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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
§. 66.
Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel
der Civität
.

Auf das Verhältniß der Einzelnen zum Staat grün-
deten sich zwey Eintheilungen der Menschen, welche ver-
schiedenen Zeitaltern angehören: beide von großem Ein-
fluß auf die Rechtsfähigkeit.

Die ältere Eintheilung lautete so: alle Menschen sind
entweder Cives oder Peregrini; sie hatte für die Rechts-
fähigkeit diese Bedeutung: die cives haben Connubium und
Commercium, die Peregrinen entbehren Beides. So ge-
faßt, ist der Begriff ganz negativ, und er umfaßt dann
auch die ganz rechtlosen Menschen, namentlich die Skla-
ven, und die Bürger eines Volkes, mit welchem das Rö-
mische Volk nicht im Verhältniß einer friedlichen Aner-
kennung steht (a). Man kann ihm aber auch eine positive
Beymischung geben, wodurch er allerdings für die Anwen-
dung größere Brauchbarkeit erhält. Dann heißen Pere-
grinen alle Diejenigen, welche im jus civile unfähig, im
jus gentium fähig zu Rechten sind, und bey welchen diese

(a) Also nicht blos nach einer
in völkerrechtlicher Form ausge-
sprochenen Kriegserklärung (ju-
stum bellum
), sondern auch wenn
es zwischen beiden Völkern noch
niemals zu irgend einer Anerken-
nung gekommen war. L. 5 § 2
de captivis
(49. 15.) Daher er-
klärt es sich, daß in der ältesten
Sprache hostis zugleich den Feind
und den Fremdling bezeichnete.
Cicero de officiis I. Cap. 12.
Varro de lingua lat. lib.
5 § 3.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 66.
Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel
der Civität
.

Auf das Verhältniß der Einzelnen zum Staat grün-
deten ſich zwey Eintheilungen der Menſchen, welche ver-
ſchiedenen Zeitaltern angehören: beide von großem Ein-
fluß auf die Rechtsfähigkeit.

Die ältere Eintheilung lautete ſo: alle Menſchen ſind
entweder Cives oder Peregrini; ſie hatte für die Rechts-
fähigkeit dieſe Bedeutung: die cives haben Connubium und
Commercium, die Peregrinen entbehren Beides. So ge-
faßt, iſt der Begriff ganz negativ, und er umfaßt dann
auch die ganz rechtloſen Menſchen, namentlich die Skla-
ven, und die Bürger eines Volkes, mit welchem das Rö-
miſche Volk nicht im Verhältniß einer friedlichen Aner-
kennung ſteht (a). Man kann ihm aber auch eine poſitive
Beymiſchung geben, wodurch er allerdings für die Anwen-
dung größere Brauchbarkeit erhält. Dann heißen Pere-
grinen alle Diejenigen, welche im jus civile unfähig, im
jus gentium fähig zu Rechten ſind, und bey welchen dieſe

(a) Alſo nicht blos nach einer
in völkerrechtlicher Form ausge-
ſprochenen Kriegserklärung (ju-
stum bellum
), ſondern auch wenn
es zwiſchen beiden Völkern noch
niemals zu irgend einer Anerken-
nung gekommen war. L. 5 § 2
de captivis
(49. 15.) Daher er-
klärt es ſich, daß in der älteſten
Sprache hostis zugleich den Feind
und den Fremdling bezeichnete.
Cicero de officiis I. Cap. 12.
Varro de lingua lat. lib.
5 § 3.
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[38/0052] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. Auf das Verhältniß der Einzelnen zum Staat grün- deten ſich zwey Eintheilungen der Menſchen, welche ver- ſchiedenen Zeitaltern angehören: beide von großem Ein- fluß auf die Rechtsfähigkeit. Die ältere Eintheilung lautete ſo: alle Menſchen ſind entweder Cives oder Peregrini; ſie hatte für die Rechts- fähigkeit dieſe Bedeutung: die cives haben Connubium und Commercium, die Peregrinen entbehren Beides. So ge- faßt, iſt der Begriff ganz negativ, und er umfaßt dann auch die ganz rechtloſen Menſchen, namentlich die Skla- ven, und die Bürger eines Volkes, mit welchem das Rö- miſche Volk nicht im Verhältniß einer friedlichen Aner- kennung ſteht (a). Man kann ihm aber auch eine poſitive Beymiſchung geben, wodurch er allerdings für die Anwen- dung größere Brauchbarkeit erhält. Dann heißen Pere- grinen alle Diejenigen, welche im jus civile unfähig, im jus gentium fähig zu Rechten ſind, und bey welchen dieſe (a) Alſo nicht blos nach einer in völkerrechtlicher Form ausge- ſprochenen Kriegserklärung (ju- stum bellum), ſondern auch wenn es zwiſchen beiden Völkern noch niemals zu irgend einer Anerken- nung gekommen war. L. 5 § 2 de captivis (49. 15.) Daher er- klärt es ſich, daß in der älteſten Sprache hostis zugleich den Feind und den Fremdling bezeichnete. Cicero de officiis I. Cap. 12. Varro de lingua lat. lib. 5 § 3.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/52>, abgerufen am 28.11.2024.