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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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wendung bestehen könnte 1). Diesem gemäß verbot
er schlechthin alle Interpretation, und wollte, daß
bey unzulänglichen oder zweifelhaften Gesetzen, in je-
dem einzelnen Fall bey der gesetzgebenden Gewalt an-
gefragt würde 2). Auch noch im Entwurf des Ge-
setzbuchs ist die Interpretation dem Richter eigentlich
ganz untersagt, und alles an die Gesetzcommission
auch für einzelne Fälle gewiesen 3). Ganz anders
nach dem Landrechte; dieses will, daß der Richter
auch auf den Grund des Gesetzes sehe, vorzüglich
aber, daß er jeden Fall, für welchen er kein Gesetz
findet, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetz-
buchs und nach den Gesetzen ähnlicher Fälle entschei-
de 4); die Anfrage bey der Gesetzcommission war
schon dadurch äußerst beschränkt und selbst wo sie
statt fand, war doch nur der anfragende Richter an
den Ausspruch gebunden, und es galten Rechtsmittel

1) Cabinetsordre von 1780 S. XII. XIII. "Wenn Ich ...
Meinen Endzweck .. erlange, so werden freylich viele Rechtsge-
lehrten bey der Simplifikation dieser Sache ihr geheimnißvolles
Ansehen verlieren, um ihren ganzen Subtilitäten-Kram gebracht,
und das ganze Corps der bisherigen Advokaten unnütz werden.
Allein ich werde dagegen .... desto mehr geschickte Kaufleute,
Fabrikanten und Künstler gewärtigen können, von welchen sich der
Staat mehr Nutzen zu versprechen hat."
2) a. a. O. S. XIII.
3) Entwurf Einl. §. 34 -- 36.
4) Landrecht Einl. §. 46. 49.

wendung beſtehen könnte 1). Dieſem gemäß verbot
er ſchlechthin alle Interpretation, und wollte, daß
bey unzulänglichen oder zweifelhaften Geſetzen, in je-
dem einzelnen Fall bey der geſetzgebenden Gewalt an-
gefragt würde 2). Auch noch im Entwurf des Ge-
ſetzbuchs iſt die Interpretation dem Richter eigentlich
ganz unterſagt, und alles an die Geſetzcommiſſion
auch für einzelne Fälle gewieſen 3). Ganz anders
nach dem Landrechte; dieſes will, daß der Richter
auch auf den Grund des Geſetzes ſehe, vorzüglich
aber, daß er jeden Fall, für welchen er kein Geſetz
findet, nach den allgemeinen Grundſätzen des Geſetz-
buchs und nach den Geſetzen ähnlicher Fälle entſchei-
de 4); die Anfrage bey der Geſetzcommiſſion war
ſchon dadurch äußerſt beſchränkt und ſelbſt wo ſie
ſtatt fand, war doch nur der anfragende Richter an
den Ausſpruch gebunden, und es galten Rechtsmittel

1) Cabinetsordre von 1780 S. XII. XIII. „Wenn Ich …
Meinen Endzweck .. erlange, ſo werden freylich viele Rechtsge-
lehrten bey der Simplifikation dieſer Sache ihr geheimnißvolles
Anſehen verlieren, um ihren ganzen Subtilitäten-Kram gebracht,
und das ganze Corps der bisherigen Advokaten unnütz werden.
Allein ich werde dagegen .... deſto mehr geſchickte Kaufleute,
Fabrikanten und Künſtler gewärtigen können, von welchen ſich der
Staat mehr Nutzen zu verſprechen hat.“
2) a. a. O. S. XIII.
3) Entwurf Einl. §. 34 — 36.
4) Landrecht Einl. §. 46. 49.
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[88/0098] wendung beſtehen könnte 1). Dieſem gemäß verbot er ſchlechthin alle Interpretation, und wollte, daß bey unzulänglichen oder zweifelhaften Geſetzen, in je- dem einzelnen Fall bey der geſetzgebenden Gewalt an- gefragt würde 2). Auch noch im Entwurf des Ge- ſetzbuchs iſt die Interpretation dem Richter eigentlich ganz unterſagt, und alles an die Geſetzcommiſſion auch für einzelne Fälle gewieſen 3). Ganz anders nach dem Landrechte; dieſes will, daß der Richter auch auf den Grund des Geſetzes ſehe, vorzüglich aber, daß er jeden Fall, für welchen er kein Geſetz findet, nach den allgemeinen Grundſätzen des Geſetz- buchs und nach den Geſetzen ähnlicher Fälle entſchei- de 4); die Anfrage bey der Geſetzcommiſſion war ſchon dadurch äußerſt beſchränkt und ſelbſt wo ſie ſtatt fand, war doch nur der anfragende Richter an den Ausſpruch gebunden, und es galten Rechtsmittel 1) Cabinetsordre von 1780 S. XII. XIII. „Wenn Ich … Meinen Endzweck .. erlange, ſo werden freylich viele Rechtsge- lehrten bey der Simplifikation dieſer Sache ihr geheimnißvolles Anſehen verlieren, um ihren ganzen Subtilitäten-Kram gebracht, und das ganze Corps der bisherigen Advokaten unnütz werden. Allein ich werde dagegen .... deſto mehr geſchickte Kaufleute, Fabrikanten und Künſtler gewärtigen können, von welchen ſich der Staat mehr Nutzen zu verſprechen hat.“ 2) a. a. O. S. XIII. 3) Entwurf Einl. §. 34 — 36. 4) Landrecht Einl. §. 46. 49.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/98>, abgerufen am 28.04.2024.