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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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diglich der juristischen Technik anheim fallen. Daß
wir diese Ansicht von ihnen haben, ist eigentlich selbst
schon Zeichen eines öffentlichen Zustandes, welchem
die rechtsbildende Kraft fehlt; denn wo diese leben-
dig ist, werden alle diese Verhältnisse nichts weniger
als gleichgültig, sondern vielmehr ganz eigenthümlich
und nothwendig seyn, wie die Geschichte jedes ur-
sprünglichen Rechts beweist. Jenen Zustand aber als
den unsrigen vorausgesetzt, wird unsre Fähigkeit zur
Gesetzgebung von dem Werthe und der Ausbildung
unsrer juristischen Technik abhangen, und auf diese muß
demnach unser Untersuchung zunächst gerichtet seyn.

Unglücklicherweise nun ist das ganze achtzehente
Jahrhundert in Deutschland sehr arm an großen Ju-
risten gewesen. Fleißige Männer zwar fanden sich
in Menge, von welchen sehr schätzbare Vorarbeiten
gethan wurden, aber weiter als zu Vorarbeiten kam
es selten. Ein zweyfacher Sinn ist dem Juristen un-
entbehrlich: der historische, um das eigenthümliche je-
des Zeitalters und jeder Rechtsform scharf aufzufassen,
und der systematische, um jeden Begriff und jeden
Satz in lebendiger Verbindung und Wechselwirkung
mit dem Ganzen anzusehen, d. h. in dem Verhält-
niß, welches das allein wahre und natürliche ist.
Dieser zweyfache wissenschaftliche Sinn findet sich un-
gemein wenig in den Juristen des achtzehenten Jahr-
hunderts, und vorzüglich ein vielfältiges flaches Be-
streben in der Philosophie wirkte sehr ungünstig. Ueber

die

diglich der juriſtiſchen Technik anheim fallen. Daß
wir dieſe Anſicht von ihnen haben, iſt eigentlich ſelbſt
ſchon Zeichen eines öffentlichen Zuſtandes, welchem
die rechtsbildende Kraft fehlt; denn wo dieſe leben-
dig iſt, werden alle dieſe Verhältniſſe nichts weniger
als gleichgültig, ſondern vielmehr ganz eigenthümlich
und nothwendig ſeyn, wie die Geſchichte jedes ur-
ſprünglichen Rechts beweiſt. Jenen Zuſtand aber als
den unſrigen vorausgeſetzt, wird unſre Fähigkeit zur
Geſetzgebung von dem Werthe und der Ausbildung
unſrer juriſtiſchen Technik abhangen, und auf dieſe muß
demnach unſer Unterſuchung zunächſt gerichtet ſeyn.

Unglücklicherweiſe nun iſt das ganze achtzehente
Jahrhundert in Deutſchland ſehr arm an großen Ju-
riſten geweſen. Fleißige Männer zwar fanden ſich
in Menge, von welchen ſehr ſchätzbare Vorarbeiten
gethan wurden, aber weiter als zu Vorarbeiten kam
es ſelten. Ein zweyfacher Sinn iſt dem Juriſten un-
entbehrlich: der hiſtoriſche, um das eigenthümliche je-
des Zeitalters und jeder Rechtsform ſcharf aufzufaſſen,
und der ſyſtematiſche, um jeden Begriff und jeden
Satz in lebendiger Verbindung und Wechſelwirkung
mit dem Ganzen anzuſehen, d. h. in dem Verhält-
niß, welches das allein wahre und natürliche iſt.
Dieſer zweyfache wiſſenſchaftliche Sinn findet ſich un-
gemein wenig in den Juriſten des achtzehenten Jahr-
hunderts, und vorzüglich ein vielfältiges flaches Be-
ſtreben in der Philoſophie wirkte ſehr ungünſtig. Ueber

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[48/0058] diglich der juriſtiſchen Technik anheim fallen. Daß wir dieſe Anſicht von ihnen haben, iſt eigentlich ſelbſt ſchon Zeichen eines öffentlichen Zuſtandes, welchem die rechtsbildende Kraft fehlt; denn wo dieſe leben- dig iſt, werden alle dieſe Verhältniſſe nichts weniger als gleichgültig, ſondern vielmehr ganz eigenthümlich und nothwendig ſeyn, wie die Geſchichte jedes ur- ſprünglichen Rechts beweiſt. Jenen Zuſtand aber als den unſrigen vorausgeſetzt, wird unſre Fähigkeit zur Geſetzgebung von dem Werthe und der Ausbildung unſrer juriſtiſchen Technik abhangen, und auf dieſe muß demnach unſer Unterſuchung zunächſt gerichtet ſeyn. Unglücklicherweiſe nun iſt das ganze achtzehente Jahrhundert in Deutſchland ſehr arm an großen Ju- riſten geweſen. Fleißige Männer zwar fanden ſich in Menge, von welchen ſehr ſchätzbare Vorarbeiten gethan wurden, aber weiter als zu Vorarbeiten kam es ſelten. Ein zweyfacher Sinn iſt dem Juriſten un- entbehrlich: der hiſtoriſche, um das eigenthümliche je- des Zeitalters und jeder Rechtsform ſcharf aufzufaſſen, und der ſyſtematiſche, um jeden Begriff und jeden Satz in lebendiger Verbindung und Wechſelwirkung mit dem Ganzen anzuſehen, d. h. in dem Verhält- niß, welches das allein wahre und natürliche iſt. Dieſer zweyfache wiſſenſchaftliche Sinn findet ſich un- gemein wenig in den Juriſten des achtzehenten Jahr- hunderts, und vorzüglich ein vielfältiges flaches Be- ſtreben in der Philoſophie wirkte ſehr ungünſtig. Ueber die

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/58>, abgerufen am 28.04.2024.