tus berührende Veränderung, schließt also z. B. den Ver- lust der bloßen dignitas von dem Begriff der Capitis de- minutio aus.
Mir scheint nun aber auch diese Ergänzung der Defi- nition noch nicht genügend. Vielmehr wird dieselbe voll- ständig so lauten müssen: Veränderung des Status, zum Nachtheil, und zwar ge- rade in Beziehung auf die Rechtsfähigkeit.
Da nun aber jede Verminderung der Rechtsfähigkeit gar nicht anders denkbar ist, als durch eine im Status vor- gehende Veränderung, so läßt sich nun die ganze Defini- tion kürzer, und dennoch erschöpfend, auch so fassen: Capitis deminutio heißt jede Verminderung der Rechts- fähigkeit (§ 68).
XII.
Die größten Zweifel finden sich bey dem Begriff der minima c. d., indem derselbe von den alten Juristen selbst auf zweyerley, dem Wesen nach verschiedene, Weise be- stimmt wird.
1) Paulus sagt, sie bestehe in der Veränderung der Familie, das heißt in dem Austritt aus der angebornen Agnatenfamilie (a).
L. 11 de cap. min. (4. 5.) .. cum et libertas et civi-
(a) Es ist also hier gemeynt die familia communi jure, nicht jure proprio, nach Ulpians Un- terscheidung in L. 195 § 2 de V. S. (50. 16.).
Beylage VI.
tus berührende Veränderung, ſchließt alſo z. B. den Ver- luſt der bloßen dignitas von dem Begriff der Capitis de- minutio aus.
Mir ſcheint nun aber auch dieſe Ergänzung der Defi- nition noch nicht genügend. Vielmehr wird dieſelbe voll- ſtändig ſo lauten müſſen: Veränderung des Status, zum Nachtheil, und zwar ge- rade in Beziehung auf die Rechtsfähigkeit.
Da nun aber jede Verminderung der Rechtsfähigkeit gar nicht anders denkbar iſt, als durch eine im Status vor- gehende Veränderung, ſo läßt ſich nun die ganze Defini- tion kürzer, und dennoch erſchöpfend, auch ſo faſſen: Capitis deminutio heißt jede Verminderung der Rechts- fähigkeit (§ 68).
XII.
Die größten Zweifel finden ſich bey dem Begriff der minima c. d., indem derſelbe von den alten Juriſten ſelbſt auf zweyerley, dem Weſen nach verſchiedene, Weiſe be- ſtimmt wird.
1) Paulus ſagt, ſie beſtehe in der Veränderung der Familie, das heißt in dem Austritt aus der angebornen Agnatenfamilie (a).
L. 11 de cap. min. (4. 5.) .. cum et libertas et civi-
(a) Es iſt alſo hier gemeynt die familia communi jure, nicht jure proprio, nach Ulpians Un- terſcheidung in L. 195 § 2 de V. S. (50. 16.).
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Beylage VI.
tus berührende Veränderung, ſchließt alſo z. B. den Ver-
luſt der bloßen dignitas von dem Begriff der Capitis de-
minutio aus.
Mir ſcheint nun aber auch dieſe Ergänzung der Defi-
nition noch nicht genügend. Vielmehr wird dieſelbe voll-
ſtändig ſo lauten müſſen:
Veränderung des Status, zum Nachtheil, und zwar ge-
rade in Beziehung auf die Rechtsfähigkeit.
Da nun aber jede Verminderung der Rechtsfähigkeit
gar nicht anders denkbar iſt, als durch eine im Status vor-
gehende Veränderung, ſo läßt ſich nun die ganze Defini-
tion kürzer, und dennoch erſchöpfend, auch ſo faſſen:
Capitis deminutio heißt jede Verminderung der Rechts-
fähigkeit (§ 68).
XII.
Die größten Zweifel finden ſich bey dem Begriff der
minima c. d., indem derſelbe von den alten Juriſten ſelbſt
auf zweyerley, dem Weſen nach verſchiedene, Weiſe be-
ſtimmt wird.
1) Paulus ſagt, ſie beſtehe in der Veränderung der
Familie, das heißt in dem Austritt aus der angebornen
Agnatenfamilie (a).
L. 11 de cap. min. (4. 5.) .. cum et libertas et civi-
(a) Es iſt alſo hier gemeynt
die familia communi jure, nicht
jure proprio, nach Ulpians Un-
terſcheidung in L. 195 § 2 de V.
S. (50. 16.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/492>, abgerufen am 22.11.2024.
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