verhältnisse, und daher ganz der gewöhnlichen Regel der Rechtsfähigkeit unterworfen.
2) Nicht bey allen, wohl aber bey mehreren und wich- tigen Fällen dieser Art findet sich eine action in bonum et aequum concepta, umgekehrt aber, wo sich eine solche findet, da ist auch stets jene Anomalie, und namentlich die ausgeschlossene Einwirkung der capitis deminutio, an- zunehmen (§ 72 y). Dieser Punkt bedarf jedoch einer ge- nauen Erörterung. -- Von jeher haben die Meisten hierin nichts Anderes gesehen, als eine Klage, die auf den freyen Regeln der aequitas, also auf dem jus gentium beruhe, nicht auf den strengen Regeln des Römischen jus civile. Auch hat an sich der Ausdruck bonum et aequum keine andere Bedeutung, und wenn daher nur von dem Ent- stehungsgrund eines Klagerechts die Rede ist, so darf in der That an nichts Anderes gedacht werden. So z. B. wird von den Condictionen gesagt: ex bono et aequo habet repetitionem, und: ex bono et aequo introducta(b), und Niemand wird bezweifeln, daß die Condictionen reine Vermögensrechte sind, vererblich, allen Beschränkungen der Rechtsfähigkeit unterworfen, also ohne allen Zusammen- hang mit der hier abgehandelten Anomalie. Anders aber verhält es sich mit dem Erfolg einer Klage, insbesondere wenn von dem mehr oder weniger freyen Ermessen des Richters in Beziehung auf den Gegenstand und Umfang
(b)L. 65 § 4. L. 66 de cond. indeb. (12. 6.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
verhältniſſe, und daher ganz der gewoͤhnlichen Regel der Rechtsfähigkeit unterworfen.
2) Nicht bey allen, wohl aber bey mehreren und wich- tigen Fällen dieſer Art findet ſich eine action in bonum et aequum concepta, umgekehrt aber, wo ſich eine ſolche findet, da iſt auch ſtets jene Anomalie, und namentlich die ausgeſchloſſene Einwirkung der capitis deminutio, an- zunehmen (§ 72 y). Dieſer Punkt bedarf jedoch einer ge- nauen Erörterung. — Von jeher haben die Meiſten hierin nichts Anderes geſehen, als eine Klage, die auf den freyen Regeln der aequitas, alſo auf dem jus gentium beruhe, nicht auf den ſtrengen Regeln des Römiſchen jus civile. Auch hat an ſich der Ausdruck bonum et aequum keine andere Bedeutung, und wenn daher nur von dem Ent- ſtehungsgrund eines Klagerechts die Rede iſt, ſo darf in der That an nichts Anderes gedacht werden. So z. B. wird von den Condictionen geſagt: ex bono et aequo habet repetitionem, und: ex bono et aequo introducta(b), und Niemand wird bezweifeln, daß die Condictionen reine Vermögensrechte ſind, vererblich, allen Beſchränkungen der Rechtsfähigkeit unterworfen, alſo ohne allen Zuſammen- hang mit der hier abgehandelten Anomalie. Anders aber verhält es ſich mit dem Erfolg einer Klage, insbeſondere wenn von dem mehr oder weniger freyen Ermeſſen des Richters in Beziehung auf den Gegenſtand und Umfang
(b)L. 65 § 4. L. 66 de cond. indeb. (12. 6.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
verhältniſſe, und daher ganz der gewoͤhnlichen Regel der
Rechtsfähigkeit unterworfen.
2) Nicht bey allen, wohl aber bey mehreren und wich-
tigen Fällen dieſer Art findet ſich eine action in bonum et
aequum concepta, umgekehrt aber, wo ſich eine ſolche
findet, da iſt auch ſtets jene Anomalie, und namentlich
die ausgeſchloſſene Einwirkung der capitis deminutio, an-
zunehmen (§ 72 y). Dieſer Punkt bedarf jedoch einer ge-
nauen Erörterung. — Von jeher haben die Meiſten hierin
nichts Anderes geſehen, als eine Klage, die auf den freyen
Regeln der aequitas, alſo auf dem jus gentium beruhe,
nicht auf den ſtrengen Regeln des Römiſchen jus civile.
Auch hat an ſich der Ausdruck bonum et aequum keine
andere Bedeutung, und wenn daher nur von dem Ent-
ſtehungsgrund eines Klagerechts die Rede iſt, ſo darf
in der That an nichts Anderes gedacht werden. So z. B.
wird von den Condictionen geſagt: ex bono et aequo
habet repetitionem, und: ex bono et aequo introducta (b),
und Niemand wird bezweifeln, daß die Condictionen reine
Vermögensrechte ſind, vererblich, allen Beſchränkungen der
Rechtsfähigkeit unterworfen, alſo ohne allen Zuſammen-
hang mit der hier abgehandelten Anomalie. Anders aber
verhält es ſich mit dem Erfolg einer Klage, insbeſondere
wenn von dem mehr oder weniger freyen Ermeſſen des
Richters in Beziehung auf den Gegenſtand und Umfang
(b) L. 65 § 4. L. 66 de cond. indeb. (12. 6.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/106>, abgerufen am 28.11.2024.
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