Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. Diese Betrachtungen sollten keinesweges der Aufnahme §. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung. Dieſe Betrachtungen ſollten keinesweges der Aufnahme <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0183" n="169"/> <fw place="top" type="header">§. 75. Rechtsfähigkeit u. <hi rendition="#aq">cap. deminutio.</hi> Heutige Anwendung.</fw><lb/> <p>Dieſe Betrachtungen ſollten keinesweges der Aufnahme<lb/> des bürgerlichen Todes in ein Strafgeſetzbuch unſrer Zeit<lb/> widerſprechen; es ſollte nur der täuſchende Schein eines<lb/> Zuſammenhangs mit den Begriffen und Regeln unſres<lb/> überlieferten poſitiven Rechts entfernt werden, der uns<lb/> verleiten kann, ganz unbegründeten Conſequenzen Raum<lb/> zu geben. Was in dieſer Hinſicht beſtimmt werden mag,<lb/> iſt etwas Neues, von dem bisher geltenden Recht Unab-<lb/> hängiges, welches nicht durch hiſtoriſche Gründe, ſondern<lb/> von dem Standpunkt innerer Zweckmäßigkeit aus, gerecht-<lb/> fertigt werden muß. Und dieſes gilt namentlich auch für<lb/> die Frage, ob die Teſtamente der zu ſchweren Strafen<lb/> Verurtheilten als gültig zugelaſſen werden ſollen.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [169/0183]
§. 75. Rechtsfähigkeit u. cap. deminutio. Heutige Anwendung.
Dieſe Betrachtungen ſollten keinesweges der Aufnahme
des bürgerlichen Todes in ein Strafgeſetzbuch unſrer Zeit
widerſprechen; es ſollte nur der täuſchende Schein eines
Zuſammenhangs mit den Begriffen und Regeln unſres
überlieferten poſitiven Rechts entfernt werden, der uns
verleiten kann, ganz unbegründeten Conſequenzen Raum
zu geben. Was in dieſer Hinſicht beſtimmt werden mag,
iſt etwas Neues, von dem bisher geltenden Recht Unab-
hängiges, welches nicht durch hiſtoriſche Gründe, ſondern
von dem Standpunkt innerer Zweckmäßigkeit aus, gerecht-
fertigt werden muß. Und dieſes gilt namentlich auch für
die Frage, ob die Teſtamente der zu ſchweren Strafen
Verurtheilten als gültig zugelaſſen werden ſollen.
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