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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.
der (a). Da aber von einer solchen Ehe die Möglichkeit
der väterlichen Gewalt, von dieser wieder die Römische
Verwandtschaft, und endlich von dieser die alte Intestat-
erbfolge abhängt, so ist es einleuchtend, welche Wichtig-
keit jenem Kunstausdruck zugeschrieben werden muß, in-
dem dadurch, daß einer Person Connubium beygelegt oder
abgesprochen wird, der Umfang ihrer Rechtsfähigkeit gro-
ßentheils bezeichnet ist. -- Auf ähnliche Weise heißt Com-
mercium
zunächst nur die Fähigkeit zu kaufen oder zu
verkaufen, jedoch so, daß dieser Kunstausdruck nicht auf
den gewöhnlichen Kauf des täglichen Verkehrs bezogen
wird, sondern auf den symbolischen Kauf, der den Namen
der Mancipation führt (b). Da aber diese nur Be-
deutung hat als die älteste und üblichste Veräußerungs-
form des Römischen Eigenthums, so ist eigentlich die Fä-
higkeit zu dieser vollständigsten Art des Eigenthums da-
durch bezeichnet: also auch die Fähigkeit zu der in jure
cessio,
der Usucapion, und der strengen Vindication. In
fernerer Entwicklung aber umfaßt jener Kunstausdruck zu-
gleich die Fähigkeit zu Servituten (welche, eben so, wie
das Eigenthum, juris quiritium sind): ferner die Fähig-
keit zu manchen Arten der Obligationen (c): endlich aber,
und ganz vorzüglich, die testamentifactio, das heißt die
Grundbedingung für die Fähigkeit, ein Testament oder ei-
nen Codicill zu errichten, zum Erben, Legatar oder Fidei-

(a) Ulpian. Tit. 5 § 3, vergl.
§ 4. 5. 6. 8.
(b) Ulpian. Tit. 19 § 4. 5.
(c) Gajus III. § 93. 94.

§. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.
der (a). Da aber von einer ſolchen Ehe die Möglichkeit
der väterlichen Gewalt, von dieſer wieder die Roͤmiſche
Verwandtſchaft, und endlich von dieſer die alte Inteſtat-
erbfolge abhängt, ſo iſt es einleuchtend, welche Wichtig-
keit jenem Kunſtausdruck zugeſchrieben werden muß, in-
dem dadurch, daß einer Perſon Connubium beygelegt oder
abgeſprochen wird, der Umfang ihrer Rechtsfähigkeit gro-
ßentheils bezeichnet iſt. — Auf ähnliche Weiſe heißt Com-
mercium
zunächſt nur die Fähigkeit zu kaufen oder zu
verkaufen, jedoch ſo, daß dieſer Kunſtausdruck nicht auf
den gewöhnlichen Kauf des täglichen Verkehrs bezogen
wird, ſondern auf den ſymboliſchen Kauf, der den Namen
der Mancipation führt (b). Da aber dieſe nur Be-
deutung hat als die älteſte und üblichſte Veräußerungs-
form des Römiſchen Eigenthums, ſo iſt eigentlich die Fä-
higkeit zu dieſer vollſtändigſten Art des Eigenthums da-
durch bezeichnet: alſo auch die Fähigkeit zu der in jure
cessio,
der Uſucapion, und der ſtrengen Vindication. In
fernerer Entwicklung aber umfaßt jener Kunſtausdruck zu-
gleich die Fähigkeit zu Servituten (welche, eben ſo, wie
das Eigenthum, juris quiritium ſind): ferner die Fähig-
keit zu manchen Arten der Obligationen (c): endlich aber,
und ganz vorzüglich, die testamentifactio, das heißt die
Grundbedingung für die Fähigkeit, ein Teſtament oder ei-
nen Codicill zu errichten, zum Erben, Legatar oder Fidei-

(a) Ulpian. Tit. 5 § 3, vergl.
§ 4. 5. 6. 8.
(b) Ulpian. Tit. 19 § 4. 5.
(c) Gajus III. § 93. 94.
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[27/0041] §. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. der (a). Da aber von einer ſolchen Ehe die Möglichkeit der väterlichen Gewalt, von dieſer wieder die Roͤmiſche Verwandtſchaft, und endlich von dieſer die alte Inteſtat- erbfolge abhängt, ſo iſt es einleuchtend, welche Wichtig- keit jenem Kunſtausdruck zugeſchrieben werden muß, in- dem dadurch, daß einer Perſon Connubium beygelegt oder abgeſprochen wird, der Umfang ihrer Rechtsfähigkeit gro- ßentheils bezeichnet iſt. — Auf ähnliche Weiſe heißt Com- mercium zunächſt nur die Fähigkeit zu kaufen oder zu verkaufen, jedoch ſo, daß dieſer Kunſtausdruck nicht auf den gewöhnlichen Kauf des täglichen Verkehrs bezogen wird, ſondern auf den ſymboliſchen Kauf, der den Namen der Mancipation führt (b). Da aber dieſe nur Be- deutung hat als die älteſte und üblichſte Veräußerungs- form des Römiſchen Eigenthums, ſo iſt eigentlich die Fä- higkeit zu dieſer vollſtändigſten Art des Eigenthums da- durch bezeichnet: alſo auch die Fähigkeit zu der in jure cessio, der Uſucapion, und der ſtrengen Vindication. In fernerer Entwicklung aber umfaßt jener Kunſtausdruck zu- gleich die Fähigkeit zu Servituten (welche, eben ſo, wie das Eigenthum, juris quiritium ſind): ferner die Fähig- keit zu manchen Arten der Obligationen (c): endlich aber, und ganz vorzüglich, die testamentifactio, das heißt die Grundbedingung für die Fähigkeit, ein Teſtament oder ei- nen Codicill zu errichten, zum Erben, Legatar oder Fidei- (a) Ulpian. Tit. 5 § 3, vergl. § 4. 5. 6. 8. (b) Ulpian. Tit. 19 § 4. 5. (c) Gajus III. § 93. 94.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/41>, abgerufen am 24.11.2024.