyn, durch den Mangel des Connubium der zwey-<lb/> ten. Dieſes Alles jedoch mit Vorbehalt von Privilegien,<lb/> wodurch einzelne Mitglieder der zweyten oder dritten Klaſſe<lb/> eine höhere Fähigkeit erhalten konnten, als ihnen nach der<lb/> Regel ihrer Klaſſe zukam <note xml:id="seg2pn_8_1" next="#seg2pn_8_2" place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. V. § 4. „Connu-<lb/> bium habent cives Romani cum<lb/> civibus Romanis: <hi rendition="#i">cum Latinis<lb/> autem et peregrinis ita, si con-<lb/> cessum sit.</hi>” — <hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XIX.<lb/> § 4. „Mancipatio locum habet<lb/> inter cives Romanos, et Lati-</hi></note>. Die Bedeutung dieſer Pri-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [41/0055]
§. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität.
turales obligationes, ſondern auch civiles, das heißt durch
Klagrecht geſchützte. Wahrſcheinlich war es das gerade
bey den Obligationen beſonders fühlbare Bedürfniß des
lebendigen Verkehrs mit befreundeten Nachbarvölkern, wo-
durch die Entwicklung dieſer Rechtsregeln veranlaßt wurde.
Der Ubergang zu dieſem ſtärkeren Grade der Rechtsfähig-
keit wurde dadurch vermittelt, daß man bey den Peregri-
nen die Civität fingirte, und ſo ihre Klagen als actiones
fictitiae den Klagen der Römiſchen Bürger anſchloß (h).
Die neuere Eintheilung beſteht aus folgenden drey
Gliedern: Alle Menſchen ſind entweder Cives, oder La-
tini, oder Peregrini; ſie ſetzt alſo eine dritte Klaſſe in die
Mitte zwiſchen die beiden Klaſſen der älteren Eintheilung.
Die praktiſche Bedeutung derſelben für die Rechtsfähig-
keit war folgende. Der Zuſtand der Cives und der Pe-
regrinen war unverändert, wie in der älteren Eintheilung,
geblieben. Die Latinen aber ſollten eine halbe Civität
haben, Commercium ohne Connubium. Durch die Theil-
nahme am Commercium ſollten ſie der erſten Klaſſe ver-
wandt ſeyn, durch den Mangel des Connubium der zwey-
ten. Dieſes Alles jedoch mit Vorbehalt von Privilegien,
wodurch einzelne Mitglieder der zweyten oder dritten Klaſſe
eine höhere Fähigkeit erhalten konnten, als ihnen nach der
Regel ihrer Klaſſe zukam (i). Die Bedeutung dieſer Pri-
(h) Gajus IV. § 37.
(i) Ulpian. V. § 4. „Connu-
bium habent cives Romani cum
civibus Romanis: cum Latinis
autem et peregrinis ita, si con-
cessum sit.” — Ulpian. XIX.
§ 4. „Mancipatio locum habet
inter cives Romanos, et Lati-
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