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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.

Diese letzte Anwendung erhielt die größte Ausdehnung
und Mannichfaltigkeit, als das Christenthum zur Ober-
herrschaft gelangte. Das so ausgebildete Rechtsinstitut
erhielt in den Germanischen Staaten nicht nur Fortdauer,
sondern selbst weitere Entwicklung, da ihm hier, bey dem
loseren Staatsverband, die entschiedene Neigung der Na-
tionen zu willkührlichen Vereinen aller Art entgegen kam.
In neueren Zeiten hat das Uebergewicht centraler Staats-
gewalt die Corporationen wieder mehr in den Hintergrund
gedrängt, wie dieses schon oben (§ 86) an dem Beyspiel
der Universitäten bemerkt worden ist; doch ist das Wesen
der juristischen Personen dadurch nicht verändert worden.

Nach dieser vorläufigen Uebersicht sollen nunmehr die
wichtigsten Fälle der im Römischen Recht vorkommenden
juristischen Personen zusammen gestellt werden.

I. Gemeinden.

Ganz Italien, seitdem es unter Römischer Herrschaft
stand, zerfiel in eine große Anzahl von Stadtgebieten, so
daß Städte lange Zeit die einzigen selbstständigen Gemein-
den waren. Alle diese Städte wurden zugleich als wirk-
liche Staaten gedacht, nur von Rom abhängig; ja viele
derselben (die Municipien) waren früher unabhängig ge-
wesen, und erst später in diese Abhängigkeit gekommen.
Diese Ansicht der Städte ist unsrem heutigen Recht im
Ganzen fremd, und kommt nur in seltenen Ausnahmen
vor. -- Aus den Rechtsquellen sind dafür folgende Aus-
drücke zu bemerken.


Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.

Dieſe letzte Anwendung erhielt die größte Ausdehnung
und Mannichfaltigkeit, als das Chriſtenthum zur Ober-
herrſchaft gelangte. Das ſo ausgebildete Rechtsinſtitut
erhielt in den Germaniſchen Staaten nicht nur Fortdauer,
ſondern ſelbſt weitere Entwicklung, da ihm hier, bey dem
loſeren Staatsverband, die entſchiedene Neigung der Na-
tionen zu willkührlichen Vereinen aller Art entgegen kam.
In neueren Zeiten hat das Uebergewicht centraler Staats-
gewalt die Corporationen wieder mehr in den Hintergrund
gedrängt, wie dieſes ſchon oben (§ 86) an dem Beyſpiel
der Univerſitäten bemerkt worden iſt; doch iſt das Weſen
der juriſtiſchen Perſonen dadurch nicht verändert worden.

Nach dieſer vorläufigen Ueberſicht ſollen nunmehr die
wichtigſten Fälle der im Römiſchen Recht vorkommenden
juriſtiſchen Perſonen zuſammen geſtellt werden.

I. Gemeinden.

Ganz Italien, ſeitdem es unter Römiſcher Herrſchaft
ſtand, zerfiel in eine große Anzahl von Stadtgebieten, ſo
daß Städte lange Zeit die einzigen ſelbſtſtändigen Gemein-
den waren. Alle dieſe Städte wurden zugleich als wirk-
liche Staaten gedacht, nur von Rom abhängig; ja viele
derſelben (die Municipien) waren früher unabhängig ge-
weſen, und erſt ſpäter in dieſe Abhängigkeit gekommen.
Dieſe Anſicht der Städte iſt unſrem heutigen Recht im
Ganzen fremd, und kommt nur in ſeltenen Ausnahmen
vor. — Aus den Rechtsquellen ſind dafür folgende Aus-
drücke zu bemerken.


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[248/0262] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Dieſe letzte Anwendung erhielt die größte Ausdehnung und Mannichfaltigkeit, als das Chriſtenthum zur Ober- herrſchaft gelangte. Das ſo ausgebildete Rechtsinſtitut erhielt in den Germaniſchen Staaten nicht nur Fortdauer, ſondern ſelbſt weitere Entwicklung, da ihm hier, bey dem loſeren Staatsverband, die entſchiedene Neigung der Na- tionen zu willkührlichen Vereinen aller Art entgegen kam. In neueren Zeiten hat das Uebergewicht centraler Staats- gewalt die Corporationen wieder mehr in den Hintergrund gedrängt, wie dieſes ſchon oben (§ 86) an dem Beyſpiel der Univerſitäten bemerkt worden iſt; doch iſt das Weſen der juriſtiſchen Perſonen dadurch nicht verändert worden. Nach dieſer vorläufigen Ueberſicht ſollen nunmehr die wichtigſten Fälle der im Römiſchen Recht vorkommenden juriſtiſchen Perſonen zuſammen geſtellt werden. I. Gemeinden. Ganz Italien, ſeitdem es unter Römiſcher Herrſchaft ſtand, zerfiel in eine große Anzahl von Stadtgebieten, ſo daß Städte lange Zeit die einzigen ſelbſtſtändigen Gemein- den waren. Alle dieſe Städte wurden zugleich als wirk- liche Staaten gedacht, nur von Rom abhängig; ja viele derſelben (die Municipien) waren früher unabhängig ge- weſen, und erſt ſpäter in dieſe Abhängigkeit gekommen. Dieſe Anſicht der Städte iſt unſrem heutigen Recht im Ganzen fremd, und kommt nur in ſeltenen Ausnahmen vor. — Aus den Rechtsquellen ſind dafür folgende Aus- drücke zu bemerken.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/262>, abgerufen am 17.05.2024.