früherer Tod, war es mündig, so wird dessen späterer Tod vermuthet, so daß in allen Fällen dieser Art die Vermuthung des gleichzeitigen Todes ausgeschlossen ist (f).
3) Diese Ausnahme aber ist wiederum durch zwey spe- ciellere Ausnahmen beschränkt.
a) Wenn ein Freygelassener gemeinschaftlich mit sei- nem Sohne umkommt, so tritt die allgemeinere Regel ein, das heißt es wird gleichzeitiger Tod vermuthet, so daß nicht etwa das Überleben des Sohnes, selbst wenn er mündig wäre, angenommen werden soll. Der Grund liegt in einer Begünstigung des Patrons, dessen Erbansprüche durch den erweislich überlebenden Sohn beschränkt wer- den würden (g).
b) Ganz dasselbe ist vorgeschrieben für den Fall, da ein Testator seinem Erben ein Fideicommiß auferlegt un- ter der Bedingung "si sine liberis decesserit." Wenn die- ser Erbe mit seinem einzigen Sohn durch Schiffbruch um- kommt, so wird gleichzeitiger Tod allgemein vermuthet, also auch wenn der Sohn mündig war; daraus wird ge- folgert, daß der Sohn den Vater nicht überlebte, folglich das Fideicommiß schlechthin ausgezahlt werden muß, weil
(f)L. 9 § 1. 4 de reb. dub. (34. 5) vom Vater. -- L. 22. 23 eod. L. 26 pr. de pactis dotal. (23. 4.) von der Mutter. -- In L. 9 § 1 cit. ist die Rede vom Tod im Kriege, woraus von selbst folgt, daß der Sohn als mündig gedacht seyn muß.
(g)L. 9 § 2 de reb. dub. (34. 5) "... hoc enim reverentia pa- tronatus suggerente dicimus." Hier wird also das Singuläre die- ser Bestimmung ausdrücklich an- erkannt.
§. 63. Ende der Rechtsfähigkeit.
früherer Tod, war es mündig, ſo wird deſſen ſpäterer Tod vermuthet, ſo daß in allen Fällen dieſer Art die Vermuthung des gleichzeitigen Todes ausgeſchloſſen iſt (f).
3) Dieſe Ausnahme aber iſt wiederum durch zwey ſpe- ciellere Ausnahmen beſchränkt.
a) Wenn ein Freygelaſſener gemeinſchaftlich mit ſei- nem Sohne umkommt, ſo tritt die allgemeinere Regel ein, das heißt es wird gleichzeitiger Tod vermuthet, ſo daß nicht etwa das Überleben des Sohnes, ſelbſt wenn er mündig wäre, angenommen werden ſoll. Der Grund liegt in einer Begünſtigung des Patrons, deſſen Erbanſprüche durch den erweislich überlebenden Sohn beſchränkt wer- den würden (g).
b) Ganz daſſelbe iſt vorgeſchrieben für den Fall, da ein Teſtator ſeinem Erben ein Fideicommiß auferlegt un- ter der Bedingung „si sine liberis decesserit.” Wenn die- ſer Erbe mit ſeinem einzigen Sohn durch Schiffbruch um- kommt, ſo wird gleichzeitiger Tod allgemein vermuthet, alſo auch wenn der Sohn mündig war; daraus wird ge- folgert, daß der Sohn den Vater nicht überlebte, folglich das Fideicommiß ſchlechthin ausgezahlt werden muß, weil
(f)L. 9 § 1. 4 de reb. dub. (34. 5) vom Vater. — L. 22. 23 eod. L. 26 pr. de pactis dotal. (23. 4.) von der Mutter. — In L. 9 § 1 cit. iſt die Rede vom Tod im Kriege, woraus von ſelbſt folgt, daß der Sohn als mündig gedacht ſeyn muß.
(g)L. 9 § 2 de reb. dub. (34. 5) „… hoc enim reverentia pa- tronatus suggerente dicimus.” Hier wird alſo das Singuläre die- ſer Beſtimmung ausdrücklich an- erkannt.
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§. 63. Ende der Rechtsfähigkeit.
früherer Tod, war es mündig, ſo wird deſſen ſpäterer
Tod vermuthet, ſo daß in allen Fällen dieſer Art die
Vermuthung des gleichzeitigen Todes ausgeſchloſſen iſt (f).
3) Dieſe Ausnahme aber iſt wiederum durch zwey ſpe-
ciellere Ausnahmen beſchränkt.
a) Wenn ein Freygelaſſener gemeinſchaftlich mit ſei-
nem Sohne umkommt, ſo tritt die allgemeinere Regel ein,
das heißt es wird gleichzeitiger Tod vermuthet, ſo daß
nicht etwa das Überleben des Sohnes, ſelbſt wenn er
mündig wäre, angenommen werden ſoll. Der Grund liegt
in einer Begünſtigung des Patrons, deſſen Erbanſprüche
durch den erweislich überlebenden Sohn beſchränkt wer-
den würden (g).
b) Ganz daſſelbe iſt vorgeſchrieben für den Fall, da
ein Teſtator ſeinem Erben ein Fideicommiß auferlegt un-
ter der Bedingung „si sine liberis decesserit.” Wenn die-
ſer Erbe mit ſeinem einzigen Sohn durch Schiffbruch um-
kommt, ſo wird gleichzeitiger Tod allgemein vermuthet,
alſo auch wenn der Sohn mündig war; daraus wird ge-
folgert, daß der Sohn den Vater nicht überlebte, folglich
das Fideicommiß ſchlechthin ausgezahlt werden muß, weil
(f) L. 9 § 1. 4 de reb. dub.
(34. 5) vom Vater. — L. 22. 23
eod. L. 26 pr. de pactis dotal.
(23. 4.) von der Mutter. — In
L. 9 § 1 cit. iſt die Rede vom Tod
im Kriege, woraus von ſelbſt
folgt, daß der Sohn als mündig
gedacht ſeyn muß.
(g) L. 9 § 2 de reb. dub. (34.
5) „… hoc enim reverentia pa-
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Hier wird alſo das Singuläre die-
ſer Beſtimmung ausdrücklich an-
erkannt.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/35>, abgerufen am 16.02.2025.
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