Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 57. Vermögensrecht. Fortsetzung. Staats ausgebildeten Regeln auf die einzelnen Rechtsge-nossen im Staate, als Eigenthümer, bezogen wurde (§ 56). Wenden wir diese Auffassung auf den erwähnten Fall an, da ein Vermögen durch den Tod seines Inhabers auf- hört, als ein Attribut desselben zu bestehen, so wird es nun nicht mehr in das Nichts zurückfallen, indem seine Beziehung auf jene entferntere Grundlage, wegen der un- vergänglichen Natur des Staates stets fortdauert. Wie nun oben für die rechtliche Ausbildung der Herrschaft des Menschen über die unfreye Natur verschiedene mögliche Wege dargestellt wurden, so kann auch ein solches, durch den Tod zunächst herrenlos gewordenes, Vermögen auf verschiedene Weise behandelt werden, um dem gesammten Rechtsorganismus als Bestandtheil ununterbrochen erhal- ten zu bleiben. Die erste mögliche Behandlung zu diesem Zweck liegt §. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung. Staats ausgebildeten Regeln auf die einzelnen Rechtsge-noſſen im Staate, als Eigenthümer, bezogen wurde (§ 56). Wenden wir dieſe Auffaſſung auf den erwähnten Fall an, da ein Vermögen durch den Tod ſeines Inhabers auf- hört, als ein Attribut deſſelben zu beſtehen, ſo wird es nun nicht mehr in das Nichts zurückfallen, indem ſeine Beziehung auf jene entferntere Grundlage, wegen der un- vergänglichen Natur des Staates ſtets fortdauert. Wie nun oben für die rechtliche Ausbildung der Herrſchaft des Menſchen über die unfreye Natur verſchiedene mögliche Wege dargeſtellt wurden, ſo kann auch ein ſolches, durch den Tod zunächſt herrenlos gewordenes, Vermögen auf verſchiedene Weiſe behandelt werden, um dem geſammten Rechtsorganismus als Beſtandtheil ununterbrochen erhal- ten zu bleiben. Die erſte mögliche Behandlung zu dieſem Zweck liegt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0437" n="381"/><fw place="top" type="header">§. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung.</fw><lb/> Staats ausgebildeten Regeln auf die einzelnen Rechtsge-<lb/> noſſen im Staate, als Eigenthümer, bezogen wurde (§ 56).<lb/> Wenden wir dieſe Auffaſſung auf den erwähnten Fall an,<lb/> da ein Vermögen durch den Tod ſeines Inhabers auf-<lb/> hört, als ein Attribut deſſelben zu beſtehen, ſo wird es<lb/> nun nicht mehr in das Nichts zurückfallen, indem ſeine<lb/> Beziehung auf jene entferntere Grundlage, wegen der un-<lb/> vergänglichen Natur des Staates ſtets fortdauert. Wie<lb/> nun oben für die rechtliche Ausbildung der Herrſchaft des<lb/> Menſchen über die unfreye Natur verſchiedene mögliche<lb/> Wege dargeſtellt wurden, ſo kann auch ein ſolches, durch<lb/> den Tod zunächſt herrenlos gewordenes, Vermögen auf<lb/> verſchiedene Weiſe behandelt werden, um dem geſammten<lb/> Rechtsorganismus als Beſtandtheil ununterbrochen erhal-<lb/> ten zu bleiben.</p><lb/> <p>Die erſte mögliche Behandlung zu dieſem Zweck liegt<lb/> darin, daß das Vermögen als Privatvermögen fortdauert,<lb/> indem durch eine Art von Fiction der Verſtorbene als<lb/> über ſeinen Tod hinaus fortwirkend angeſehen wird. Auch<lb/> dieſes wieder kann auf zweyerley Art geſchehen: theils in-<lb/> dem der im Leben ausgeſprochene Wille noch nach dem<lb/> Tode das Schickſal des Vermögens beſtimmt (Teſtamente<lb/> und Erbverträge); theils indem Diejenigen die Herrſchaft<lb/> über das Vermögen fortſetzen, welche dem Verſtorbenen<lb/> während ſeines Lebens in irgend einer Weiſe nahe ſtan-<lb/> den (Inteſtaterbfolge): wobey denn vorzugsweiſe der Ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [381/0437]
§. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung.
Staats ausgebildeten Regeln auf die einzelnen Rechtsge-
noſſen im Staate, als Eigenthümer, bezogen wurde (§ 56).
Wenden wir dieſe Auffaſſung auf den erwähnten Fall an,
da ein Vermögen durch den Tod ſeines Inhabers auf-
hört, als ein Attribut deſſelben zu beſtehen, ſo wird es
nun nicht mehr in das Nichts zurückfallen, indem ſeine
Beziehung auf jene entferntere Grundlage, wegen der un-
vergänglichen Natur des Staates ſtets fortdauert. Wie
nun oben für die rechtliche Ausbildung der Herrſchaft des
Menſchen über die unfreye Natur verſchiedene mögliche
Wege dargeſtellt wurden, ſo kann auch ein ſolches, durch
den Tod zunächſt herrenlos gewordenes, Vermögen auf
verſchiedene Weiſe behandelt werden, um dem geſammten
Rechtsorganismus als Beſtandtheil ununterbrochen erhal-
ten zu bleiben.
Die erſte mögliche Behandlung zu dieſem Zweck liegt
darin, daß das Vermögen als Privatvermögen fortdauert,
indem durch eine Art von Fiction der Verſtorbene als
über ſeinen Tod hinaus fortwirkend angeſehen wird. Auch
dieſes wieder kann auf zweyerley Art geſchehen: theils in-
dem der im Leben ausgeſprochene Wille noch nach dem
Tode das Schickſal des Vermögens beſtimmt (Teſtamente
und Erbverträge); theils indem Diejenigen die Herrſchaft
über das Vermögen fortſetzen, welche dem Verſtorbenen
während ſeines Lebens in irgend einer Weiſe nahe ſtan-
den (Inteſtaterbfolge): wobey denn vorzugsweiſe der Ge-
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