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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben aus-
mahlt. Allein Maleville nimmt die Römische Nul-
lität (das non est matrimonium) außer allen die-
sen Anfechtungsrechten (mariage qui peut etre
casse
) und verschieden von denselben an, so daß es
dreyerley gäbe: 1. non est matrimonium; 2. ab-
solute Nullität des Code; 3. relative Nullität 1).
Auch bey N. 2. läßt sich wohl etwas denken, näm-
lich es wäre ein Klagerecht auf Vernichtung, was
jeder hätte, aber doch ein bloßes Klagerecht, so daß
ohne alle Klage, und wenn z. B. ein Ehegatte ge-
storben wäre, die Ehe mit allen Folgen gültig blie-
be; nur wäre das freylich eine überflüssige Subtili-
tät. Aber noch verwickelter ist die Ansicht von Ma-
leville
in dem speciellen Fall, wenn die Trauungs-
form fehlt. Diese Ehe, sagt der Art. 191. peut etre
attaque
von jedermann; aber Art. 193. läßt mer-
ken, es werde Fälle dieser Art geben, in welchen
die Ehe nicht werde aufgehoben werden, doch ohne
diese Fälle zu nennen. Aus beiden Stellen zieht
Maleville folgendes Resultot 2): die Ehe peut
etre attaque,
d. h. man kann auf Aufhebung kla-
gen, das Gesetz verwehrt die Klage nicht, aber was
der Richter thun will, ist seine Sache, oder mit an-
dern Worten, die Aufhebung der Ehe hangt von der

1) Maleville T. 1. p. 165.
2) Maleville T. 1. p. 206.

die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben aus-
mahlt. Allein Maleville nimmt die Römiſche Nul-
lität (das non est matrimonium) außer allen die-
ſen Anfechtungsrechten (mariage qui peut être
cassé
) und verſchieden von denſelben an, ſo daß es
dreyerley gäbe: 1. non est matrimonium; 2. ab-
ſolute Nullität des Code; 3. relative Nullität 1).
Auch bey N. 2. läßt ſich wohl etwas denken, näm-
lich es wäre ein Klagerecht auf Vernichtung, was
jeder hätte, aber doch ein bloßes Klagerecht, ſo daß
ohne alle Klage, und wenn z. B. ein Ehegatte ge-
ſtorben wäre, die Ehe mit allen Folgen gültig blie-
be; nur wäre das freylich eine überflüſſige Subtili-
tät. Aber noch verwickelter iſt die Anſicht von Ma-
leville
in dem ſpeciellen Fall, wenn die Trauungs-
form fehlt. Dieſe Ehe, ſagt der Art. 191. peut être
attaqué
von jedermann; aber Art. 193. läßt mer-
ken, es werde Fälle dieſer Art geben, in welchen
die Ehe nicht werde aufgehoben werden, doch ohne
dieſe Fälle zu nennen. Aus beiden Stellen zieht
Maleville folgendes Reſultot 2): die Ehe peut
être attaqué,
d. h. man kann auf Aufhebung kla-
gen, das Geſetz verwehrt die Klage nicht, aber was
der Richter thun will, iſt ſeine Sache, oder mit an-
dern Worten, die Aufhebung der Ehe hangt von der

1) Maleville T. 1. p. 165.
2) Maleville T. 1. p. 206.
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[70/0080] die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben aus- mahlt. Allein Maleville nimmt die Römiſche Nul- lität (das non est matrimonium) außer allen die- ſen Anfechtungsrechten (mariage qui peut être cassé) und verſchieden von denſelben an, ſo daß es dreyerley gäbe: 1. non est matrimonium; 2. ab- ſolute Nullität des Code; 3. relative Nullität 1). Auch bey N. 2. läßt ſich wohl etwas denken, näm- lich es wäre ein Klagerecht auf Vernichtung, was jeder hätte, aber doch ein bloßes Klagerecht, ſo daß ohne alle Klage, und wenn z. B. ein Ehegatte ge- ſtorben wäre, die Ehe mit allen Folgen gültig blie- be; nur wäre das freylich eine überflüſſige Subtili- tät. Aber noch verwickelter iſt die Anſicht von Ma- leville in dem ſpeciellen Fall, wenn die Trauungs- form fehlt. Dieſe Ehe, ſagt der Art. 191. peut être attaqué von jedermann; aber Art. 193. läßt mer- ken, es werde Fälle dieſer Art geben, in welchen die Ehe nicht werde aufgehoben werden, doch ohne dieſe Fälle zu nennen. Aus beiden Stellen zieht Maleville folgendes Reſultot 2): die Ehe peut être attaqué, d. h. man kann auf Aufhebung kla- gen, das Geſetz verwehrt die Klage nicht, aber was der Richter thun will, iſt ſeine Sache, oder mit an- dern Worten, die Aufhebung der Ehe hangt von der 1) Maleville T. 1. p. 165. 2) Maleville T. 1. p. 206.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/80>, abgerufen am 28.04.2024.