Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.1810) verbindet das juridische und politische Stu- 1) Als Quellen sind hierüber benutzt worden: Instruction zur Ausführung des Lehrplanes etc. im 35ten Bande von K. Franz I. Gesetzsammlung. -- A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in das juridisch-politische Studium. Wien u. Triest 1813. 8. Dem Vf. sind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt worden, so daß seine Darstellung der Gründe desselben gewisser- maaßen als officiell zu betrachten ist. 2) Heß §. 39. 3) Heß §. 13.
1810) verbindet das juridiſche und politiſche Stu- 1) Als Quellen ſind hierüber benutzt worden: Inſtruction zur Ausführung des Lehrplanes ꝛc. im 35ten Bande von K. Franz I. Geſetzſammlung. — A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in das juridiſch-politiſche Studium. Wien u. Trieſt 1813. 8. Dem Vf. ſind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt worden, ſo daß ſeine Darſtellung der Gründe deſſelben gewiſſer- maaßen als officiell zu betrachten iſt. 2) Heß §. 39. 3) Heß §. 13.
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1810) verbindet das juridiſche und politiſche Stu-
dium zu einem Ganzen 1), welches in vier Jahren
dergeſtalt geendigt wird, daß dieſe ganze Zeit hin-
durch täglich drey Stunden den Vorleſungen beſtimmt
ſind 2). Jeder Lehrgegenſtand wird nur einmal ge-
hört. Deutſches Recht kommt nicht vor, ohne Zwei-
fel deshalb, weil es auch vor dem neuen Geſetzbuch
in Oeſterreich wenig verbreitet war 3). Dagegen
wird allerdings Römiſches Recht gelehrt, und die
Gründe, welche die Aufnahme deſſelben in den Lehr-
plan bewirkt haben, ſind die trefflichſten und liberal-
ſten. Der erſte iſt die Entſtehung des neuen Geſetz-
buchs aus dem Römiſchen Recht: der zweyte, daß
das bisherige gemeine Recht (und beſonders der Rö-
miſche Theil deſſelben) zu jeder poſitiven Rechtswiſ-
ſenſchaft in einem ähnlichen Verhältniß ſtehe, wie
die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung: nämlich
als das eigentlich gelehrte Element, wodurch unſer
Fach zur Wiſſenſchaft werde, und zugleich als das
1) Als Quellen ſind hierüber benutzt worden: Inſtruction zur
Ausführung des Lehrplanes ꝛc. im 35ten Bande von K. Franz I.
Geſetzſammlung. — A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in
das juridiſch-politiſche Studium. Wien u. Trieſt 1813. 8. Dem
Vf. ſind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt
worden, ſo daß ſeine Darſtellung der Gründe deſſelben gewiſſer-
maaßen als officiell zu betrachten iſt.
2) Heß §. 39.
3) Heß §. 13.
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