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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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wäre er für uns verderblich und abscheulich gewesen,
selbst wenn er allen innern Werth gehabt hätte, der
ihm fehlt. Von dieser Schmach sind wir erlöst, und
es wird bald wenig mehr davon übrig seyn, als die
Erinnerung, daß so manche Deutsche Juristen, selbst
ohne allen äußeren Beruf, recht vergnügt mit diesem
Instrument gespielt, und uns Heil verkündigt haben
von dem was uns zu verderben bestimmt war. Jetzt
hat der Code eine andere Stellung gegen Europa
angenommen, und wir können ihn ruhig und unpar-
teyisch als ein Gesetzbuch für Frankreich beurtheilen.

Wir betrachten nunmehr den technischen Theil
des Code, welcher gedacht werden könnte ohne alle
Revolution, indem er schon bestehendes Recht ent-
hält 1). Dieses bestehende Recht aber ist theils Rö-
misches, theils Französisches (coutumes), so daß auch
dieser Theil des Code in jedem einzelnen Stücke von
Frankreich zur Hälfte neues Recht einführte, und nir-
gends willkommen war 2); derselbe Erfolg würde
bey einem ähnlichen Versuche in Deutschland unver-
meidlich seyn. Davon abgesehen, wenden wir uns
nun zur Arbeit selbst. Es ist selbst in Deutschland

1) Die Beurtheilung des Code von dieser Seite lag außer
Rehbergs Zweck. Viel treffliches hierüber enthält Thibauts
Rec. von Rehbergs Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan.
S. 1 u. f.
2) Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen
des Appellationsgerichts von Montpellier bey Crussaire p. 5--9.

wäre er für uns verderblich und abſcheulich geweſen,
ſelbſt wenn er allen innern Werth gehabt hätte, der
ihm fehlt. Von dieſer Schmach ſind wir erlöſt, und
es wird bald wenig mehr davon übrig ſeyn, als die
Erinnerung, daß ſo manche Deutſche Juriſten, ſelbſt
ohne allen äußeren Beruf, recht vergnügt mit dieſem
Inſtrument geſpielt, und uns Heil verkündigt haben
von dem was uns zu verderben beſtimmt war. Jetzt
hat der Code eine andere Stellung gegen Europa
angenommen, und wir können ihn ruhig und unpar-
teyiſch als ein Geſetzbuch für Frankreich beurtheilen.

Wir betrachten nunmehr den techniſchen Theil
des Code, welcher gedacht werden könnte ohne alle
Revolution, indem er ſchon beſtehendes Recht ent-
hält 1). Dieſes beſtehende Recht aber iſt theils Rö-
miſches, theils Franzöſiſches (coutumes), ſo daß auch
dieſer Theil des Code in jedem einzelnen Stücke von
Frankreich zur Hälfte neues Recht einführte, und nir-
gends willkommen war 2); derſelbe Erfolg würde
bey einem ähnlichen Verſuche in Deutſchland unver-
meidlich ſeyn. Davon abgeſehen, wenden wir uns
nun zur Arbeit ſelbſt. Es iſt ſelbſt in Deutſchland

1) Die Beurtheilung des Code von dieſer Seite lag außer
Rehbergs Zweck. Viel treffliches hierüber enthält Thibauts
Rec. von Rehbergs Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan.
S. 1 u. f.
2) Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen
des Appellationsgerichts von Montpellier bey Crussaire p. 5—9.
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[58/0068] wäre er für uns verderblich und abſcheulich geweſen, ſelbſt wenn er allen innern Werth gehabt hätte, der ihm fehlt. Von dieſer Schmach ſind wir erlöſt, und es wird bald wenig mehr davon übrig ſeyn, als die Erinnerung, daß ſo manche Deutſche Juriſten, ſelbſt ohne allen äußeren Beruf, recht vergnügt mit dieſem Inſtrument geſpielt, und uns Heil verkündigt haben von dem was uns zu verderben beſtimmt war. Jetzt hat der Code eine andere Stellung gegen Europa angenommen, und wir können ihn ruhig und unpar- teyiſch als ein Geſetzbuch für Frankreich beurtheilen. Wir betrachten nunmehr den techniſchen Theil des Code, welcher gedacht werden könnte ohne alle Revolution, indem er ſchon beſtehendes Recht ent- hält 1). Dieſes beſtehende Recht aber iſt theils Rö- miſches, theils Franzöſiſches (coutumes), ſo daß auch dieſer Theil des Code in jedem einzelnen Stücke von Frankreich zur Hälfte neues Recht einführte, und nir- gends willkommen war 2); derſelbe Erfolg würde bey einem ähnlichen Verſuche in Deutſchland unver- meidlich ſeyn. Davon abgeſehen, wenden wir uns nun zur Arbeit ſelbſt. Es iſt ſelbſt in Deutſchland 1) Die Beurtheilung des Code von dieſer Seite lag außer Rehbergs Zweck. Viel treffliches hierüber enthält Thibauts Rec. von Rehbergs Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 1 u. f. 2) Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen des Appellationsgerichts von Montpellier bey Crussaire p. 5—9.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/68>, abgerufen am 28.04.2024.