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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 58. Übersicht der Rechtsinstitute.
angewandte Familienrecht von dem reinen zu trennen, und
als einen eigenen Abschnitt des ganzen Vermögensrechts
abzuhandeln: allein die lebendige Anschauung der Familien-
verhältnisse muß nothwendig dabey gewinnen, wenn mit
der Familie an sich, auch die Einflüsse derselben auf das
Vermögen in unmittelbare Verbindung gebracht werden.
Soll nun dieses geschehen, so ist es durchaus nöthig, das
ganze Familienrecht hinter das Vermögensrecht zu stellen,
weil der Einfluß der Familie auf das Vermögen nicht ver-
standen werden kann, wenn nicht eine zusammenhängende
Darstellung des Sachenrechts und der Obligationen vor-
hergegangen ist. Das Erbrecht endlich würde völlig un-
verständlich bleiben müssen, wenn nicht eine vorangehende
genaue Darstellung der Familie den Grund dazu gelegt
hätte. Aus diesen Betrachtungen ergiebt sich folgende An-
ordnung der Rechtsinstitute, die ich als die einfachste und
zweckmäßigste meiner Darstellung zum Grund legen werde:

Sachenrecht.
Obligationen.
Familienrecht (reines und angewandtes).
Erbrecht.

Nach dieser Darlegung des Inhalts unsers Rechtssy-
stems könnte man erwarten, daß nun sogleich die Dar-
stellung des Sachenrechts beginnen werde. Wir befinden
uns dagegen jetzt noch inmitten eines allgemeinen Theils
von nicht unbeträchtlichem Umfang. Ein solcher ist nun auch
schon von anderen Schriftstellern aufgestellt worden, und

§. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute.
angewandte Familienrecht von dem reinen zu trennen, und
als einen eigenen Abſchnitt des ganzen Vermögensrechts
abzuhandeln: allein die lebendige Anſchauung der Familien-
verhältniſſe muß nothwendig dabey gewinnen, wenn mit
der Familie an ſich, auch die Einflüſſe derſelben auf das
Vermögen in unmittelbare Verbindung gebracht werden.
Soll nun dieſes geſchehen, ſo iſt es durchaus nöthig, das
ganze Familienrecht hinter das Vermögensrecht zu ſtellen,
weil der Einfluß der Familie auf das Vermögen nicht ver-
ſtanden werden kann, wenn nicht eine zuſammenhängende
Darſtellung des Sachenrechts und der Obligationen vor-
hergegangen iſt. Das Erbrecht endlich würde völlig un-
verſtändlich bleiben müſſen, wenn nicht eine vorangehende
genaue Darſtellung der Familie den Grund dazu gelegt
hätte. Aus dieſen Betrachtungen ergiebt ſich folgende An-
ordnung der Rechtsinſtitute, die ich als die einfachſte und
zweckmäßigſte meiner Darſtellung zum Grund legen werde:

Sachenrecht.
Obligationen.
Familienrecht (reines und angewandtes).
Erbrecht.

Nach dieſer Darlegung des Inhalts unſers Rechtsſy-
ſtems könnte man erwarten, daß nun ſogleich die Dar-
ſtellung des Sachenrechts beginnen werde. Wir befinden
uns dagegen jetzt noch inmitten eines allgemeinen Theils
von nicht unbeträchtlichem Umfang. Ein ſolcher iſt nun auch
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[389/0445] §. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute. angewandte Familienrecht von dem reinen zu trennen, und als einen eigenen Abſchnitt des ganzen Vermögensrechts abzuhandeln: allein die lebendige Anſchauung der Familien- verhältniſſe muß nothwendig dabey gewinnen, wenn mit der Familie an ſich, auch die Einflüſſe derſelben auf das Vermögen in unmittelbare Verbindung gebracht werden. Soll nun dieſes geſchehen, ſo iſt es durchaus nöthig, das ganze Familienrecht hinter das Vermögensrecht zu ſtellen, weil der Einfluß der Familie auf das Vermögen nicht ver- ſtanden werden kann, wenn nicht eine zuſammenhängende Darſtellung des Sachenrechts und der Obligationen vor- hergegangen iſt. Das Erbrecht endlich würde völlig un- verſtändlich bleiben müſſen, wenn nicht eine vorangehende genaue Darſtellung der Familie den Grund dazu gelegt hätte. Aus dieſen Betrachtungen ergiebt ſich folgende An- ordnung der Rechtsinſtitute, die ich als die einfachſte und zweckmäßigſte meiner Darſtellung zum Grund legen werde: Sachenrecht. Obligationen. Familienrecht (reines und angewandtes). Erbrecht. Nach dieſer Darlegung des Inhalts unſers Rechtsſy- ſtems könnte man erwarten, daß nun ſogleich die Dar- ſtellung des Sachenrechts beginnen werde. Wir befinden uns dagegen jetzt noch inmitten eines allgemeinen Theils von nicht unbeträchtlichem Umfang. Ein ſolcher iſt nun auch ſchon von anderen Schriftſtellern aufgeſtellt worden, und

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/445>, abgerufen am 24.11.2024.