Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.führung auf die gemeinsame Quelle unverständlich Gegen diesen nicht wenig verwickelten Zustand Erstlich soll dadurch die übermäßig lange Dauer führung auf die gemeinſame Quelle unverſtändlich Gegen dieſen nicht wenig verwickelten Zuſtand Erſtlich ſoll dadurch die übermäßig lange Dauer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0050" n="40"/> führung auf die gemeinſame Quelle unverſtändlich<lb/> bleiben müſſen.</p><lb/> <p>Gegen dieſen nicht wenig verwickelten Zuſtand<lb/> der Rechtsquellen in Deutſchland, wie er aus der<lb/> Verbindung des ſchon an ſich ſehr zuſammen geſetzten<lb/> gemeinen Rechts mit den Landesrechten hervorgieng,<lb/> ſind die größten Klagen geführt worden. Diejeni-<lb/> gen, welche das Studium betreffen, werden beſſer<lb/> unten ihre Stelle finden: einige aber betreffen die<lb/> Rechtspflege ſelbſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Erſtlich</hi> ſoll dadurch die übermäßig lange Dauer<lb/> der Prozeſſe in vielen Deutſchen Ländern bewirkt wor-<lb/> den ſeyn. Dieſes Uebel ſelbſt wird niemand abläug-<lb/> nen oder für unbedeutend erklären können, aber man<lb/> thut den Richtern in ſolchen Ländern in der That zu<lb/> viel Ehre an, wenn man glaubt, auf das ängſtliche<lb/> Grübeln über der ſchweren Theorie werde ſo viele Zeit<lb/> verwendet. Ueber dieſe Theorie hilft das erſte Com-<lb/> pendium oder Handbuch hinweg, welches zur Hand<lb/> iſt: ſchlecht vielleicht, aber gewiß mit nicht mehr Auf-<lb/> wand von Zeit als das vortrefflichſte Geſetzbuch. Je-<lb/> nes Uebel entſpringt vorzüglich aus der heilloſen<lb/> Prozeßform vieler Länder, und deren Reform gehört<lb/> allerdings zu den dringendſten Bedürfniſſen: die<lb/> Quellen des bürgerlichen Rechts ſind daran ſchuldlos.<lb/> Daß dem ſo iſt, wird jeder Unbefangene zugeben,<lb/> welcher Acten aufmerkſam geleſen hat. Auch die Er-<lb/> fahrung einzelner Länder ſpricht dafür, ſo z. B. war<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [40/0050]
führung auf die gemeinſame Quelle unverſtändlich
bleiben müſſen.
Gegen dieſen nicht wenig verwickelten Zuſtand
der Rechtsquellen in Deutſchland, wie er aus der
Verbindung des ſchon an ſich ſehr zuſammen geſetzten
gemeinen Rechts mit den Landesrechten hervorgieng,
ſind die größten Klagen geführt worden. Diejeni-
gen, welche das Studium betreffen, werden beſſer
unten ihre Stelle finden: einige aber betreffen die
Rechtspflege ſelbſt.
Erſtlich ſoll dadurch die übermäßig lange Dauer
der Prozeſſe in vielen Deutſchen Ländern bewirkt wor-
den ſeyn. Dieſes Uebel ſelbſt wird niemand abläug-
nen oder für unbedeutend erklären können, aber man
thut den Richtern in ſolchen Ländern in der That zu
viel Ehre an, wenn man glaubt, auf das ängſtliche
Grübeln über der ſchweren Theorie werde ſo viele Zeit
verwendet. Ueber dieſe Theorie hilft das erſte Com-
pendium oder Handbuch hinweg, welches zur Hand
iſt: ſchlecht vielleicht, aber gewiß mit nicht mehr Auf-
wand von Zeit als das vortrefflichſte Geſetzbuch. Je-
nes Uebel entſpringt vorzüglich aus der heilloſen
Prozeßform vieler Länder, und deren Reform gehört
allerdings zu den dringendſten Bedürfniſſen: die
Quellen des bürgerlichen Rechts ſind daran ſchuldlos.
Daß dem ſo iſt, wird jeder Unbefangene zugeben,
welcher Acten aufmerkſam geleſen hat. Auch die Er-
fahrung einzelner Länder ſpricht dafür, ſo z. B. war
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