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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Aushülfe auch für den besonderen, oben erwähnten, Fall
des Krieges.

Nur Ein hierher gehörender besonderer Fall ist im Rö-
mischen Recht beachtet worden. Wenn es von zwey Men-
schen gewiß ist, nicht nur daß sie verstorben sind, sondern
auch daß ihr Tod an einem und demselben bestimmten
Tage eingetreten ist, so kann es noch immer ungewiß,
und dennoch (besonders für die Erbfolge) zu wissen wichtig
seyn, wie diese beiden Todesfälle der Zeit nach zu einan-
der stehen. Es sind nämlich dabey die drey Fälle denk-
bar: daß der Eine vor dem Andern, oder nach dem An-
dern, oder gleichzeitig mit dem Andern, verstorben sey.
Wenn nun in einem solchen Fall keines dieser drey Zeit-
verhältnisse erwiesen werden kann, und wenn zugleich eine
äußere, gewaltsame Ursache (Schlacht, Schiffbruch, Ein-
sturz eines Hauses) den Tod beider Personen herbeygeführt
hat, so stellt das Römische Recht folgende Vermuthungen
auf, welche die Stelle eines Beweises vertreten sollen:

1) Im Allgemeinen wird angenommen, Beide seyen in
einem und demselben Augenblick umgekommen (e).

2) Eine Ausnahme gilt für den gemeinschaftlichen ge-
waltsamen Tod eines Kindes mit seinem Vater oder mit
seiner Mutter. War das Kind unmündig, so wird dessen

(e) L. 9 pr. § 3. L. 16. 17.
18 de reb. dub. (34. 5.). -- L. 34
ad Sc. Trebell (36. 1.). -- L. 32
§ 14 de don. int. vir. (24. 1.). --
L. 26 de mortis causa don.
(39.6.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Aushülfe auch für den beſonderen, oben erwähnten, Fall
des Krieges.

Nur Ein hierher gehörender beſonderer Fall iſt im Rö-
miſchen Recht beachtet worden. Wenn es von zwey Men-
ſchen gewiß iſt, nicht nur daß ſie verſtorben ſind, ſondern
auch daß ihr Tod an einem und demſelben beſtimmten
Tage eingetreten iſt, ſo kann es noch immer ungewiß,
und dennoch (beſonders für die Erbfolge) zu wiſſen wichtig
ſeyn, wie dieſe beiden Todesfälle der Zeit nach zu einan-
der ſtehen. Es ſind nämlich dabey die drey Fälle denk-
bar: daß der Eine vor dem Andern, oder nach dem An-
dern, oder gleichzeitig mit dem Andern, verſtorben ſey.
Wenn nun in einem ſolchen Fall keines dieſer drey Zeit-
verhältniſſe erwieſen werden kann, und wenn zugleich eine
äußere, gewaltſame Urſache (Schlacht, Schiffbruch, Ein-
ſturz eines Hauſes) den Tod beider Perſonen herbeygeführt
hat, ſo ſtellt das Römiſche Recht folgende Vermuthungen
auf, welche die Stelle eines Beweiſes vertreten ſollen:

1) Im Allgemeinen wird angenommen, Beide ſeyen in
einem und demſelben Augenblick umgekommen (e).

2) Eine Ausnahme gilt für den gemeinſchaftlichen ge-
waltſamen Tod eines Kindes mit ſeinem Vater oder mit
ſeiner Mutter. War das Kind unmündig, ſo wird deſſen

(e) L. 9 pr. § 3. L. 16. 17.
18 de reb. dub. (34. 5.). — L. 34
ad Sc. Trebell (36. 1.). — L. 32
§ 14 de don. int. vir. (24. 1.). —
L. 26 de mortis causa don.
(39.6.).
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[20/0034] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Aushülfe auch für den beſonderen, oben erwähnten, Fall des Krieges. Nur Ein hierher gehörender beſonderer Fall iſt im Rö- miſchen Recht beachtet worden. Wenn es von zwey Men- ſchen gewiß iſt, nicht nur daß ſie verſtorben ſind, ſondern auch daß ihr Tod an einem und demſelben beſtimmten Tage eingetreten iſt, ſo kann es noch immer ungewiß, und dennoch (beſonders für die Erbfolge) zu wiſſen wichtig ſeyn, wie dieſe beiden Todesfälle der Zeit nach zu einan- der ſtehen. Es ſind nämlich dabey die drey Fälle denk- bar: daß der Eine vor dem Andern, oder nach dem An- dern, oder gleichzeitig mit dem Andern, verſtorben ſey. Wenn nun in einem ſolchen Fall keines dieſer drey Zeit- verhältniſſe erwieſen werden kann, und wenn zugleich eine äußere, gewaltſame Urſache (Schlacht, Schiffbruch, Ein- ſturz eines Hauſes) den Tod beider Perſonen herbeygeführt hat, ſo ſtellt das Römiſche Recht folgende Vermuthungen auf, welche die Stelle eines Beweiſes vertreten ſollen: 1) Im Allgemeinen wird angenommen, Beide ſeyen in einem und demſelben Augenblick umgekommen (e). 2) Eine Ausnahme gilt für den gemeinſchaftlichen ge- waltſamen Tod eines Kindes mit ſeinem Vater oder mit ſeiner Mutter. War das Kind unmündig, ſo wird deſſen (e) L. 9 pr. § 3. L. 16. 17. 18 de reb. dub. (34. 5.). — L. 34 ad Sc. Trebell (36. 1.). — L. 32 § 14 de don. int. vir. (24. 1.). — L. 26 de mortis causa don. (39.6.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/34>, abgerufen am 24.11.2024.