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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage III.
dung des jus liberorum, und zwar bey Paulus gewiß (was
bey Gellius unentschieden bleibt) nur bey Veranlassung der
Belohnungen. Dagegen haben wir durchaus keinen Grund
anzunehmen, daß Paulus oder irgend ein anderer Jurist
das Erforderniß der Vitalität auch auf die eigene Rechts-
fähigkeit des lebend geborenen Kindes selbst angewendet
hätte (y).

Was folgt nun aus diesem Allen für die gewöhnliche
Lehre von der Vitalität in Beziehung auf das Justinianische
Recht? Nicht das Geringste, vielmehr noch ein neuer Grund
gegen dieselbe. Von dem jus liberorum war jetzt ohnehin
nicht mehr die Rede. Bey der Rechtsfähigkeit des Kindes
war auch früher das Erforderniß der Vitalität, so viel
wir wissen, nicht aufgestellt worden. Hätten es aber auch
einige ältere Juristen behauptet, so wäre es nur um so
gewisser, daß die Compilatoren diese Lehre mit Absicht
verworfen hätten, indem dieselbe in unsere Rechtsbücher
nicht aufgenommen ist, und ihr vielmehr der ganz allge-
meine Ausdruck der entscheidendsten Stellen des Codex ge-
radezu entgegen steht (z).



(y) Wenn derselbe Paulus an-
derwärts sagt: septimo mense
nasci perfectum partum
(Note e),
so ist das perfectum partum an
sich zweydeutig, da es sowohl für
vivum (fähig zur lebendigen Ge-
burt) als für vitalem (fähig zur
längern Fortsetzung des Lebens)
gebraucht seyn könnte; allein
aus den folgenden Worten ist es
klar, daß er dort jene Regel le-
diglich wegen der Vermuthung der
Paternität aufstellt, bey welcher
ohnehin von Vitalität gar nicht
die Rede ist.
(z) L. 2. 3 C. de posthumis
(6. 29.).

Beylage III.
dung des jus liberorum, und zwar bey Paulus gewiß (was
bey Gellius unentſchieden bleibt) nur bey Veranlaſſung der
Belohnungen. Dagegen haben wir durchaus keinen Grund
anzunehmen, daß Paulus oder irgend ein anderer Juriſt
das Erforderniß der Vitalität auch auf die eigene Rechts-
fähigkeit des lebend geborenen Kindes ſelbſt angewendet
hätte (y).

Was folgt nun aus dieſem Allen für die gewöhnliche
Lehre von der Vitalität in Beziehung auf das Juſtinianiſche
Recht? Nicht das Geringſte, vielmehr noch ein neuer Grund
gegen dieſelbe. Von dem jus liberorum war jetzt ohnehin
nicht mehr die Rede. Bey der Rechtsfähigkeit des Kindes
war auch früher das Erforderniß der Vitalität, ſo viel
wir wiſſen, nicht aufgeſtellt worden. Hätten es aber auch
einige ältere Juriſten behauptet, ſo wäre es nur um ſo
gewiſſer, daß die Compilatoren dieſe Lehre mit Abſicht
verworfen hätten, indem dieſelbe in unſere Rechtsbücher
nicht aufgenommen iſt, und ihr vielmehr der ganz allge-
meine Ausdruck der entſcheidendſten Stellen des Codex ge-
radezu entgegen ſteht (z).



(y) Wenn derſelbe Paulus an-
derwärts ſagt: septimo mense
nasci perfectum partum
(Note e),
ſo iſt das perfectum partum an
ſich zweydeutig, da es ſowohl für
vivum (fähig zur lebendigen Ge-
burt) als für vitalem (fähig zur
längern Fortſetzung des Lebens)
gebraucht ſeyn könnte; allein
aus den folgenden Worten iſt es
klar, daß er dort jene Regel le-
diglich wegen der Vermuthung der
Paternität aufſtellt, bey welcher
ohnehin von Vitalität gar nicht
die Rede iſt.
(z) L. 2. 3 C. de posthumis
(6. 29.).
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[408/0422] Beylage III. dung des jus liberorum, und zwar bey Paulus gewiß (was bey Gellius unentſchieden bleibt) nur bey Veranlaſſung der Belohnungen. Dagegen haben wir durchaus keinen Grund anzunehmen, daß Paulus oder irgend ein anderer Juriſt das Erforderniß der Vitalität auch auf die eigene Rechts- fähigkeit des lebend geborenen Kindes ſelbſt angewendet hätte (y). Was folgt nun aus dieſem Allen für die gewöhnliche Lehre von der Vitalität in Beziehung auf das Juſtinianiſche Recht? Nicht das Geringſte, vielmehr noch ein neuer Grund gegen dieſelbe. Von dem jus liberorum war jetzt ohnehin nicht mehr die Rede. Bey der Rechtsfähigkeit des Kindes war auch früher das Erforderniß der Vitalität, ſo viel wir wiſſen, nicht aufgeſtellt worden. Hätten es aber auch einige ältere Juriſten behauptet, ſo wäre es nur um ſo gewiſſer, daß die Compilatoren dieſe Lehre mit Abſicht verworfen hätten, indem dieſelbe in unſere Rechtsbücher nicht aufgenommen iſt, und ihr vielmehr der ganz allge- meine Ausdruck der entſcheidendſten Stellen des Codex ge- radezu entgegen ſteht (z). (y) Wenn derſelbe Paulus an- derwärts ſagt: septimo mense nasci perfectum partum (Note e), ſo iſt das perfectum partum an ſich zweydeutig, da es ſowohl für vivum (fähig zur lebendigen Ge- burt) als für vitalem (fähig zur längern Fortſetzung des Lebens) gebraucht ſeyn könnte; allein aus den folgenden Worten iſt es klar, daß er dort jene Regel le- diglich wegen der Vermuthung der Paternität aufſtellt, bey welcher ohnehin von Vitalität gar nicht die Rede iſt. (z) L. 2. 3 C. de posthumis (6. 29.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/422>, abgerufen am 22.11.2024.