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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
welches die eigentliche Beziehung ist zwischen jenen drey
Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen
Capitis deminutio, das wird sich erst in Folge einer Un-
tersuchung darthun lassen, die zu den schwierigsten im Ge-
biete des geschichtlichen Rechts gehört.

Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beschäftigen,
betreffen die verschiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um
diesen Gegenstand der aufzustellenden Regeln klar überse-
hen zu lassen, ist es nöthig, gleich im Eingang an zwey
schon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine ist
der Gegensatz zwischen jus civile und jus gentium (§ 22);
die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann sich bald auf
das erste allein (als auf das vornehmere und wichtigere),
bald auf beide zugleich beziehen. -- Ferner kann sowohl
die Rechtsfähigkeit selbst, als die Verminderung derselben,
auf jede der oben aufgestellten Klassen von Rechtsverhält-
nissen (§ 53--57) Beziehung haben, wodurch dieselbe, wie
es scheint, in schwer zu übersehende Einzelnheiten hinein-
gezogen werden müßte. Allein es haben sich im Römi-
schen Recht von sehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe
gebildet, die durch die Kunstausdrücke Connubium und
Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über-
sicht der Rechtsfähigkeit in ihren verschiedenen Stufen sehr
erleichtert wird. Connubium heißt zunächst die Fähig-
keit zu einer Römisch gültigen Ehe, sowohl absolut, für
eine einzelne Person an sich betrachtet, als relativ, für
das wechselseitige Verhältniß zweyer Personen zu einan-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
welches die eigentliche Beziehung iſt zwiſchen jenen drey
Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen
Capitis deminutio, das wird ſich erſt in Folge einer Un-
terſuchung darthun laſſen, die zu den ſchwierigſten im Ge-
biete des geſchichtlichen Rechts gehört.

Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beſchäftigen,
betreffen die verſchiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um
dieſen Gegenſtand der aufzuſtellenden Regeln klar überſe-
hen zu laſſen, iſt es nöthig, gleich im Eingang an zwey
ſchon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine iſt
der Gegenſatz zwiſchen jus civile und jus gentium (§ 22);
die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann ſich bald auf
das erſte allein (als auf das vornehmere und wichtigere),
bald auf beide zugleich beziehen. — Ferner kann ſowohl
die Rechtsfähigkeit ſelbſt, als die Verminderung derſelben,
auf jede der oben aufgeſtellten Klaſſen von Rechtsverhält-
niſſen (§ 53—57) Beziehung haben, wodurch dieſelbe, wie
es ſcheint, in ſchwer zu überſehende Einzelnheiten hinein-
gezogen werden müßte. Allein es haben ſich im Römi-
ſchen Recht von ſehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe
gebildet, die durch die Kunſtausdrücke Connubium und
Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über-
ſicht der Rechtsfähigkeit in ihren verſchiedenen Stufen ſehr
erleichtert wird. Connubium heißt zunächſt die Fähig-
keit zu einer Römiſch gültigen Ehe, ſowohl abſolut, für
eine einzelne Perſon an ſich betrachtet, als relativ, für
das wechſelſeitige Verhältniß zweyer Perſonen zu einan-

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[26/0040] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. welches die eigentliche Beziehung iſt zwiſchen jenen drey Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen Capitis deminutio, das wird ſich erſt in Folge einer Un- terſuchung darthun laſſen, die zu den ſchwierigſten im Ge- biete des geſchichtlichen Rechts gehört. Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beſchäftigen, betreffen die verſchiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um dieſen Gegenſtand der aufzuſtellenden Regeln klar überſe- hen zu laſſen, iſt es nöthig, gleich im Eingang an zwey ſchon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine iſt der Gegenſatz zwiſchen jus civile und jus gentium (§ 22); die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann ſich bald auf das erſte allein (als auf das vornehmere und wichtigere), bald auf beide zugleich beziehen. — Ferner kann ſowohl die Rechtsfähigkeit ſelbſt, als die Verminderung derſelben, auf jede der oben aufgeſtellten Klaſſen von Rechtsverhält- niſſen (§ 53—57) Beziehung haben, wodurch dieſelbe, wie es ſcheint, in ſchwer zu überſehende Einzelnheiten hinein- gezogen werden müßte. Allein es haben ſich im Römi- ſchen Recht von ſehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe gebildet, die durch die Kunſtausdrücke Connubium und Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über- ſicht der Rechtsfähigkeit in ihren verſchiedenen Stufen ſehr erleichtert wird. Connubium heißt zunächſt die Fähig- keit zu einer Römiſch gültigen Ehe, ſowohl abſolut, für eine einzelne Perſon an ſich betrachtet, als relativ, für das wechſelſeitige Verhältniß zweyer Perſonen zu einan-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/40>, abgerufen am 29.03.2024.