Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 76. Infamie. Einleitung. eine kritische Darstellung derselben, nach dem Plan diesesWerks, nicht ausgeschlossen werden. Um für die schwierige Untersuchung der Infamie, als Tit. Dig. de his qui notantur infamia (3. 2.). Tit. Cod. ex quibus causis infamia irrogatur (2. 12.). In merkwürdige Verbindung damit tritt ein großer Theil (a) Die Edictstelle steht in L. 1 de his qui not. (3. 2.). Bey den in dieser Stelle unmittelbar enthaltenen Fällen werde ich, der Kürze wegen, nur das Edict als Quelle citiren, womit also stets der in der L. 1 de his qui not. enthaltene Text des Edicts ge- meynt ist. Dieses muß besonders bemerkt werden, weil wir zum Theil noch einen andern und sehr abweichenden Text besitzen, wahr- scheinlich aus dem Commentar des Paulus genommen, Fragm. Vat. § 320 (der Commentar § 321). Von dieser Verschiedenheit wird weiter unten und in der Bey- lage VII. die Rede seyn. (b) Tab. Heracl. lin. 108--141
in Haubold monumenta legalia §. 76. Infamie. Einleitung. eine kritiſche Darſtellung derſelben, nach dem Plan dieſesWerks, nicht ausgeſchloſſen werden. Um für die ſchwierige Unterſuchung der Infamie, als Tit. Dig. de his qui notantur infamia (3. 2.). Tit. Cod. ex quibus causis infamia irrogatur (2. 12.). In merkwürdige Verbindung damit tritt ein großer Theil (a) Die Edictſtelle ſteht in L. 1 de his qui not. (3. 2.). Bey den in dieſer Stelle unmittelbar enthaltenen Fällen werde ich, der Kürze wegen, nur das Edict als Quelle citiren, womit alſo ſtets der in der L. 1 de his qui not. enthaltene Text des Edicts ge- meynt iſt. Dieſes muß beſonders bemerkt werden, weil wir zum Theil noch einen andern und ſehr abweichenden Text beſitzen, wahr- ſcheinlich aus dem Commentar des Paulus genommen, Fragm. Vat. § 320 (der Commentar § 321). Von dieſer Verſchiedenheit wird weiter unten und in der Bey- lage VII. die Rede ſeyn. (b) Tab. Heracl. lin. 108—141
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§. 76. Infamie. Einleitung.
eine kritiſche Darſtellung derſelben, nach dem Plan dieſes
Werks, nicht ausgeſchloſſen werden.
Um für die ſchwierige Unterſuchung der Infamie, als
des erſten unter jenen Inſtituten, einen feſten Boden zu
gewinnen, will ich nicht mit der Aufſtellung ihres Begriffs
und ihrer Arten, noch mit einer Geſchichte derſelben, an-
fangen, ſondern mit der Geſtalt, welche ſie in den Juſti-
nianiſchen Rechtsquellen an ſich trägt. Daß dieſe nicht
auf einer gänzlichen Entſtellung des früheren Rechtszu-
ſtandes beruhen kann, iſt einleuchtend: denn ihr liegt zum
Grunde das woͤrtlich aufgenommene Prätoriſche Edict (a),
und alles Übrige iſt nur Ergänzung oder Abänderung deſ-
ſelben. Unſre Kenntniß beruht nun hauptſächlich auf fol-
genden Quellenſtücken:
Tit. Dig. de his qui notantur infamia (3. 2.).
Tit. Cod. ex quibus causis infamia irrogatur (2. 12.).
In merkwürdige Verbindung damit tritt ein großer Theil
des Römiſchen Volksſchluſſes, welcher gewoͤhnlich als ta-
bula Heracleensis bezeichnet wird (b), und worüber erſt
weiter unten Auskunft gegeben werden kann.
(a) Die Edictſtelle ſteht in
L. 1 de his qui not. (3. 2.). Bey
den in dieſer Stelle unmittelbar
enthaltenen Fällen werde ich, der
Kürze wegen, nur das Edict als
Quelle citiren, womit alſo ſtets
der in der L. 1 de his qui not.
enthaltene Text des Edicts ge-
meynt iſt. Dieſes muß beſonders
bemerkt werden, weil wir zum
Theil noch einen andern und ſehr
abweichenden Text beſitzen, wahr-
ſcheinlich aus dem Commentar des
Paulus genommen, Fragm. Vat.
§ 320 (der Commentar § 321).
Von dieſer Verſchiedenheit wird
weiter unten und in der Bey-
lage VII. die Rede ſeyn.
(b) Tab. Heracl. lin. 108—141
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