Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 63. Ende der Rechtsfähigkeit.
§. 63.
Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. II. Ende.

Der Tod, als die Gränze der natürlichen Rechtsfä-
higkeit, ist ein so einfaches Naturereigniß, daß derselbe
nicht, so wie die Geburt, eine genauere Feststellung sei-
ner Elemente nöthig macht. Nur allein die Schwierig-
keit des Beweises hat hierin einige positive Rechtsregeln
veranlaßt.

In größter Ausdehnung pflegt diese Schwierigkeit ein-
zutreten in Folge blutiger Kriege, und die Gesetze einzel-
ner Länder haben darüber in neueren Zeiten ausführliche
Regeln aufgestellt. Das Römische Recht enthält darüber
keine Bestimmungen, und auch eine ergänzende Gewohn-
heit ist für diesen besondern Fall in unsrem gemeinen
Recht nicht hinzugetreten.

Auch außer diesem Fall aber, also ohne Unterschied
des Friedens und des Krieges, kann die Frage eintreten,
ob ein Verschollener, das heißt ein solcher, von dessen Le-
ben in seinem letzten bekannten Wohnort seit langer Zeit
keine Nachricht eingegangen ist, noch am Leben sey. Auch
in dieser allgemeineren Gestalt kommt die Frage im Rö-
mischen Recht nicht vor, allein hierüber hat sich in der

II. 2
§. 63. Ende der Rechtsfähigkeit.
§. 63.
Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. II. Ende.

Der Tod, als die Gränze der natürlichen Rechtsfä-
higkeit, iſt ein ſo einfaches Naturereigniß, daß derſelbe
nicht, ſo wie die Geburt, eine genauere Feſtſtellung ſei-
ner Elemente nöthig macht. Nur allein die Schwierig-
keit des Beweiſes hat hierin einige poſitive Rechtsregeln
veranlaßt.

In größter Ausdehnung pflegt dieſe Schwierigkeit ein-
zutreten in Folge blutiger Kriege, und die Geſetze einzel-
ner Länder haben darüber in neueren Zeiten ausführliche
Regeln aufgeſtellt. Das Römiſche Recht enthält darüber
keine Beſtimmungen, und auch eine ergänzende Gewohn-
heit iſt für dieſen beſondern Fall in unſrem gemeinen
Recht nicht hinzugetreten.

Auch außer dieſem Fall aber, alſo ohne Unterſchied
des Friedens und des Krieges, kann die Frage eintreten,
ob ein Verſchollener, das heißt ein ſolcher, von deſſen Le-
ben in ſeinem letzten bekannten Wohnort ſeit langer Zeit
keine Nachricht eingegangen iſt, noch am Leben ſey. Auch
in dieſer allgemeineren Geſtalt kommt die Frage im Rö-
miſchen Recht nicht vor, allein hierüber hat ſich in der

II. 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0031" n="17"/>
          <fw place="top" type="header">§. 63. Ende der Rechtsfähigkeit.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 63.<lb/><hi rendition="#g">Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit</hi>. <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Ende</hi>.</head><lb/>
            <p>Der Tod, als die Gränze der natürlichen Rechtsfä-<lb/>
higkeit, i&#x017F;t ein &#x017F;o einfaches Naturereigniß, daß der&#x017F;elbe<lb/>
nicht, &#x017F;o wie die Geburt, eine genauere Fe&#x017F;t&#x017F;tellung &#x017F;ei-<lb/>
ner Elemente nöthig macht. Nur allein die Schwierig-<lb/>
keit des Bewei&#x017F;es hat hierin einige po&#x017F;itive Rechtsregeln<lb/>
veranlaßt.</p><lb/>
            <p>In größter Ausdehnung pflegt die&#x017F;e Schwierigkeit ein-<lb/>
zutreten in Folge blutiger Kriege, und die Ge&#x017F;etze einzel-<lb/>
ner Länder haben darüber in neueren Zeiten ausführliche<lb/>
Regeln aufge&#x017F;tellt. Das Römi&#x017F;che Recht enthält darüber<lb/>
keine Be&#x017F;timmungen, und auch eine ergänzende Gewohn-<lb/>
heit i&#x017F;t für die&#x017F;en be&#x017F;ondern Fall in un&#x017F;rem gemeinen<lb/>
Recht nicht hinzugetreten.</p><lb/>
            <p>Auch außer die&#x017F;em Fall aber, al&#x017F;o ohne Unter&#x017F;chied<lb/>
des Friedens und des Krieges, kann die Frage eintreten,<lb/>
ob ein Ver&#x017F;chollener, das heißt ein &#x017F;olcher, von de&#x017F;&#x017F;en Le-<lb/>
ben in &#x017F;einem letzten bekannten Wohnort &#x017F;eit langer Zeit<lb/>
keine Nachricht eingegangen i&#x017F;t, noch am Leben &#x017F;ey. Auch<lb/>
in die&#x017F;er allgemeineren Ge&#x017F;talt kommt die Frage im Rö-<lb/>
mi&#x017F;chen Recht nicht vor, allein hierüber hat &#x017F;ich in der<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">II.</hi> 2</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[17/0031] §. 63. Ende der Rechtsfähigkeit. §. 63. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. II. Ende. Der Tod, als die Gränze der natürlichen Rechtsfä- higkeit, iſt ein ſo einfaches Naturereigniß, daß derſelbe nicht, ſo wie die Geburt, eine genauere Feſtſtellung ſei- ner Elemente nöthig macht. Nur allein die Schwierig- keit des Beweiſes hat hierin einige poſitive Rechtsregeln veranlaßt. In größter Ausdehnung pflegt dieſe Schwierigkeit ein- zutreten in Folge blutiger Kriege, und die Geſetze einzel- ner Länder haben darüber in neueren Zeiten ausführliche Regeln aufgeſtellt. Das Römiſche Recht enthält darüber keine Beſtimmungen, und auch eine ergänzende Gewohn- heit iſt für dieſen beſondern Fall in unſrem gemeinen Recht nicht hinzugetreten. Auch außer dieſem Fall aber, alſo ohne Unterſchied des Friedens und des Krieges, kann die Frage eintreten, ob ein Verſchollener, das heißt ein ſolcher, von deſſen Le- ben in ſeinem letzten bekannten Wohnort ſeit langer Zeit keine Nachricht eingegangen iſt, noch am Leben ſey. Auch in dieſer allgemeineren Geſtalt kommt die Frage im Rö- miſchen Recht nicht vor, allein hierüber hat ſich in der II. 2

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/31
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/31>, abgerufen am 21.11.2024.