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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
b) dem unzweifelhaften Sprachgebrauch in manchen
einzelnen Fällen der Anwendung. Denn wenn ein Pere-
grine oder Latine die Civität erhielt, so ereignete sich für
ihn gewiß eine bedeutende Status mutatio, aber unmöglich
hätte ein Römer diese Standeserhöhung eine Capitis de-
minutio
nennen können.

Nach den zwey letzten Erklärungen kommt noch ein
anderes Bedenken hinzu. Eine solche Veränderung, wo-
durch ein bisher Abhängiger die Unabhängigkeit erlangt,
kann auch aus einem Naturereigniß (dem Tod des Va-
ters) entstehen. Da nun dieser Fall gewiß nicht als Ca-
pitis deminutio
angesehen werden kann, so müßte die De-
finition wenigstens den Zusatz bekommen: Veränderung
durch juristische Handlungen, nicht durch natürliche Ursa-
chen. Wird übrigens dem ersten Bedenken abgeholfen, so
ist dadurch das zweyte zugleich mit erledigt. Denn der
eben angegebene Fall besteht in einer vortheilhaften Ver-
änderung, und es läßt sich kein Fall einer nachtheiligen
auffinden, welcher durch bloße Naturereignisse herbeyge-
führt würde.

Es ergiebt sich hieraus, daß nach jeder der drey Er-
klärungen des Status, jene Definition so ergänzt werden
müsse: Status mutatio in deterius. Allein auch in ihrer
ersten Unvollständigkeit ist sie doch keinesweges leer und
nichtssagend. Denn sie fordert doch immer eine den Sta-

zufällig einen Verlust schon in sich begreift. Vgl. Conradi parerga
p.
171.
Status und Capitis deminutio.
b) dem unzweifelhaften Sprachgebrauch in manchen
einzelnen Fällen der Anwendung. Denn wenn ein Pere-
grine oder Latine die Civität erhielt, ſo ereignete ſich für
ihn gewiß eine bedeutende Status mutatio, aber unmoͤglich
hätte ein Römer dieſe Standeserhöhung eine Capitis de-
minutio
nennen können.

Nach den zwey letzten Erklärungen kommt noch ein
anderes Bedenken hinzu. Eine ſolche Veränderung, wo-
durch ein bisher Abhängiger die Unabhängigkeit erlangt,
kann auch aus einem Naturereigniß (dem Tod des Va-
ters) entſtehen. Da nun dieſer Fall gewiß nicht als Ca-
pitis deminutio
angeſehen werden kann, ſo müßte die De-
finition wenigſtens den Zuſatz bekommen: Veränderung
durch juriſtiſche Handlungen, nicht durch natürliche Urſa-
chen. Wird übrigens dem erſten Bedenken abgeholfen, ſo
iſt dadurch das zweyte zugleich mit erledigt. Denn der
eben angegebene Fall beſteht in einer vortheilhaften Ver-
änderung, und es läßt ſich kein Fall einer nachtheiligen
auffinden, welcher durch bloße Naturereigniſſe herbeyge-
führt würde.

Es ergiebt ſich hieraus, daß nach jeder der drey Er-
klärungen des Status, jene Definition ſo ergänzt werden
müſſe: Status mutatio in deterius. Allein auch in ihrer
erſten Unvollſtändigkeit iſt ſie doch keinesweges leer und
nichtsſagend. Denn ſie fordert doch immer eine den Sta-

zufällig einen Verluſt ſchon in ſich begreift. Vgl. Conradi parerga
p.
171.
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[477/0491] Status und Capitis deminutio. b) dem unzweifelhaften Sprachgebrauch in manchen einzelnen Fällen der Anwendung. Denn wenn ein Pere- grine oder Latine die Civität erhielt, ſo ereignete ſich für ihn gewiß eine bedeutende Status mutatio, aber unmoͤglich hätte ein Römer dieſe Standeserhöhung eine Capitis de- minutio nennen können. Nach den zwey letzten Erklärungen kommt noch ein anderes Bedenken hinzu. Eine ſolche Veränderung, wo- durch ein bisher Abhängiger die Unabhängigkeit erlangt, kann auch aus einem Naturereigniß (dem Tod des Va- ters) entſtehen. Da nun dieſer Fall gewiß nicht als Ca- pitis deminutio angeſehen werden kann, ſo müßte die De- finition wenigſtens den Zuſatz bekommen: Veränderung durch juriſtiſche Handlungen, nicht durch natürliche Urſa- chen. Wird übrigens dem erſten Bedenken abgeholfen, ſo iſt dadurch das zweyte zugleich mit erledigt. Denn der eben angegebene Fall beſteht in einer vortheilhaften Ver- änderung, und es läßt ſich kein Fall einer nachtheiligen auffinden, welcher durch bloße Naturereigniſſe herbeyge- führt würde. Es ergiebt ſich hieraus, daß nach jeder der drey Er- klärungen des Status, jene Definition ſo ergänzt werden müſſe: Status mutatio in deterius. Allein auch in ihrer erſten Unvollſtändigkeit iſt ſie doch keinesweges leer und nichtsſagend. Denn ſie fordert doch immer eine den Sta- (a) (a) zufällig einen Verluſt ſchon in ſich begreift. Vgl. Conradi parerga p. 171.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/491>, abgerufen am 22.11.2024.