Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. nen auf gleicher Linie der Rechtsfähigkeit. Dennoch wardiese Gleichheit durch folgende nicht unwichtige Modifica- tionen eingeschränkt. Der civis libertinus hatte zwar al- lerdings Connubium, das heißt die Fähigkeit eine gültige Civilehe zu schließen, aber er war in der Wahl des Ehe- gatten beschränkt (k). Der latinus libertinus (Latinus Ju- nianus genannt) hatte allerdings Commercium, das heißt die Fähigkeit zum Römischen Eigenthum und insbesondere zur Mancipation, aber die wichtigsten Vortheile dieser Fä- higkeit waren ihm wieder einzeln durch positives Gesetz entzogen. Eben so hatte der peregrinus libertinus (dedi- ticiorum numero) zwar im Allgemeinen die Fähigkeit zu den im jus gentium enthaltenen Rechtsverhältnissen, aber im Einzelnen, und besonders in Beziehung auf die Erb- folge, war er gegen den freygebornen Peregrinen unge- mein zurückgesetzt (l). (k) Solche Beschränkungen be- standen im älteren Recht, obgleich wir die Gränzen derselben nicht genau kennen. So wurde ein- mal einer einzelnen Freygelasse- nen, in einer Zeit worin noch alle libertini die Civität hatten, die gentis enuptio als ein per- sönliches Privilegium gegeben. Li- vius XXXIX. 9. -- Die Lex Ju- lia verbot die Ehen der Freyge- lassenen beider Geschlechter mit den Senatoren und deren Nach- kommen. Ulpian. XIII. 1. L. 44. pr. de ritu nupt. (23. 2.). Vgl. Beylage VII. Num. II. (l) Die wichtigsten Beschrän-
kungen der Rechtsfähigkeit in die- sen beiden letzten Klassen lassen sich aus folgenden Stellen über- sehen: Ulpian. XI. 16. XXI. 14. XXII. 3. Gajus III. § 55--76. §. 65. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. nen auf gleicher Linie der Rechtsfähigkeit. Dennoch wardieſe Gleichheit durch folgende nicht unwichtige Modifica- tionen eingeſchränkt. Der civis libertinus hatte zwar al- lerdings Connubium, das heißt die Fähigkeit eine gültige Civilehe zu ſchließen, aber er war in der Wahl des Ehe- gatten beſchränkt (k). Der latinus libertinus (Latinus Ju- nianus genannt) hatte allerdings Commercium, das heißt die Fähigkeit zum Römiſchen Eigenthum und insbeſondere zur Mancipation, aber die wichtigſten Vortheile dieſer Fä- higkeit waren ihm wieder einzeln durch poſitives Geſetz entzogen. Eben ſo hatte der peregrinus libertinus (dedi- ticiorum numero) zwar im Allgemeinen die Fähigkeit zu den im jus gentium enthaltenen Rechtsverhältniſſen, aber im Einzelnen, und beſonders in Beziehung auf die Erb- folge, war er gegen den freygebornen Peregrinen unge- mein zurückgeſetzt (l). (k) Solche Beſchränkungen be- ſtanden im älteren Recht, obgleich wir die Gränzen derſelben nicht genau kennen. So wurde ein- mal einer einzelnen Freygelaſſe- nen, in einer Zeit worin noch alle libertini die Civität hatten, die gentis enuptio als ein per- ſönliches Privilegium gegeben. Li- vius XXXIX. 9. — Die Lex Ju- lia verbot die Ehen der Freyge- laſſenen beider Geſchlechter mit den Senatoren und deren Nach- kommen. Ulpian. XIII. 1. L. 44. pr. de ritu nupt. (23. 2.). Vgl. Beylage VII. Num. II. (l) Die wichtigſten Beſchrän-
kungen der Rechtsfähigkeit in die- ſen beiden letzten Klaſſen laſſen ſich aus folgenden Stellen über- ſehen: Ulpian. XI. 16. XXI. 14. XXII. 3. Gajus III. § 55—76. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0051" n="37"/><fw place="top" type="header">§. 65. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. <hi rendition="#aq">I.</hi> Unfreyheit.