Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.sre juristische Literatur mit der literarischen Bildung Haben wir nun in der That nicht was nöthig ſre juriſtiſche Literatur mit der literariſchen Bildung Haben wir nun in der That nicht was nöthig <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0060" n="50"/> ſre juriſtiſche Literatur mit der literariſchen Bildung<lb/> der Deutſchen überhaupt, und ſehen wir zu, ob jene<lb/> mit dieſer gleichen Schritt gehalten hat, das Urtheil<lb/> wird nicht günſtig ausfallen, und wir werden ein<lb/> ganz anderes Verhältniß finden, als das der Römi-<lb/> ſchen Juriſten zur Literatur der Römer. In dieſer<lb/> Anſicht liegt keine Herabſetzung, denn unſre Aufgabe<lb/> iſt in der That ſehr groß, ohne Vergleichung ſchwe-<lb/> rer als die der Römiſchen Juriſten war. Aber eben<lb/> die Größe dieſer Aufgabe ſollen wir nicht verkennen<lb/> aus Bequemlichkeit oder Eigendünkel, wir ſollen nicht<lb/> am Ziel zu ſeyn glauben, wenn wir noch weit da-<lb/> von entfernt ſind.</p><lb/> <p>Haben wir nun in der That nicht was nöthig<lb/> iſt, damit ein gutes Geſetzbuch entſtehe, ſo dürfen wir<lb/> nicht glauben, daß das wirkliche Unternehmen eben<lb/> nichts weiter ſeyn würde, als eine feylgeſchlagene<lb/> Hoffnung, die uns im ſchlimmſten Fall nur nicht<lb/> weiter gebracht hätte. Von der großen Gefahr, die<lb/> unvermeidlich eintritt, wenn der Zuſtand einer ſehr<lb/> mangelhaften unbegründeten Kenntniß durch äußere<lb/> Autorität fixirt wird, iſt ſchon oben (S. 22.) ge-<lb/> ſprochen worden, und dieſe Gefahr würde hier um<lb/> ſo größer ſeyn, je allgemeiner die Unternehmung<lb/> wäre und je mehr ſie mit dem erwachenden Natio-<lb/> nalintereſſe in Verbindung gebracht würde. Nahe<lb/> liegende Beyſpiele geben in ſolchen Dingen oft ein<lb/> weniger deutliches Bild: ich will alſo, um anſchau-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [50/0060]
ſre juriſtiſche Literatur mit der literariſchen Bildung
der Deutſchen überhaupt, und ſehen wir zu, ob jene
mit dieſer gleichen Schritt gehalten hat, das Urtheil
wird nicht günſtig ausfallen, und wir werden ein
ganz anderes Verhältniß finden, als das der Römi-
ſchen Juriſten zur Literatur der Römer. In dieſer
Anſicht liegt keine Herabſetzung, denn unſre Aufgabe
iſt in der That ſehr groß, ohne Vergleichung ſchwe-
rer als die der Römiſchen Juriſten war. Aber eben
die Größe dieſer Aufgabe ſollen wir nicht verkennen
aus Bequemlichkeit oder Eigendünkel, wir ſollen nicht
am Ziel zu ſeyn glauben, wenn wir noch weit da-
von entfernt ſind.
Haben wir nun in der That nicht was nöthig
iſt, damit ein gutes Geſetzbuch entſtehe, ſo dürfen wir
nicht glauben, daß das wirkliche Unternehmen eben
nichts weiter ſeyn würde, als eine feylgeſchlagene
Hoffnung, die uns im ſchlimmſten Fall nur nicht
weiter gebracht hätte. Von der großen Gefahr, die
unvermeidlich eintritt, wenn der Zuſtand einer ſehr
mangelhaften unbegründeten Kenntniß durch äußere
Autorität fixirt wird, iſt ſchon oben (S. 22.) ge-
ſprochen worden, und dieſe Gefahr würde hier um
ſo größer ſeyn, je allgemeiner die Unternehmung
wäre und je mehr ſie mit dem erwachenden Natio-
nalintereſſe in Verbindung gebracht würde. Nahe
liegende Beyſpiele geben in ſolchen Dingen oft ein
weniger deutliches Bild: ich will alſo, um anſchau-
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