Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.ter Constantin wirkten auf das bürgerliche Recht Im vorigen Abschnitt ist gezeigt worden, wie ter Conſtantin wirkten auf das bürgerliche Recht Im vorigen Abſchnitt iſt gezeigt worden, wie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0049" n="39"/> ter <hi rendition="#g">Conſtantin</hi> wirkten auf das bürgerliche Recht<lb/> nicht unmittelbar und ließen ſelbſt Grundbegriffe des<lb/> öffentlichen Rechts, wie z. B. den der Civität, unbe-<lb/> rührt. In Deutſchland dagegen, als das Lehenwe-<lb/> ſen ganz ausgebildet war, blieb von der alten Na-<lb/> tion eigentlich nichts mehr übrig, alles bis auf For-<lb/> men und Namen war von Grund aus verändert,<lb/> und dieſe gänzliche Umwalzung war ſchon entſchie-<lb/> den, als das Römiſche Recht Eingang fand.</p><lb/> <p>Im vorigen Abſchnitt iſt gezeigt worden, wie<lb/> wichtig das Römiſche Recht als Muſter juriſtiſcher<lb/> Methode ſey: für Deutſchland iſt es nun auch hiſto-<lb/> riſch, durch ſein Verhältniß zum gemeinen Recht,<lb/> von großer Wichtigkeit. Es iſt ganz falſch, wenn<lb/> man dieſe hiſtoriſche Wichtigkeit des Römiſchen Rechts<lb/> auf die Fälle einſchränken wollte, welche unmittelbar<lb/> aus demſelben entſchieden werden. Nicht nur iſt in<lb/> den Landesrechten ſelbſt ſehr vieles blos Römiſches<lb/> Recht und nur in ſeinem urſprünglichen Römiſchen<lb/> Zuſammenhang verſtändlich, ſondern auch da, wo<lb/> man abſichtlich ſeine Beſtimmungen verlaſſen hat, hat<lb/> es häufig die Richtung und Anſicht des neu einge-<lb/> führten Rechts beſtimmt, ſo daß die Aufgabe, die<lb/> durch dieſes neue Recht gelöſt werden ſoll, ohne Rö-<lb/> miſches Recht gar nicht verſtanden werden kann.<lb/> Dieſe hiſtoriſche Wichtigkeit aber theilt mit dem Rö-<lb/> miſchen Recht das Deutſche, welches überall in den<lb/> Landesrechten erhalten iſt, ſo daß dieſe ohne Zurück-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [39/0049]
ter Conſtantin wirkten auf das bürgerliche Recht
nicht unmittelbar und ließen ſelbſt Grundbegriffe des
öffentlichen Rechts, wie z. B. den der Civität, unbe-
rührt. In Deutſchland dagegen, als das Lehenwe-
ſen ganz ausgebildet war, blieb von der alten Na-
tion eigentlich nichts mehr übrig, alles bis auf For-
men und Namen war von Grund aus verändert,
und dieſe gänzliche Umwalzung war ſchon entſchie-
den, als das Römiſche Recht Eingang fand.
Im vorigen Abſchnitt iſt gezeigt worden, wie
wichtig das Römiſche Recht als Muſter juriſtiſcher
Methode ſey: für Deutſchland iſt es nun auch hiſto-
riſch, durch ſein Verhältniß zum gemeinen Recht,
von großer Wichtigkeit. Es iſt ganz falſch, wenn
man dieſe hiſtoriſche Wichtigkeit des Römiſchen Rechts
auf die Fälle einſchränken wollte, welche unmittelbar
aus demſelben entſchieden werden. Nicht nur iſt in
den Landesrechten ſelbſt ſehr vieles blos Römiſches
Recht und nur in ſeinem urſprünglichen Römiſchen
Zuſammenhang verſtändlich, ſondern auch da, wo
man abſichtlich ſeine Beſtimmungen verlaſſen hat, hat
es häufig die Richtung und Anſicht des neu einge-
führten Rechts beſtimmt, ſo daß die Aufgabe, die
durch dieſes neue Recht gelöſt werden ſoll, ohne Rö-
miſches Recht gar nicht verſtanden werden kann.
Dieſe hiſtoriſche Wichtigkeit aber theilt mit dem Rö-
miſchen Recht das Deutſche, welches überall in den
Landesrechten erhalten iſt, ſo daß dieſe ohne Zurück-
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