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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Vitalität.
heit, indem Pythagoras eine lebendige Geburt erst mit
dem 210ten Tage als möglich annimmt, das Römische
Recht aber (und gerade Paulus selbst, in dieser unsrer
Stelle) schon einen vollen Monat früher, und zwar ohne
Beschränkung auf einen bestimmten einzelnen Tag. Hier-
aus folgt also, daß bey Paulus die Berufung auf die
Autorität des Pythagoras Nichts ist, als eine unnütze,
ja selbst verkehrt angebrachte Gelehrsamkeit: verkehrt, weil
die Regel des Römischen Rechts und die des Pythagoras
in der That ganz verschieden sind, und auch nach der
Angabe des Paulus Nichts mit einander gemein haben,
als die gleichlautenden (aber in verschiedenem Sinn ge-
brauchten) Worte septimo mense.

Aus dieser Untersuchung ergiebt sich Folgendes. Paulus
sagt, ein zwar lebendes, aber nicht lebensfähiges (d. h.
nicht wenigstens siebenmonatliches) Kind kann nicht mitge-
rechnet werden unter die drey Kinder, durch welche die
Mutter einen Anspruch auf das Sc. Tertullianum erwirbt.
Man könnte zweifeln, ob dieses etwa nur eine Meynung
dieses einzelnen Juristen gewesen sey; ich glaube dieses
nicht, weil Gellius von einem Rechtsstreit erzählt, der
sogar ein Kind des achten Monats betraf; es scheint also
vielmehr, daß die Anfangs schwankende Meynung sich zu-
letzt zu der festen Regel ausgebildet hat, wodurch nur die
vor dem Anfang des siebenten Monats der Schwangerschaft
geborenen Kinder nicht mitzählen sollten. Aber bey Paulus
und bey Gellius betrifft jene Regel lediglich die Begrün-

Vitalität.
heit, indem Pythagoras eine lebendige Geburt erſt mit
dem 210ten Tage als möglich annimmt, das Römiſche
Recht aber (und gerade Paulus ſelbſt, in dieſer unſrer
Stelle) ſchon einen vollen Monat früher, und zwar ohne
Beſchränkung auf einen beſtimmten einzelnen Tag. Hier-
aus folgt alſo, daß bey Paulus die Berufung auf die
Autorität des Pythagoras Nichts iſt, als eine unnütze,
ja ſelbſt verkehrt angebrachte Gelehrſamkeit: verkehrt, weil
die Regel des Römiſchen Rechts und die des Pythagoras
in der That ganz verſchieden ſind, und auch nach der
Angabe des Paulus Nichts mit einander gemein haben,
als die gleichlautenden (aber in verſchiedenem Sinn ge-
brauchten) Worte septimo mense.

Aus dieſer Unterſuchung ergiebt ſich Folgendes. Paulus
ſagt, ein zwar lebendes, aber nicht lebensfähiges (d. h.
nicht wenigſtens ſiebenmonatliches) Kind kann nicht mitge-
rechnet werden unter die drey Kinder, durch welche die
Mutter einen Anſpruch auf das Sc. Tertullianum erwirbt.
Man könnte zweifeln, ob dieſes etwa nur eine Meynung
dieſes einzelnen Juriſten geweſen ſey; ich glaube dieſes
nicht, weil Gellius von einem Rechtsſtreit erzählt, der
ſogar ein Kind des achten Monats betraf; es ſcheint alſo
vielmehr, daß die Anfangs ſchwankende Meynung ſich zu-
letzt zu der feſten Regel ausgebildet hat, wodurch nur die
vor dem Anfang des ſiebenten Monats der Schwangerſchaft
geborenen Kinder nicht mitzählen ſollten. Aber bey Paulus
und bey Gellius betrifft jene Regel lediglich die Begrün-

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[407/0421] Vitalität. heit, indem Pythagoras eine lebendige Geburt erſt mit dem 210ten Tage als möglich annimmt, das Römiſche Recht aber (und gerade Paulus ſelbſt, in dieſer unſrer Stelle) ſchon einen vollen Monat früher, und zwar ohne Beſchränkung auf einen beſtimmten einzelnen Tag. Hier- aus folgt alſo, daß bey Paulus die Berufung auf die Autorität des Pythagoras Nichts iſt, als eine unnütze, ja ſelbſt verkehrt angebrachte Gelehrſamkeit: verkehrt, weil die Regel des Römiſchen Rechts und die des Pythagoras in der That ganz verſchieden ſind, und auch nach der Angabe des Paulus Nichts mit einander gemein haben, als die gleichlautenden (aber in verſchiedenem Sinn ge- brauchten) Worte septimo mense. Aus dieſer Unterſuchung ergiebt ſich Folgendes. Paulus ſagt, ein zwar lebendes, aber nicht lebensfähiges (d. h. nicht wenigſtens ſiebenmonatliches) Kind kann nicht mitge- rechnet werden unter die drey Kinder, durch welche die Mutter einen Anſpruch auf das Sc. Tertullianum erwirbt. Man könnte zweifeln, ob dieſes etwa nur eine Meynung dieſes einzelnen Juriſten geweſen ſey; ich glaube dieſes nicht, weil Gellius von einem Rechtsſtreit erzählt, der ſogar ein Kind des achten Monats betraf; es ſcheint alſo vielmehr, daß die Anfangs ſchwankende Meynung ſich zu- letzt zu der feſten Regel ausgebildet hat, wodurch nur die vor dem Anfang des ſiebenten Monats der Schwangerſchaft geborenen Kinder nicht mitzählen ſollten. Aber bey Paulus und bey Gellius betrifft jene Regel lediglich die Begrün-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/421>, abgerufen am 22.11.2024.