Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten.
hat nicht selten dazu dienen müssen, Rechtsinstitute unter- zubringen, wofür in dem System selbst kein bequemer Platz aufzufinden schien; diese Behandlung desselben als einer bloßen Nothhülfe ist denn von anderen Seiten wie- der vielfältig getadelt worden. Es fragt sich aber, ob nicht ein Grund innerer Nothwendigkeit für ein solches Verfahren aufzufinden ist, woraus sich dann zugleich die rechten Gränzen desselben ergeben würden.
Wenn wir es versuchen, die einzelnen Rechtsinstitute in dem lebendigen Zusammenhang ihrer Theile, also voll- ständig darzustellen, so kommen wir dabey nothwendig auf manche Seiten ihres Wesens, die bey jedem anderen In- stitut gleichfalls erscheinen, wenngleich vielleicht mit eini- gen Modificationen. Dahin gehört hauptsächlich die Na- tur der Rechtssubjecte, und insbesondere ihrer Rechtsfä- higkeit: ferner die Entstehung und der Untergang der Rechts- verhältnisse: endlich der Schutz der Rechte gegen Verletzung, und die daraus hervorgehenden Modificationen der Rechte selbst. Es giebt in der That kein Rechtsinstitut, in welchem nicht die Erörterung dieser Fragen nöthig und wichtig wäre. Wir könnten nun solche Stücke bey jedem Institut wieder ganz und von Neuem abhandeln, aber eine Wiederholung dieser Art würde weder für den Schriftsteller noch für den Leser erträglich seyn. Wir könnten sie ganz und voll- ständig bey dem ersten vorkommenden Rechtsinstitut (also nach unsrer Anordnung bey dem Eigenthum) abhandeln, und bey den nachfolgenden darauf verweisen: allein auch
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
hat nicht ſelten dazu dienen müſſen, Rechtsinſtitute unter- zubringen, wofür in dem Syſtem ſelbſt kein bequemer Platz aufzufinden ſchien; dieſe Behandlung deſſelben als einer bloßen Nothhülfe iſt denn von anderen Seiten wie- der vielfältig getadelt worden. Es fragt ſich aber, ob nicht ein Grund innerer Nothwendigkeit für ein ſolches Verfahren aufzufinden iſt, woraus ſich dann zugleich die rechten Gränzen deſſelben ergeben würden.
Wenn wir es verſuchen, die einzelnen Rechtsinſtitute in dem lebendigen Zuſammenhang ihrer Theile, alſo voll- ſtändig darzuſtellen, ſo kommen wir dabey nothwendig auf manche Seiten ihres Weſens, die bey jedem anderen In- ſtitut gleichfalls erſcheinen, wenngleich vielleicht mit eini- gen Modificationen. Dahin gehört hauptſächlich die Na- tur der Rechtsſubjecte, und insbeſondere ihrer Rechtsfä- higkeit: ferner die Entſtehung und der Untergang der Rechts- verhältniſſe: endlich der Schutz der Rechte gegen Verletzung, und die daraus hervorgehenden Modificationen der Rechte ſelbſt. Es giebt in der That kein Rechtsinſtitut, in welchem nicht die Erörterung dieſer Fragen nöthig und wichtig wäre. Wir könnten nun ſolche Stücke bey jedem Inſtitut wieder ganz und von Neuem abhandeln, aber eine Wiederholung dieſer Art würde weder für den Schriftſteller noch für den Leſer erträglich ſeyn. Wir könnten ſie ganz und voll- ſtändig bey dem erſten vorkommenden Rechtsinſtitut (alſo nach unſrer Anordnung bey dem Eigenthum) abhandeln, und bey den nachfolgenden darauf verweiſen: allein auch
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
hat nicht ſelten dazu dienen müſſen, Rechtsinſtitute unter-
zubringen, wofür in dem Syſtem ſelbſt kein bequemer
Platz aufzufinden ſchien; dieſe Behandlung deſſelben als
einer bloßen Nothhülfe iſt denn von anderen Seiten wie-
der vielfältig getadelt worden. Es fragt ſich aber, ob
nicht ein Grund innerer Nothwendigkeit für ein ſolches
Verfahren aufzufinden iſt, woraus ſich dann zugleich die
rechten Gränzen deſſelben ergeben würden.
Wenn wir es verſuchen, die einzelnen Rechtsinſtitute
in dem lebendigen Zuſammenhang ihrer Theile, alſo voll-
ſtändig darzuſtellen, ſo kommen wir dabey nothwendig auf
manche Seiten ihres Weſens, die bey jedem anderen In-
ſtitut gleichfalls erſcheinen, wenngleich vielleicht mit eini-
gen Modificationen. Dahin gehört hauptſächlich die Na-
tur der Rechtsſubjecte, und insbeſondere ihrer Rechtsfä-
higkeit: ferner die Entſtehung und der Untergang der Rechts-
verhältniſſe: endlich der Schutz der Rechte gegen Verletzung,
und die daraus hervorgehenden Modificationen der Rechte
ſelbſt. Es giebt in der That kein Rechtsinſtitut, in welchem
nicht die Erörterung dieſer Fragen nöthig und wichtig wäre.
Wir könnten nun ſolche Stücke bey jedem Inſtitut wieder
ganz und von Neuem abhandeln, aber eine Wiederholung
dieſer Art würde weder für den Schriftſteller noch für
den Leſer erträglich ſeyn. Wir könnten ſie ganz und voll-
ſtändig bey dem erſten vorkommenden Rechtsinſtitut (alſo
nach unſrer Anordnung bey dem Eigenthum) abhandeln,
und bey den nachfolgenden darauf verweiſen: allein auch
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/446>, abgerufen am 24.11.2024.
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