Nunmehr kann der Beweis unternommen werden, daß in der That die Römischen Juristen unter den (privat- rechtlichen) Status nichts Anderes verstanden haben, als das hier Vorausgesetzte, nämlich: die Stellung, welche der einzelne Mensch in den ver- schiedenen Arten des Familienverhältnisses einnimmt.
Ich fange an mit den Institutionen des Gajus, als dem reinsten und vollständigsten Werk, welches aus der juristischen Literatur der Römer auf uns gekommen ist. Nach einer kurzen Einleitung von den Rechtsquellen giebt er im § 8. des ersten Buchs den Inhalt des ganzen, durch jene verschiedenen Quellen bestimmten Privatrechts, wo- von sein Werk handeln soll, also an: De juris divisione. Omne autem jus, quo utimur, vel ad personas pertinet, vel ad res, vel ad actiones. Sed prius videamus de per- sonis. Dieses jus quod ad personas pertinet füllt bey ihm gerade das erste Buch. Er handelt diesen Theil der Rechtswissenschaft nach drey Eintheilungen der Menschen ab, welche so lauten:
§ 9. De condicione hominum(a). Et quidem summa divisio de jure personarum haec est, quod omnes homines aut liberi sunt aut servi.
(a) Bey dieser Überschrift muß jedoch bemerkt werden, daß sie zu den wenigen bey Gajus vorkom- menden Rubriken gehört, und daß für alle diese Rubriken die Ächt- heit zweifelhaft ist.
Beylage VI.
VII.
Nunmehr kann der Beweis unternommen werden, daß in der That die Roͤmiſchen Juriſten unter den (privat- rechtlichen) Status nichts Anderes verſtanden haben, als das hier Vorausgeſetzte, nämlich: die Stellung, welche der einzelne Menſch in den ver- ſchiedenen Arten des Familienverhältniſſes einnimmt.
Ich fange an mit den Inſtitutionen des Gajus, als dem reinſten und vollſtändigſten Werk, welches aus der juriſtiſchen Literatur der Römer auf uns gekommen iſt. Nach einer kurzen Einleitung von den Rechtsquellen giebt er im § 8. des erſten Buchs den Inhalt des ganzen, durch jene verſchiedenen Quellen beſtimmten Privatrechts, wo- von ſein Werk handeln ſoll, alſo an: De juris divisione. Omne autem jus, quo utimur, vel ad personas pertinet, vel ad res, vel ad actiones. Sed prius videamus de per- sonis. Dieſes jus quod ad personas pertinet füllt bey ihm gerade das erſte Buch. Er handelt dieſen Theil der Rechtswiſſenſchaft nach drey Eintheilungen der Menſchen ab, welche ſo lauten:
§ 9. De condicione hominum(a). Et quidem summa divisio de jure personarum haec est, quod omnes homines aut liberi sunt aut servi.
(a) Bey dieſer Überſchrift muß jedoch bemerkt werden, daß ſie zu den wenigen bey Gajus vorkom- menden Rubriken gehört, und daß für alle dieſe Rubriken die Ächt- heit zweifelhaft iſt.
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Beylage VI.
VII.
Nunmehr kann der Beweis unternommen werden, daß
in der That die Roͤmiſchen Juriſten unter den (privat-
rechtlichen) Status nichts Anderes verſtanden haben, als
das hier Vorausgeſetzte, nämlich:
die Stellung, welche der einzelne Menſch in den ver-
ſchiedenen Arten des Familienverhältniſſes einnimmt.
Ich fange an mit den Inſtitutionen des Gajus, als
dem reinſten und vollſtändigſten Werk, welches aus der
juriſtiſchen Literatur der Römer auf uns gekommen iſt.
Nach einer kurzen Einleitung von den Rechtsquellen giebt
er im § 8. des erſten Buchs den Inhalt des ganzen, durch
jene verſchiedenen Quellen beſtimmten Privatrechts, wo-
von ſein Werk handeln ſoll, alſo an: De juris divisione.
Omne autem jus, quo utimur, vel ad personas pertinet,
vel ad res, vel ad actiones. Sed prius videamus de per-
sonis. Dieſes jus quod ad personas pertinet füllt bey
ihm gerade das erſte Buch. Er handelt dieſen Theil der
Rechtswiſſenſchaft nach drey Eintheilungen der Menſchen
ab, welche ſo lauten:
§ 9. De condicione hominum (a). Et quidem summa
divisio de jure personarum haec est, quod omnes
homines aut liberi sunt aut servi.
(a) Bey dieſer Überſchrift muß
jedoch bemerkt werden, daß ſie zu
den wenigen bey Gajus vorkom-
menden Rubriken gehört, und daß
für alle dieſe Rubriken die Ächt-
heit zweifelhaft iſt.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/474>, abgerufen am 25.11.2024.
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