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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 57. Vermögensrecht. Fortsetzung.
nige willkührlich angenommene Rechtsregeln anzuwenden.
Es hat aber vielmehr jeder dieser Fälle seine ganz eigene
Natur, und es ist für jeden derselben diese Natur und
die dafür geltende Rechtsregel besonders festzustellen (o).

§. 57.
Vermögensrecht. Fortsetzung.

Es ist oben (§ 53) bemerkt worden, daß in der Wirk-
lichkeit die Verhältnisse der Familie und des Vermögens
einander vielfach berühren, und daß diese Berührung in
jeder dieser beiden Klassen eigenthümliche Entwicklungen
erzeugt. So war im Familienrecht die Sklaverey lediglich
entstanden aus der Aufnahme eines Falles des gewöhnli-
chen Eigenthums in die Familiengesellschaft: die potestas
war also Folge des dominium, und theilte alle Schicksale
desselben, wie sich dieses namentlich in der unbedingt mög-
lichen Veräußerung und Vererbung der Sklaven zeigt. Pa-
tronat und Mancipium hatten sich wieder aus der Skla-
verey herausgebildet: die Vormundschaft hat ihren Zweck
und ihre Bedeutung lediglich in dem Vermögen. Das
Colonat schließt sich ganz an ein obligatorisches Verhält-
niß an, welches den Inhalt desselben ausmacht, und des-
sen Schicksale es theilt, z. B. in dem Übergang auf die
Erben des Herrn.


(o) Dieser Gegenstand ist auf
gründliche und überzeugende Weise
behandelt von Hasse über Uni-
versitas juris
und rerum, Archiv
B. 5. N. 1.

§. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung.
nige willkührlich angenommene Rechtsregeln anzuwenden.
Es hat aber vielmehr jeder dieſer Fälle ſeine ganz eigene
Natur, und es iſt für jeden derſelben dieſe Natur und
die dafür geltende Rechtsregel beſonders feſtzuſtellen (o).

§. 57.
Vermögensrecht. Fortſetzung.

Es iſt oben (§ 53) bemerkt worden, daß in der Wirk-
lichkeit die Verhältniſſe der Familie und des Vermögens
einander vielfach berühren, und daß dieſe Berührung in
jeder dieſer beiden Klaſſen eigenthümliche Entwicklungen
erzeugt. So war im Familienrecht die Sklaverey lediglich
entſtanden aus der Aufnahme eines Falles des gewöhnli-
chen Eigenthums in die Familiengeſellſchaft: die potestas
war alſo Folge des dominium, und theilte alle Schickſale
deſſelben, wie ſich dieſes namentlich in der unbedingt mög-
lichen Veräußerung und Vererbung der Sklaven zeigt. Pa-
tronat und Mancipium hatten ſich wieder aus der Skla-
verey herausgebildet: die Vormundſchaft hat ihren Zweck
und ihre Bedeutung lediglich in dem Vermögen. Das
Colonat ſchließt ſich ganz an ein obligatoriſches Verhält-
niß an, welches den Inhalt deſſelben ausmacht, und deſ-
ſen Schickſale es theilt, z. B. in dem Übergang auf die
Erben des Herrn.


(o) Dieſer Gegenſtand iſt auf
gründliche und überzeugende Weiſe
behandelt von Haſſe über Uni-
versitas juris
und rerum, Archiv
B. 5. N. 1.
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[379/0435] §. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung. nige willkührlich angenommene Rechtsregeln anzuwenden. Es hat aber vielmehr jeder dieſer Fälle ſeine ganz eigene Natur, und es iſt für jeden derſelben dieſe Natur und die dafür geltende Rechtsregel beſonders feſtzuſtellen (o). §. 57. Vermögensrecht. Fortſetzung. Es iſt oben (§ 53) bemerkt worden, daß in der Wirk- lichkeit die Verhältniſſe der Familie und des Vermögens einander vielfach berühren, und daß dieſe Berührung in jeder dieſer beiden Klaſſen eigenthümliche Entwicklungen erzeugt. So war im Familienrecht die Sklaverey lediglich entſtanden aus der Aufnahme eines Falles des gewöhnli- chen Eigenthums in die Familiengeſellſchaft: die potestas war alſo Folge des dominium, und theilte alle Schickſale deſſelben, wie ſich dieſes namentlich in der unbedingt mög- lichen Veräußerung und Vererbung der Sklaven zeigt. Pa- tronat und Mancipium hatten ſich wieder aus der Skla- verey herausgebildet: die Vormundſchaft hat ihren Zweck und ihre Bedeutung lediglich in dem Vermögen. Das Colonat ſchließt ſich ganz an ein obligatoriſches Verhält- niß an, welches den Inhalt deſſelben ausmacht, und deſ- ſen Schickſale es theilt, z. B. in dem Übergang auf die Erben des Herrn. (o) Dieſer Gegenſtand iſt auf gründliche und überzeugende Weiſe behandelt von Haſſe über Uni- versitas juris und rerum, Archiv B. 5. N. 1.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/435>, abgerufen am 25.11.2024.