</fw><lb/> nen auf gleicher Linie der Rechtsfähigkeit. Dennoch war<lb/> dieſe Gleichheit durch folgende nicht unwichtige Modifica-<lb/> tionen eingeſchränkt. Der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">civis</hi> libertinus</hi> hatte zwar al-<lb/> lerdings Connubium, das heißt die Fähigkeit eine gültige<lb/> Civilehe zu ſchließen, aber er war in der Wahl des Ehe-<lb/> gatten beſchränkt <note place="foot" n="(k)">Solche Beſchränkungen be-<lb/> ſtanden im älteren Recht, obgleich<lb/> wir die Gränzen derſelben nicht<lb/> genau kennen. So wurde ein-<lb/> mal einer einzelnen Freygelaſſe-<lb/> nen, in einer Zeit worin noch<lb/> alle <hi rendition="#aq">libertini</hi> die Civität hatten,<lb/> die <hi rendition="#aq">gentis enuptio</hi> als ein per-<lb/> ſönliches Privilegium gegeben. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Li-<lb/> vius</hi> XXXIX.</hi> 9. — Die <hi rendition="#aq">Lex Ju-<lb/> lia</hi> verbot die Ehen der Freyge-<lb/> laſſenen beider Geſchlechter mit<lb/> den Senatoren und deren Nach-<lb/> kommen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XIII. 1. <hi rendition="#i">L.</hi> 44.<lb/><hi rendition="#i">pr. de ritu nupt.</hi></hi> (23. 2.). Vgl.<lb/> Beylage <hi rendition="#aq">VII.</hi> Num. <hi rendition="#aq">II.</hi></note>. Der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">latinus</hi> libertinus (Latinus Ju-<lb/> nianus</hi> genannt) hatte allerdings Commercium, das heißt<lb/> die Fähigkeit zum Römiſchen Eigenthum und insbeſondere<lb/> zur Mancipation, aber die wichtigſten Vortheile dieſer Fä-<lb/> higkeit waren ihm wieder einzeln durch poſitives Geſetz<lb/> entzogen. Eben ſo hatte der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">peregrinus</hi> libertinus (dedi-<lb/> ticiorum numero)</hi> zwar im Allgemeinen die Fähigkeit zu<lb/> den im <hi rendition="#aq">jus gentium</hi> enthaltenen Rechtsverhältniſſen, aber<lb/> im Einzelnen, und beſonders in Beziehung auf die Erb-<lb/> folge, war er gegen den freygebornen Peregrinen unge-<lb/> mein zurückgeſetzt <note place="foot" n="(l)">Die wichtigſten Beſchrän-<lb/> kungen der Rechtsfähigkeit in die-<lb/> ſen beiden letzten Klaſſen laſſen<lb/> ſich aus folgenden Stellen über-<lb/> ſehen: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XI. 16. XXI. 14.<lb/> XXII. 3. <hi rendition="#k">Gajus</hi> III.</hi> § 55—76.</note>.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [37/0051]
§. 65. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit.
nen auf gleicher Linie der Rechtsfähigkeit. Dennoch war
dieſe Gleichheit durch folgende nicht unwichtige Modifica-
tionen eingeſchränkt. Der civis libertinus hatte zwar al-
lerdings Connubium, das heißt die Fähigkeit eine gültige
Civilehe zu ſchließen, aber er war in der Wahl des Ehe-
gatten beſchränkt (k). Der latinus libertinus (Latinus Ju-
nianus genannt) hatte allerdings Commercium, das heißt
die Fähigkeit zum Römiſchen Eigenthum und insbeſondere
zur Mancipation, aber die wichtigſten Vortheile dieſer Fä-
higkeit waren ihm wieder einzeln durch poſitives Geſetz
entzogen. Eben ſo hatte der peregrinus libertinus (dedi-
ticiorum numero) zwar im Allgemeinen die Fähigkeit zu
den im jus gentium enthaltenen Rechtsverhältniſſen, aber
im Einzelnen, und beſonders in Beziehung auf die Erb-
folge, war er gegen den freygebornen Peregrinen unge-
mein zurückgeſetzt (l).
(k) Solche Beſchränkungen be-
ſtanden im älteren Recht, obgleich
wir die Gränzen derſelben nicht
genau kennen. So wurde ein-
mal einer einzelnen Freygelaſſe-
nen, in einer Zeit worin noch
alle libertini die Civität hatten,
die gentis enuptio als ein per-
ſönliches Privilegium gegeben. Li-
vius XXXIX. 9. — Die Lex Ju-
lia verbot die Ehen der Freyge-
laſſenen beider Geſchlechter mit
den Senatoren und deren Nach-
kommen. Ulpian. XIII. 1. L. 44.
pr. de ritu nupt. (23. 2.). Vgl.
Beylage VII. Num. II.
(l) Die wichtigſten Beſchrän-
kungen der Rechtsfähigkeit in die-
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