welches die eigentliche Beziehung ist zwischen jenen drey Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen Capitis deminutio, das wird sich erst in Folge einer Un- tersuchung darthun lassen, die zu den schwierigsten im Ge- biete des geschichtlichen Rechts gehört.
Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beschäftigen, betreffen die verschiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um diesen Gegenstand der aufzustellenden Regeln klar überse- hen zu lassen, ist es nöthig, gleich im Eingang an zwey schon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine ist der Gegensatz zwischen jus civile und jus gentium (§ 22); die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann sich bald auf das erste allein (als auf das vornehmere und wichtigere), bald auf beide zugleich beziehen. -- Ferner kann sowohl die Rechtsfähigkeit selbst, als die Verminderung derselben, auf jede der oben aufgestellten Klassen von Rechtsverhält- nissen (§ 53--57) Beziehung haben, wodurch dieselbe, wie es scheint, in schwer zu übersehende Einzelnheiten hinein- gezogen werden müßte. Allein es haben sich im Römi- schen Recht von sehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe gebildet, die durch die Kunstausdrücke Connubium und Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über- sicht der Rechtsfähigkeit in ihren verschiedenen Stufen sehr erleichtert wird. Connubium heißt zunächst die Fähig- keit zu einer Römisch gültigen Ehe, sowohl absolut, für eine einzelne Person an sich betrachtet, als relativ, für das wechselseitige Verhältniß zweyer Personen zu einan-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
welches die eigentliche Beziehung iſt zwiſchen jenen drey Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen Capitis deminutio, das wird ſich erſt in Folge einer Un- terſuchung darthun laſſen, die zu den ſchwierigſten im Ge- biete des geſchichtlichen Rechts gehört.
Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beſchäftigen, betreffen die verſchiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um dieſen Gegenſtand der aufzuſtellenden Regeln klar überſe- hen zu laſſen, iſt es nöthig, gleich im Eingang an zwey ſchon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine iſt der Gegenſatz zwiſchen jus civile und jus gentium (§ 22); die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann ſich bald auf das erſte allein (als auf das vornehmere und wichtigere), bald auf beide zugleich beziehen. — Ferner kann ſowohl die Rechtsfähigkeit ſelbſt, als die Verminderung derſelben, auf jede der oben aufgeſtellten Klaſſen von Rechtsverhält- niſſen (§ 53—57) Beziehung haben, wodurch dieſelbe, wie es ſcheint, in ſchwer zu überſehende Einzelnheiten hinein- gezogen werden müßte. Allein es haben ſich im Römi- ſchen Recht von ſehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe gebildet, die durch die Kunſtausdrücke Connubium und Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über- ſicht der Rechtsfähigkeit in ihren verſchiedenen Stufen ſehr erleichtert wird. Connubium heißt zunächſt die Fähig- keit zu einer Römiſch gültigen Ehe, ſowohl abſolut, für eine einzelne Perſon an ſich betrachtet, als relativ, für das wechſelſeitige Verhältniß zweyer Perſonen zu einan-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0040"n="26"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/>
welches die eigentliche Beziehung iſt zwiſchen jenen drey<lb/>
Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen<lb/><hirendition="#aq">Capitis deminutio,</hi> das wird ſich erſt in Folge einer Un-<lb/>
terſuchung darthun laſſen, die zu den ſchwierigſten im Ge-<lb/>
biete des geſchichtlichen Rechts gehört.</p><lb/><p>Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beſchäftigen,<lb/>
betreffen die verſchiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um<lb/>
dieſen Gegenſtand der aufzuſtellenden Regeln klar überſe-<lb/>
hen zu laſſen, iſt es nöthig, gleich im Eingang an zwey<lb/>ſchon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine iſt<lb/>
der Gegenſatz zwiſchen <hirendition="#aq">jus civile</hi> und <hirendition="#aq">jus gentium</hi> (§ 22);<lb/>
die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann ſich bald auf<lb/>
das erſte allein (als auf das vornehmere und wichtigere),<lb/>
bald auf beide zugleich beziehen. — Ferner kann ſowohl<lb/>
die Rechtsfähigkeit ſelbſt, als die Verminderung derſelben,<lb/>
auf jede der oben aufgeſtellten Klaſſen von Rechtsverhält-<lb/>
niſſen (§ 53—57) Beziehung haben, wodurch dieſelbe, wie<lb/>
es ſcheint, in ſchwer zu überſehende Einzelnheiten hinein-<lb/>
gezogen werden müßte. Allein es haben ſich im Römi-<lb/>ſchen Recht von ſehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe<lb/>
gebildet, die durch die Kunſtausdrücke <hirendition="#g">Connubium</hi> und<lb/><hirendition="#g">Commercium</hi> bezeichnet werden, und wodurch die Über-<lb/>ſicht der Rechtsfähigkeit in ihren verſchiedenen Stufen ſehr<lb/>
erleichtert wird. <hirendition="#g">Connubium</hi> heißt zunächſt die Fähig-<lb/>
keit zu einer Römiſch gültigen Ehe, ſowohl abſolut, für<lb/>
eine einzelne Perſon an ſich betrachtet, als relativ, für<lb/>
das wechſelſeitige Verhältniß zweyer Perſonen zu einan-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[26/0040]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
welches die eigentliche Beziehung iſt zwiſchen jenen drey
Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen
Capitis deminutio, das wird ſich erſt in Folge einer Un-
terſuchung darthun laſſen, die zu den ſchwierigſten im Ge-
biete des geſchichtlichen Rechts gehört.
Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beſchäftigen,
betreffen die verſchiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um
dieſen Gegenſtand der aufzuſtellenden Regeln klar überſe-
hen zu laſſen, iſt es nöthig, gleich im Eingang an zwey
ſchon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine iſt
der Gegenſatz zwiſchen jus civile und jus gentium (§ 22);
die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann ſich bald auf
das erſte allein (als auf das vornehmere und wichtigere),
bald auf beide zugleich beziehen. — Ferner kann ſowohl
die Rechtsfähigkeit ſelbſt, als die Verminderung derſelben,
auf jede der oben aufgeſtellten Klaſſen von Rechtsverhält-
niſſen (§ 53—57) Beziehung haben, wodurch dieſelbe, wie
es ſcheint, in ſchwer zu überſehende Einzelnheiten hinein-
gezogen werden müßte. Allein es haben ſich im Römi-
ſchen Recht von ſehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe
gebildet, die durch die Kunſtausdrücke Connubium und
Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über-
ſicht der Rechtsfähigkeit in ihren verſchiedenen Stufen ſehr
erleichtert wird. Connubium heißt zunächſt die Fähig-
keit zu einer Römiſch gültigen Ehe, ſowohl abſolut, für
eine einzelne Perſon an ſich betrachtet, als relativ, für
das wechſelſeitige Verhältniß zweyer Perſonen zu einan-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/40>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.