§. 63. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. II.Ende.
Der Tod, als die Gränze der natürlichen Rechtsfä- higkeit, ist ein so einfaches Naturereigniß, daß derselbe nicht, so wie die Geburt, eine genauere Feststellung sei- ner Elemente nöthig macht. Nur allein die Schwierig- keit des Beweises hat hierin einige positive Rechtsregeln veranlaßt.
In größter Ausdehnung pflegt diese Schwierigkeit ein- zutreten in Folge blutiger Kriege, und die Gesetze einzel- ner Länder haben darüber in neueren Zeiten ausführliche Regeln aufgestellt. Das Römische Recht enthält darüber keine Bestimmungen, und auch eine ergänzende Gewohn- heit ist für diesen besondern Fall in unsrem gemeinen Recht nicht hinzugetreten.
Auch außer diesem Fall aber, also ohne Unterschied des Friedens und des Krieges, kann die Frage eintreten, ob ein Verschollener, das heißt ein solcher, von dessen Le- ben in seinem letzten bekannten Wohnort seit langer Zeit keine Nachricht eingegangen ist, noch am Leben sey. Auch in dieser allgemeineren Gestalt kommt die Frage im Rö- mischen Recht nicht vor, allein hierüber hat sich in der
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§. 63. Ende der Rechtsfähigkeit.
§. 63. Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. II.Ende.
Der Tod, als die Gränze der natürlichen Rechtsfä- higkeit, iſt ein ſo einfaches Naturereigniß, daß derſelbe nicht, ſo wie die Geburt, eine genauere Feſtſtellung ſei- ner Elemente nöthig macht. Nur allein die Schwierig- keit des Beweiſes hat hierin einige poſitive Rechtsregeln veranlaßt.
In größter Ausdehnung pflegt dieſe Schwierigkeit ein- zutreten in Folge blutiger Kriege, und die Geſetze einzel- ner Länder haben darüber in neueren Zeiten ausführliche Regeln aufgeſtellt. Das Römiſche Recht enthält darüber keine Beſtimmungen, und auch eine ergänzende Gewohn- heit iſt für dieſen beſondern Fall in unſrem gemeinen Recht nicht hinzugetreten.
Auch außer dieſem Fall aber, alſo ohne Unterſchied des Friedens und des Krieges, kann die Frage eintreten, ob ein Verſchollener, das heißt ein ſolcher, von deſſen Le- ben in ſeinem letzten bekannten Wohnort ſeit langer Zeit keine Nachricht eingegangen iſt, noch am Leben ſey. Auch in dieſer allgemeineren Geſtalt kommt die Frage im Rö- miſchen Recht nicht vor, allein hierüber hat ſich in der
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§. 63. Ende der Rechtsfähigkeit.
§. 63.
Gränzen der natürlichen Rechtsfähigkeit. II. Ende.
Der Tod, als die Gränze der natürlichen Rechtsfä-
higkeit, iſt ein ſo einfaches Naturereigniß, daß derſelbe
nicht, ſo wie die Geburt, eine genauere Feſtſtellung ſei-
ner Elemente nöthig macht. Nur allein die Schwierig-
keit des Beweiſes hat hierin einige poſitive Rechtsregeln
veranlaßt.
In größter Ausdehnung pflegt dieſe Schwierigkeit ein-
zutreten in Folge blutiger Kriege, und die Geſetze einzel-
ner Länder haben darüber in neueren Zeiten ausführliche
Regeln aufgeſtellt. Das Römiſche Recht enthält darüber
keine Beſtimmungen, und auch eine ergänzende Gewohn-
heit iſt für dieſen beſondern Fall in unſrem gemeinen
Recht nicht hinzugetreten.
Auch außer dieſem Fall aber, alſo ohne Unterſchied
des Friedens und des Krieges, kann die Frage eintreten,
ob ein Verſchollener, das heißt ein ſolcher, von deſſen Le-
ben in ſeinem letzten bekannten Wohnort ſeit langer Zeit
keine Nachricht eingegangen iſt, noch am Leben ſey. Auch
in dieſer allgemeineren Geſtalt kommt die Frage im Rö-
miſchen Recht nicht vor, allein hierüber hat ſich in der
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/31>, abgerufen am 21.11.2024.
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