Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 58. Übersicht der Rechtsinstitute. dieses Verfahren würde sogleich als willkührlich und un-verhältnißmäßig sich darstellen. Dazu kommt aber noch die wichtigere Rücksicht, daß das wahrhaft Gemeinsame in solchen Theilen der Rechtsinstitute gerade durch die Zu- sammenstellung gründlicher erkannt werden kann. Und so erscheint es denn von allen Seiten gerathen, dieses wirk- lich Gemeinsame auszuziehen und dem System der beson- deren Rechtsinstitute voran zu stellen, um dann bey je- dem einzelnen die Modificationen, die für dasselbe gelten, an jene gemeinsame Grundlage anknüpfen zu können. Allerdings kann die Aufstellung eines solchen allgemei- §. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute. dieſes Verfahren würde ſogleich als willkührlich und un-verhältnißmäßig ſich darſtellen. Dazu kommt aber noch die wichtigere Rückſicht, daß das wahrhaft Gemeinſame in ſolchen Theilen der Rechtsinſtitute gerade durch die Zu- ſammenſtellung gründlicher erkannt werden kann. Und ſo erſcheint es denn von allen Seiten gerathen, dieſes wirk- lich Gemeinſame auszuziehen und dem Syſtem der beſon- deren Rechtsinſtitute voran zu ſtellen, um dann bey je- dem einzelnen die Modificationen, die für daſſelbe gelten, an jene gemeinſame Grundlage anknüpfen zu können. Allerdings kann die Aufſtellung eines ſolchen allgemei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0447" n="391"/><fw place="top" type="header">§. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute.</fw><lb/> dieſes Verfahren würde ſogleich als willkührlich und un-<lb/> verhältnißmäßig ſich darſtellen. Dazu kommt aber noch<lb/> die wichtigere Rückſicht, daß das wahrhaft Gemeinſame<lb/> in ſolchen Theilen der Rechtsinſtitute gerade durch die Zu-<lb/> ſammenſtellung gründlicher erkannt werden kann. Und ſo<lb/> erſcheint es denn von allen Seiten gerathen, dieſes wirk-<lb/> lich Gemeinſame auszuziehen und dem Syſtem der beſon-<lb/> deren Rechtsinſtitute voran zu ſtellen, um dann bey je-<lb/> dem einzelnen die Modificationen, die für daſſelbe gelten,<lb/> an jene gemeinſame Grundlage anknüpfen zu können.</p><lb/> <p>Allerdings kann die Aufſtellung eines ſolchen allgemei-<lb/> nen Theils dadurch der richtigen Einſicht nachtheilig wer-<lb/> den, daß auf dieſe Weiſe leicht als allgemein dargeſtellt<lb/> wird, was in der That nur in einer concreten Beziehung<lb/> Anwendung findet. So z. B. wenn in den allgemeinen<lb/> Theil die Lehre von den Zinſen oder von der Correal-<lb/> ſchuld aufgenommen wird, welche beide doch nur für die<lb/> Obligationen gelten können. Noch häufiger, als eine ſolche<lb/> unrichtige Stellung ganzer Rechtsinſtitute, wird die unge-<lb/> hörig allgemeine Behandlung mancher beſonderen Begriffe<lb/> oder Rechtsſätze vorkommen, und dieſe wird, weil ſie un-<lb/> ſcheinbarer iſt, ſogar noch leichter zu irrigen Anſichten ver-<lb/> leiten können. Hierin iſt alſo große Sorgfalt anzuwen-<lb/> den, damit nicht das Beſondere ſchon durch die falſche<lb/> Stellung einen täuſchenden Schein von Allgemeinheit er-<lb/> halte, wodurch die richtige Gränze zwiſchen dem wahr-<lb/> haft Allgemeinen und dem Beſonderen überſchritten wer-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [391/0447]
§. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute.
dieſes Verfahren würde ſogleich als willkührlich und un-
verhältnißmäßig ſich darſtellen. Dazu kommt aber noch
die wichtigere Rückſicht, daß das wahrhaft Gemeinſame
in ſolchen Theilen der Rechtsinſtitute gerade durch die Zu-
ſammenſtellung gründlicher erkannt werden kann. Und ſo
erſcheint es denn von allen Seiten gerathen, dieſes wirk-
lich Gemeinſame auszuziehen und dem Syſtem der beſon-
deren Rechtsinſtitute voran zu ſtellen, um dann bey je-
dem einzelnen die Modificationen, die für daſſelbe gelten,
an jene gemeinſame Grundlage anknüpfen zu können.
Allerdings kann die Aufſtellung eines ſolchen allgemei-
nen Theils dadurch der richtigen Einſicht nachtheilig wer-
den, daß auf dieſe Weiſe leicht als allgemein dargeſtellt
wird, was in der That nur in einer concreten Beziehung
Anwendung findet. So z. B. wenn in den allgemeinen
Theil die Lehre von den Zinſen oder von der Correal-
ſchuld aufgenommen wird, welche beide doch nur für die
Obligationen gelten können. Noch häufiger, als eine ſolche
unrichtige Stellung ganzer Rechtsinſtitute, wird die unge-
hörig allgemeine Behandlung mancher beſonderen Begriffe
oder Rechtsſätze vorkommen, und dieſe wird, weil ſie un-
ſcheinbarer iſt, ſogar noch leichter zu irrigen Anſichten ver-
leiten können. Hierin iſt alſo große Sorgfalt anzuwen-
den, damit nicht das Beſondere ſchon durch die falſche
Stellung einen täuſchenden Schein von Allgemeinheit er-
halte, wodurch die richtige Gränze zwiſchen dem wahr-
haft Allgemeinen und dem Beſonderen überſchritten wer-
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