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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
sowohl für das Civilrecht, als für das prätorische Recht,
ja der Prätor hat für diesen Fall sogar eine eigenthüm-
liche bonorum possessio ventris nomine eingeführt, wo-
durch der Mutter, zu ihrer und mittelbar zu des Kindes
Erhaltung, einstweilen der Genuß der Erbschaft angewie-
sen werden kann (q). -- Da es nun aber ungewiß ist, ob
Ein Kind oder mehrere Kinder geboren werden, so wird
einstweilen angenommen, es könnten wohl Drey zur Welt
kommen: dieses betrifft jedoch nur die vorläufige Behand-
lung der bereits Gebornen, nicht die Rechtsfähigkeit der
Ungebornen: wird also durch die nachfolgende Geburt eine
kleinere oder größere Zahl von Kindern, als die einstwei-
len vermuthete, zur Welt gebracht, so verliert jene Ver-
muthung ihre Kraft, und es wird nun die Erbfolge nach
dem wirklichen Erfolg beurtheilt (r).

Zur Wahrung dieser dem Kinde aufbewahrten Rechte
wird ihm ein besonderer Curator ernannt, da ein Tutor,
wie oben bemerkt, nicht eintreten kann (s).



verstorbenen Vaters behandelt, das
nicht eigentlich Erbschaft, jedoch der
Erbschaft ähnlich war. L. 26 cit.
(q) Tit. Dig. de ventre in
poss. mittendo et curatore ejus

(37. 9.).
(r) L. 3. 4 si pars (5. 4.).
L. 7 pr. de reb. dub. (34. 5.).
L. 36 de solut.
(46. 3.). -- Auf
jene billige Regel stellte sich die
Römische Praxis fest, nachdem
man lange geschwankt hatte, zum
Theil irre gemacht durch manche
fabelhafte Erzählungen. Am mei-
sten Aufsehen machte die Nieder-
kunft einer Frau mit Fünf Kin-
dern unter Hadrians Regierung:
deswegen blieb man am längsten
zweifelhaft zwischen der Vermu-
thung von Drillingen oder Fünf-
lingen.
(s) L. 20 de tutor. et cur.
(Note c). -- Tit. Dig. de ven-
tre in poss.
(Note q).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ſowohl für das Civilrecht, als für das prätoriſche Recht,
ja der Prätor hat für dieſen Fall ſogar eine eigenthüm-
liche bonorum possessio ventris nomine eingeführt, wo-
durch der Mutter, zu ihrer und mittelbar zu des Kindes
Erhaltung, einſtweilen der Genuß der Erbſchaft angewie-
ſen werden kann (q). — Da es nun aber ungewiß iſt, ob
Ein Kind oder mehrere Kinder geboren werden, ſo wird
einſtweilen angenommen, es könnten wohl Drey zur Welt
kommen: dieſes betrifft jedoch nur die vorläufige Behand-
lung der bereits Gebornen, nicht die Rechtsfaͤhigkeit der
Ungebornen: wird alſo durch die nachfolgende Geburt eine
kleinere oder groͤßere Zahl von Kindern, als die einſtwei-
len vermuthete, zur Welt gebracht, ſo verliert jene Ver-
muthung ihre Kraft, und es wird nun die Erbfolge nach
dem wirklichen Erfolg beurtheilt (r).

Zur Wahrung dieſer dem Kinde aufbewahrten Rechte
wird ihm ein beſonderer Curator ernannt, da ein Tutor,
wie oben bemerkt, nicht eintreten kann (s).



verſtorbenen Vaters behandelt, das
nicht eigentlich Erbſchaft, jedoch der
Erbſchaft ähnlich war. L. 26 cit.
(q) Tit. Dig. de ventre in
poss. mittendo et curatore ejus

(37. 9.).
(r) L. 3. 4 si pars (5. 4.).
L. 7 pr. de reb. dub. (34. 5.).
L. 36 de solut.
(46. 3.). — Auf
jene billige Regel ſtellte ſich die
Römiſche Praxis feſt, nachdem
man lange geſchwankt hatte, zum
Theil irre gemacht durch manche
fabelhafte Erzählungen. Am mei-
ſten Aufſehen machte die Nieder-
kunft einer Frau mit Fünf Kin-
dern unter Hadrians Regierung:
deswegen blieb man am längſten
zweifelhaft zwiſchen der Vermu-
thung von Drillingen oder Fünf-
lingen.
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[16/0030] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. ſowohl für das Civilrecht, als für das prätoriſche Recht, ja der Prätor hat für dieſen Fall ſogar eine eigenthüm- liche bonorum possessio ventris nomine eingeführt, wo- durch der Mutter, zu ihrer und mittelbar zu des Kindes Erhaltung, einſtweilen der Genuß der Erbſchaft angewie- ſen werden kann (q). — Da es nun aber ungewiß iſt, ob Ein Kind oder mehrere Kinder geboren werden, ſo wird einſtweilen angenommen, es könnten wohl Drey zur Welt kommen: dieſes betrifft jedoch nur die vorläufige Behand- lung der bereits Gebornen, nicht die Rechtsfaͤhigkeit der Ungebornen: wird alſo durch die nachfolgende Geburt eine kleinere oder groͤßere Zahl von Kindern, als die einſtwei- len vermuthete, zur Welt gebracht, ſo verliert jene Ver- muthung ihre Kraft, und es wird nun die Erbfolge nach dem wirklichen Erfolg beurtheilt (r). Zur Wahrung dieſer dem Kinde aufbewahrten Rechte wird ihm ein beſonderer Curator ernannt, da ein Tutor, wie oben bemerkt, nicht eintreten kann (s). (p) (q) Tit. Dig. de ventre in poss. mittendo et curatore ejus (37. 9.). (r) L. 3. 4 si pars (5. 4.). L. 7 pr. de reb. dub. (34. 5.). L. 36 de solut. (46. 3.). — Auf jene billige Regel ſtellte ſich die Römiſche Praxis feſt, nachdem man lange geſchwankt hatte, zum Theil irre gemacht durch manche fabelhafte Erzählungen. Am mei- ſten Aufſehen machte die Nieder- kunft einer Frau mit Fünf Kin- dern unter Hadrians Regierung: deswegen blieb man am längſten zweifelhaft zwiſchen der Vermu- thung von Drillingen oder Fünf- lingen. (s) L. 20 de tutor. et cur. (Note c). — Tit. Dig. de ven- tre in poss. (Note q). (p) verſtorbenen Vaters behandelt, das nicht eigentlich Erbſchaft, jedoch der Erbſchaft ähnlich war. L. 26 cit.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/30>, abgerufen am 22.11.2024.