stens in Paris ganz unausführbar sind, und auch in den Provinzen ihre Aufrechthaltung nur gewünscht wird. 1). -- Noch weit wichtiger aber ist die Lehre von der Ungültigkeit der Ehe. Das Römische Recht hatte hier einen sehr einfachen und sehr klaren Weg eingeschlagen. Fehlte eine Bedingung gültiger Ehe, so hieß es: non est matrimonium, und auf dieses Nichtdaseyn konnte sich zu jeder Zeit jeder berufen, der Lust dazu hatte; eine besondere Klage zur Auf- hebung war nicht nöthig, ja nicht denkbar, also gab es auch keine Verjährung noch andere Beschränkung dieses Rechts. Diese Einfachheit genügte, weil für jeden andern Fall die einseitige Ehescheidung aus- half; daß man in unsern Zeiten damit nicht auskam, war natürlich, und man konnte also außer den Fäl- len jener Nullität (welche ich die Römische Nullität nennen will) noch ein besonderes Recht auf Anfech- tung aufstellen, was man (da es auf das Wort nicht ankommt) immerhin action en nullite nennen mochte. Wie verhält sich nun dazu der Code? er nimmt zweyerlei Nullitäten an, absolute und relative (L. 1. T. 5. Ch. 4.). Dieses möchte man wohl ge- rade für den hier beschriebenen Gegensatz halten, so daß z. B. Vernachlässigung der Trauungsform eine Römische Nullität wäre. Genau so versteht es auch Portalis2), der eben für diesen speciellen Fall
1)Maleville T. 1. p. 104.
2)Motifs T. 2. p. 255.
ſtens in Paris ganz unausführbar ſind, und auch in den Provinzen ihre Aufrechthaltung nur gewünſcht wird. 1). — Noch weit wichtiger aber iſt die Lehre von der Ungültigkeit der Ehe. Das Römiſche Recht hatte hier einen ſehr einfachen und ſehr klaren Weg eingeſchlagen. Fehlte eine Bedingung gültiger Ehe, ſo hieß es: non est matrimonium, und auf dieſes Nichtdaſeyn konnte ſich zu jeder Zeit jeder berufen, der Luſt dazu hatte; eine beſondere Klage zur Auf- hebung war nicht nöthig, ja nicht denkbar, alſo gab es auch keine Verjährung noch andere Beſchränkung dieſes Rechts. Dieſe Einfachheit genügte, weil für jeden andern Fall die einſeitige Eheſcheidung aus- half; daß man in unſern Zeiten damit nicht auskam, war natürlich, und man konnte alſo außer den Fäl- len jener Nullität (welche ich die Römiſche Nullität nennen will) noch ein beſonderes Recht auf Anfech- tung aufſtellen, was man (da es auf das Wort nicht ankommt) immerhin action en nullité nennen mochte. Wie verhält ſich nun dazu der Code? er nimmt zweyerlei Nullitäten an, abſolute und relative (L. 1. T. 5. Ch. 4.). Dieſes möchte man wohl ge- rade für den hier beſchriebenen Gegenſatz halten, ſo daß z. B. Vernachläſſigung der Trauungsform eine Römiſche Nullität wäre. Genau ſo verſteht es auch Portalis2), der eben für dieſen ſpeciellen Fall
1)Maleville T. 1. p. 104.
2)Motifs T. 2. p. 255.
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ſtens in Paris ganz unausführbar ſind, und auch
in den Provinzen ihre Aufrechthaltung nur gewünſcht
wird. 1). — Noch weit wichtiger aber iſt die Lehre
von der Ungültigkeit der Ehe. Das Römiſche Recht
hatte hier einen ſehr einfachen und ſehr klaren Weg
eingeſchlagen. Fehlte eine Bedingung gültiger Ehe,
ſo hieß es: non est matrimonium, und auf dieſes
Nichtdaſeyn konnte ſich zu jeder Zeit jeder berufen,
der Luſt dazu hatte; eine beſondere Klage zur Auf-
hebung war nicht nöthig, ja nicht denkbar, alſo gab
es auch keine Verjährung noch andere Beſchränkung
dieſes Rechts. Dieſe Einfachheit genügte, weil für
jeden andern Fall die einſeitige Eheſcheidung aus-
half; daß man in unſern Zeiten damit nicht auskam,
war natürlich, und man konnte alſo außer den Fäl-
len jener Nullität (welche ich die Römiſche Nullität
nennen will) noch ein beſonderes Recht auf Anfech-
tung aufſtellen, was man (da es auf das Wort
nicht ankommt) immerhin action en nullité nennen
mochte. Wie verhält ſich nun dazu der Code? er
nimmt zweyerlei Nullitäten an, abſolute und relative
(L. 1. T. 5. Ch. 4.). Dieſes möchte man wohl ge-
rade für den hier beſchriebenen Gegenſatz halten, ſo
daß z. B. Vernachläſſigung der Trauungsform eine
Römiſche Nullität wäre. Genau ſo verſteht es auch
Portalis 2), der eben für dieſen ſpeciellen Fall
1) Maleville T. 1. p. 104.
2) Motifs T. 2. p. 255.
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/79>, abgerufen am 16.07.2024.
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