Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. nen diese nur uneigentlich und in unvollkommner Weiseals Obligationen angesehen werden. In dem Begriff des individuellen Vermögens ist die (m) Zu diesen zwey Fällen kommt noch ein viel wichtigerer hinzu, die Erbschaft; davon aber kann erst im folgenden §. gere- det werden. (n) Diese Benennung wird an-
gewendet ohne Unterschied, ob es ein Ganzes von Personen ist (z. B. eine Bürgergemeine), oder von Sachen (Heerde, Bibliothek), oder von Rechten (Peculium, Dos); ferner bey der Universitas von Sachen, ohne Unterschied ob die Theile körperlich zusammenhän- gen (Haus im Gegensatz der Bal- ken und Steine) oder nicht (Heer- de): ohne Unterschied ob der kör- perliche Zusammenhang durch die Natur hervorgebracht ist (Thier und Pflanze im Gegensatz der ein- zelnen Theile) oder durch mensch- liche Willkühr (Haus). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. nen dieſe nur uneigentlich und in unvollkommner Weiſeals Obligationen angeſehen werden. In dem Begriff des individuellen Vermögens iſt die (m) Zu dieſen zwey Fällen kommt noch ein viel wichtigerer hinzu, die Erbſchaft; davon aber kann erſt im folgenden §. gere- det werden. (n) Dieſe Benennung wird an-
gewendet ohne Unterſchied, ob es ein Ganzes von Perſonen iſt (z. B. eine Bürgergemeine), oder von Sachen (Heerde, Bibliothek), oder von Rechten (Peculium, Dos); ferner bey der Universitas von Sachen, ohne Unterſchied ob die Theile körperlich zuſammenhän- gen (Haus im Gegenſatz der Bal- ken und Steine) oder nicht (Heer- de): ohne Unterſchied ob der kör- perliche Zuſammenhang durch die Natur hervorgebracht iſt (Thier und Pflanze im Gegenſatz der ein- zelnen Theile) oder durch menſch- liche Willkühr (Haus). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0434" n="378"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Weſen und Arten.</fw><lb/> nen dieſe nur uneigentlich und in unvollkommner Weiſe<lb/> als Obligationen angeſehen werden.</p><lb/> <p>In dem Begriff des individuellen Vermögens iſt die<lb/> Einheit, die wir ihm zuſchreiben, gegründet in der Perſon<lb/> des Inhabers. Für beſtimmte Zwecke aber läßt ſich die-<lb/> ſer einmal für ſich ausgebildete Begriff auch auf irgend<lb/> eine andere, künſtlich angenommene Begränzung übertra-<lb/> gen, wobey denn die Einheit eine willkührlich angenom-<lb/> mene iſt. Dieſes kommt vor bey dem Peculium und der<lb/> Dos, die allerdings für gewiſſe Zwecke als eigen begränz-<lb/> tes Vermögen angeſehen werden <note place="foot" n="(m)">Zu dieſen zwey Fällen<lb/> kommt noch ein viel wichtigerer<lb/> hinzu, die Erbſchaft; davon aber<lb/> kann erſt im folgenden §. gere-<lb/> det werden.</note>. Man bezeichnet häufig<lb/> jeden Fall dieſer Art als <hi rendition="#aq">Universitas juris.</hi> Der Name<lb/><hi rendition="#aq">Universitas</hi> paßt darauf unſtreitig, denn dieſer bezeichnet<lb/> überall ein jedes Ganze im Gegenſatz ſeiner Beſtandtheile<lb/> gedacht <note place="foot" n="(n)">Dieſe Benennung wird an-<lb/> gewendet ohne Unterſchied, ob es<lb/> ein Ganzes von Perſonen iſt (z. B.<lb/> eine Bürgergemeine), oder von<lb/> Sachen (Heerde, Bibliothek), oder<lb/> von Rechten (Peculium, Dos);<lb/> ferner bey der <hi rendition="#aq">Universitas</hi> von<lb/> Sachen, ohne Unterſchied ob die<lb/> Theile körperlich zuſammenhän-<lb/> gen (Haus im Gegenſatz der Bal-<lb/> ken und Steine) oder nicht (Heer-<lb/> de): ohne Unterſchied ob der kör-<lb/> perliche Zuſammenhang durch die<lb/> Natur hervorgebracht iſt (Thier<lb/> und Pflanze im Gegenſatz der ein-<lb/> zelnen Theile) oder durch menſch-<lb/> liche Willkühr (Haus).</note>. Die Zuſammenſetzung beider Ausdrücke kommt<lb/> in der Römiſchen Sprache nicht vor. Aber wichtiger und<lb/> tadelnswerther iſt es, daß man ſich durch dieſen neu er-<lb/> fundenen Kunſtausdruck hat verleiten laſſen, jenen Fällen<lb/> eine gemeinſchaftliche Natur zuzuſchreiben, und darauf ei-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [378/0434]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
nen dieſe nur uneigentlich und in unvollkommner Weiſe
als Obligationen angeſehen werden.
In dem Begriff des individuellen Vermögens iſt die
Einheit, die wir ihm zuſchreiben, gegründet in der Perſon
des Inhabers. Für beſtimmte Zwecke aber läßt ſich die-
ſer einmal für ſich ausgebildete Begriff auch auf irgend
eine andere, künſtlich angenommene Begränzung übertra-
gen, wobey denn die Einheit eine willkührlich angenom-
mene iſt. Dieſes kommt vor bey dem Peculium und der
Dos, die allerdings für gewiſſe Zwecke als eigen begränz-
tes Vermögen angeſehen werden (m). Man bezeichnet häufig
jeden Fall dieſer Art als Universitas juris. Der Name
Universitas paßt darauf unſtreitig, denn dieſer bezeichnet
überall ein jedes Ganze im Gegenſatz ſeiner Beſtandtheile
gedacht (n). Die Zuſammenſetzung beider Ausdrücke kommt
in der Römiſchen Sprache nicht vor. Aber wichtiger und
tadelnswerther iſt es, daß man ſich durch dieſen neu er-
fundenen Kunſtausdruck hat verleiten laſſen, jenen Fällen
eine gemeinſchaftliche Natur zuzuſchreiben, und darauf ei-
(m) Zu dieſen zwey Fällen
kommt noch ein viel wichtigerer
hinzu, die Erbſchaft; davon aber
kann erſt im folgenden §. gere-
det werden.
(n) Dieſe Benennung wird an-
gewendet ohne Unterſchied, ob es
ein Ganzes von Perſonen iſt (z. B.
eine Bürgergemeine), oder von
Sachen (Heerde, Bibliothek), oder
von Rechten (Peculium, Dos);
ferner bey der Universitas von
Sachen, ohne Unterſchied ob die
Theile körperlich zuſammenhän-
gen (Haus im Gegenſatz der Bal-
ken und Steine) oder nicht (Heer-
de): ohne Unterſchied ob der kör-
perliche Zuſammenhang durch die
Natur hervorgebracht iſt (Thier
und Pflanze im Gegenſatz der ein-
zelnen Theile) oder durch menſch-
liche Willkühr (Haus).
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