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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
aber in der Regel keine Verbindlichkeiten auflegen konnte.
Daher konnte der Sklave durch seine Verträge sowohl
gegen den Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner
werden, aber diese obligatio war nur naturalis, und blieb
es auch nach der Freylassung. Anders war es mit den
Delicten des Sklaven: waren diese gegen den eigenen
Herrn begangen, so wirkten sie weniger als die Verträge,
nämlich gar keine Obligation: war dadurch ein Fremder
verletzt worden, so wirkten sie mehr als die Verträge,
indem die daraus entstandene Obligation nach der Frey-
lassung sogar eingeklagt werden konnte (i).

Die Römer theilten die Freyen ferner ein in Freyge-
borne und Freygelassene, ingenui et libertini, und es fragt
sich, ob diese an sich wichtige Untereintheilung gerade auch
für die Rechtsfähigkeit Bedeutung hatte. Eine solche Be-
deutung muß nun allerdings behauptet werden, wiewohl
nur eine untergeordnete. Denn in den Hauptpunkten frey-
lich war auch für den Freygelassenen das allgemeine Bür-
gerverhältniß entscheidend: er hatte also oder entbehrte das
Connubium und das Commercium, je nachdem er civis,
latinus
oder peregrinus war, ohne Rücksicht auf seine Li-
bertinität, und er stand also insofern mit dem Freygebor-

(i) Die Hauptstellen für die hier
aufgestellten Regeln sind L. 7
§ 18 de pactis (2. 14.). L. 14
de O. et A. (14. 7.). L. 64. L. 13
pr. de cond. indeb. (12. 6.). L. 1
§ 18 depositi (16. 3.). L. 19 § 4
de don.
(39. 5.). Die Römer
hatten diesen Gegenstand mit gro-
ßer Feinheit behandelt. Eine wei-
tere Ausführung der oben auf-
gestellten Sätze, und eine Erklä-
rung der schwierigsten Stellen, fin-
det sich in der Beylage IV.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
aber in der Regel keine Verbindlichkeiten auflegen konnte.
Daher konnte der Sklave durch ſeine Verträge ſowohl
gegen den Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner
werden, aber dieſe obligatio war nur naturalis, und blieb
es auch nach der Freylaſſung. Anders war es mit den
Delicten des Sklaven: waren dieſe gegen den eigenen
Herrn begangen, ſo wirkten ſie weniger als die Verträge,
nämlich gar keine Obligation: war dadurch ein Fremder
verletzt worden, ſo wirkten ſie mehr als die Verträge,
indem die daraus entſtandene Obligation nach der Frey-
laſſung ſogar eingeklagt werden konnte (i).

Die Römer theilten die Freyen ferner ein in Freyge-
borne und Freygelaſſene, ingenui et libertini, und es fragt
ſich, ob dieſe an ſich wichtige Untereintheilung gerade auch
für die Rechtsfähigkeit Bedeutung hatte. Eine ſolche Be-
deutung muß nun allerdings behauptet werden, wiewohl
nur eine untergeordnete. Denn in den Hauptpunkten frey-
lich war auch für den Freygelaſſenen das allgemeine Bür-
gerverhältniß entſcheidend: er hatte alſo oder entbehrte das
Connubium und das Commercium, je nachdem er civis,
latinus
oder peregrinus war, ohne Rückſicht auf ſeine Li-
bertinität, und er ſtand alſo inſofern mit dem Freygebor-

(i) Die Hauptſtellen für die hier
aufgeſtellten Regeln ſind L. 7
§ 18 de pactis (2. 14.). L. 14
de O. et A. (14. 7.). L. 64. L. 13
pr. de cond. indeb. (12. 6.). L. 1
§ 18 depositi (16. 3.). L. 19 § 4
de don.
(39. 5.). Die Römer
hatten dieſen Gegenſtand mit gro-
ßer Feinheit behandelt. Eine wei-
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[36/0050] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. aber in der Regel keine Verbindlichkeiten auflegen konnte. Daher konnte der Sklave durch ſeine Verträge ſowohl gegen den Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner werden, aber dieſe obligatio war nur naturalis, und blieb es auch nach der Freylaſſung. Anders war es mit den Delicten des Sklaven: waren dieſe gegen den eigenen Herrn begangen, ſo wirkten ſie weniger als die Verträge, nämlich gar keine Obligation: war dadurch ein Fremder verletzt worden, ſo wirkten ſie mehr als die Verträge, indem die daraus entſtandene Obligation nach der Frey- laſſung ſogar eingeklagt werden konnte (i). Die Römer theilten die Freyen ferner ein in Freyge- borne und Freygelaſſene, ingenui et libertini, und es fragt ſich, ob dieſe an ſich wichtige Untereintheilung gerade auch für die Rechtsfähigkeit Bedeutung hatte. Eine ſolche Be- deutung muß nun allerdings behauptet werden, wiewohl nur eine untergeordnete. Denn in den Hauptpunkten frey- lich war auch für den Freygelaſſenen das allgemeine Bür- gerverhältniß entſcheidend: er hatte alſo oder entbehrte das Connubium und das Commercium, je nachdem er civis, latinus oder peregrinus war, ohne Rückſicht auf ſeine Li- bertinität, und er ſtand alſo inſofern mit dem Freygebor- (i) Die Hauptſtellen für die hier aufgeſtellten Regeln ſind L. 7 § 18 de pactis (2. 14.). L. 14 de O. et A. (14. 7.). L. 64. L. 13 pr. de cond. indeb. (12. 6.). L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 19 § 4 de don. (39. 5.). Die Römer hatten dieſen Gegenſtand mit gro- ßer Feinheit behandelt. Eine wei- tere Ausführung der oben auf- geſtellten Sätze, und eine Erklä- rung der ſchwierigſten Stellen, fin- det ſich in der Beylage IV.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/50>, abgerufen am 26.04.2024.