gegen das Urtheil 1). In der neuesten Ausgabe des Landrechts aber ist auch diese beschränkte Anfrage aufgehoben, und die Interpretation des Richters für jede Art von Fällen gestattet 2). Dadurch ist denn allerdings die ganze Lage des Richters anders, als Friedrich II. sie gedacht zu haben scheint, und dem ganzen Richteramte wird dadurch ein mehr wissen- schaftlicher und weniger mechanischer Character zuer- kannt. Dennoch ist dieses nur eine einzelne Abwei- chung von der Regel, es soll offenbar nur von den als selten gedachten Ausnahmen gelten, in welchen ein unmittelbar bestimmendes Gesetz fehlen würde, ja ein Fall dieser Art soll, sobald er vorkommt, ange- zeigt und durch ein neues Gesetz entschieden werden 3). Die eigentliche Tendenz des bestehenden Gesetzes selbst also geht auch jetzt noch darauf, daß die einzelnen Rechtsfälle als solche vollständig aufgezählt, und ein- zeln entschieden werden. Und gerade darin ist die Methode des Landrechts der oben beschriebenen, wel- che wir in den übrig gebliebenen Schriften der Römischen Juristen finden, entgegen gesetzt; nicht zum Vortheil des Landrechts, wie es mir scheint.
1) Landrecht Einl. §. 47. 48.
2) Erster Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.
3) Landrecht Einl. §. 50.
gegen das Urtheil 1). In der neueſten Ausgabe des Landrechts aber iſt auch dieſe beſchränkte Anfrage aufgehoben, und die Interpretation des Richters für jede Art von Fällen geſtattet 2). Dadurch iſt denn allerdings die ganze Lage des Richters anders, als Friedrich II. ſie gedacht zu haben ſcheint, und dem ganzen Richteramte wird dadurch ein mehr wiſſen- ſchaftlicher und weniger mechaniſcher Character zuer- kannt. Dennoch iſt dieſes nur eine einzelne Abwei- chung von der Regel, es ſoll offenbar nur von den als ſelten gedachten Ausnahmen gelten, in welchen ein unmittelbar beſtimmendes Geſetz fehlen würde, ja ein Fall dieſer Art ſoll, ſobald er vorkommt, ange- zeigt und durch ein neues Geſetz entſchieden werden 3). Die eigentliche Tendenz des beſtehenden Geſetzes ſelbſt alſo geht auch jetzt noch darauf, daß die einzelnen Rechtsfälle als ſolche vollſtändig aufgezählt, und ein- zeln entſchieden werden. Und gerade darin iſt die Methode des Landrechts der oben beſchriebenen, wel- che wir in den übrig gebliebenen Schriften der Römiſchen Juriſten finden, entgegen geſetzt; nicht zum Vortheil des Landrechts, wie es mir ſcheint.
1) Landrecht Einl. §. 47. 48.
2) Erſter Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.
3) Landrecht Einl. §. 50.
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gegen das Urtheil 1). In der neueſten Ausgabe
des Landrechts aber iſt auch dieſe beſchränkte Anfrage
aufgehoben, und die Interpretation des Richters für
jede Art von Fällen geſtattet 2). Dadurch iſt denn
allerdings die ganze Lage des Richters anders, als
Friedrich II. ſie gedacht zu haben ſcheint, und dem
ganzen Richteramte wird dadurch ein mehr wiſſen-
ſchaftlicher und weniger mechaniſcher Character zuer-
kannt. Dennoch iſt dieſes nur eine einzelne Abwei-
chung von der Regel, es ſoll offenbar nur von den
als ſelten gedachten Ausnahmen gelten, in welchen
ein unmittelbar beſtimmendes Geſetz fehlen würde, ja
ein Fall dieſer Art ſoll, ſobald er vorkommt, ange-
zeigt und durch ein neues Geſetz entſchieden werden 3).
Die eigentliche Tendenz des beſtehenden Geſetzes ſelbſt
alſo geht auch jetzt noch darauf, daß die einzelnen
Rechtsfälle als ſolche vollſtändig aufgezählt, und ein-
zeln entſchieden werden. Und gerade darin iſt die
Methode des Landrechts der oben beſchriebenen, wel-
che wir in den übrig gebliebenen Schriften der
Römiſchen Juriſten finden, entgegen geſetzt; nicht
zum Vortheil des Landrechts, wie es mir ſcheint.
1) Landrecht Einl. §. 47. 48.
2) Erſter Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.
3) Landrecht Einl. §. 50.
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/99>, abgerufen am 16.07.2024.
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