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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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komme, oder warum sie da fehle. Dieser systemati-
sche Auszug wurde dann von Volkmar und Pa-
chaly
verarbeitet, welche Verarbeitung als das erste
Material der eigentlichen Redaktion anzusehen ist 1).
Dieses Material ist allerdings unglaublich oft geprüft
und wieder bearbeitet worden, und gewiß ist im
Landrecht davon sehr wenig unmittelbar übrig geblie-
ben. Aber nicht blos hangt in der Richtung jedes
Geschäfts von großem Umfang ungemein viel von
dem ersten Anstoß ab, sondern gerade hier konnte
gar vieles beynahe nur in dieser ersten Grundlage
geschehen, und was von Volkmar gethan und un-
terlassen worden ist, muß wohl für alle nachfolgende
Arbeiten sehr bestimmend gewesen seyn. Sollte die-
ser überwiegende Einfluß vermieden werden, so hätte
ein Anderer, unabhängig von Volkmars Arbeit,
und unmittelbar aus den Quellen selbst, das erste
Material nochmals aufstellen müssen, und darin allein
hätte eine durchgreifende Probe für Volkmars Ar-
beit, was die Kenntniß und den Gebrauch der Quel-
len betrifft, bestehen können. Dieses ist nicht gesche-
hen, alle folgende Revisionen sind wahrscheinlich hier-
auf am wenigsten gerichtet gewesen, und so steht
Volkmars Arbeit sehr allein, obgleich man ihn blos
als Sammler betrachtet, auch nicht vorzüglich geschätzt

1) Simon S. 200 -- 202.

komme, oder warum ſie da fehle. Dieſer ſyſtemati-
ſche Auszug wurde dann von Volkmar und Pa-
chaly
verarbeitet, welche Verarbeitung als das erſte
Material der eigentlichen Redaktion anzuſehen iſt 1).
Dieſes Material iſt allerdings unglaublich oft geprüft
und wieder bearbeitet worden, und gewiß iſt im
Landrecht davon ſehr wenig unmittelbar übrig geblie-
ben. Aber nicht blos hangt in der Richtung jedes
Geſchäfts von großem Umfang ungemein viel von
dem erſten Anſtoß ab, ſondern gerade hier konnte
gar vieles beynahe nur in dieſer erſten Grundlage
geſchehen, und was von Volkmar gethan und un-
terlaſſen worden iſt, muß wohl für alle nachfolgende
Arbeiten ſehr beſtimmend geweſen ſeyn. Sollte die-
ſer überwiegende Einfluß vermieden werden, ſo hätte
ein Anderer, unabhängig von Volkmars Arbeit,
und unmittelbar aus den Quellen ſelbſt, das erſte
Material nochmals aufſtellen müſſen, und darin allein
hätte eine durchgreifende Probe für Volkmars Ar-
beit, was die Kenntniß und den Gebrauch der Quel-
len betrifft, beſtehen können. Dieſes iſt nicht geſche-
hen, alle folgende Reviſionen ſind wahrſcheinlich hier-
auf am wenigſten gerichtet geweſen, und ſo ſteht
Volkmars Arbeit ſehr allein, obgleich man ihn blos
als Sammler betrachtet, auch nicht vorzüglich geſchätzt

1) Simon S. 200 — 202.
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[86/0096] komme, oder warum ſie da fehle. Dieſer ſyſtemati- ſche Auszug wurde dann von Volkmar und Pa- chaly verarbeitet, welche Verarbeitung als das erſte Material der eigentlichen Redaktion anzuſehen iſt 1). Dieſes Material iſt allerdings unglaublich oft geprüft und wieder bearbeitet worden, und gewiß iſt im Landrecht davon ſehr wenig unmittelbar übrig geblie- ben. Aber nicht blos hangt in der Richtung jedes Geſchäfts von großem Umfang ungemein viel von dem erſten Anſtoß ab, ſondern gerade hier konnte gar vieles beynahe nur in dieſer erſten Grundlage geſchehen, und was von Volkmar gethan und un- terlaſſen worden iſt, muß wohl für alle nachfolgende Arbeiten ſehr beſtimmend geweſen ſeyn. Sollte die- ſer überwiegende Einfluß vermieden werden, ſo hätte ein Anderer, unabhängig von Volkmars Arbeit, und unmittelbar aus den Quellen ſelbſt, das erſte Material nochmals aufſtellen müſſen, und darin allein hätte eine durchgreifende Probe für Volkmars Ar- beit, was die Kenntniß und den Gebrauch der Quel- len betrifft, beſtehen können. Dieſes iſt nicht geſche- hen, alle folgende Reviſionen ſind wahrſcheinlich hier- auf am wenigſten gerichtet geweſen, und ſo ſteht Volkmars Arbeit ſehr allein, obgleich man ihn blos als Sammler betrachtet, auch nicht vorzüglich geſchätzt 1) Simon S. 200 — 202.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/96>, abgerufen am 27.04.2024.