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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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1810) verbindet das juridische und politische Stu-
dium zu einem Ganzen 1), welches in vier Jahren
dergestalt geendigt wird, daß diese ganze Zeit hin-
durch täglich drey Stunden den Vorlesungen bestimmt
sind 2). Jeder Lehrgegenstand wird nur einmal ge-
hört. Deutsches Recht kommt nicht vor, ohne Zwei-
fel deshalb, weil es auch vor dem neuen Gesetzbuch
in Oesterreich wenig verbreitet war 3). Dagegen
wird allerdings Römisches Recht gelehrt, und die
Gründe, welche die Aufnahme desselben in den Lehr-
plan bewirkt haben, sind die trefflichsten und liberal-
sten. Der erste ist die Entstehung des neuen Gesetz-
buchs aus dem Römischen Recht: der zweyte, daß
das bisherige gemeine Recht (und besonders der Rö-
mische Theil desselben) zu jeder positiven Rechtswis-
senschaft in einem ähnlichen Verhältniß stehe, wie
die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung: nämlich
als das eigentlich gelehrte Element, wodurch unser
Fach zur Wissenschaft werde, und zugleich als das

1) Als Quellen sind hierüber benutzt worden: Instruction zur
Ausführung des Lehrplanes etc. im 35ten Bande von K. Franz I.
Gesetzsammlung. -- A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in
das juridisch-politische Studium. Wien u. Triest 1813. 8. Dem
Vf. sind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt
worden, so daß seine Darstellung der Gründe desselben gewisser-
maaßen als officiell zu betrachten ist.
2) Heß §. 39.
3) Heß §. 13.

1810) verbindet das juridiſche und politiſche Stu-
dium zu einem Ganzen 1), welches in vier Jahren
dergeſtalt geendigt wird, daß dieſe ganze Zeit hin-
durch täglich drey Stunden den Vorleſungen beſtimmt
ſind 2). Jeder Lehrgegenſtand wird nur einmal ge-
hört. Deutſches Recht kommt nicht vor, ohne Zwei-
fel deshalb, weil es auch vor dem neuen Geſetzbuch
in Oeſterreich wenig verbreitet war 3). Dagegen
wird allerdings Römiſches Recht gelehrt, und die
Gründe, welche die Aufnahme deſſelben in den Lehr-
plan bewirkt haben, ſind die trefflichſten und liberal-
ſten. Der erſte iſt die Entſtehung des neuen Geſetz-
buchs aus dem Römiſchen Recht: der zweyte, daß
das bisherige gemeine Recht (und beſonders der Rö-
miſche Theil deſſelben) zu jeder poſitiven Rechtswiſ-
ſenſchaft in einem ähnlichen Verhältniß ſtehe, wie
die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung: nämlich
als das eigentlich gelehrte Element, wodurch unſer
Fach zur Wiſſenſchaft werde, und zugleich als das

1) Als Quellen ſind hierüber benutzt worden: Inſtruction zur
Ausführung des Lehrplanes ꝛc. im 35ten Bande von K. Franz I.
Geſetzſammlung. — A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in
das juridiſch-politiſche Studium. Wien u. Trieſt 1813. 8. Dem
Vf. ſind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt
worden, ſo daß ſeine Darſtellung der Gründe deſſelben gewiſſer-
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2) Heß §. 39.
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[141/0151] 1810) verbindet das juridiſche und politiſche Stu- dium zu einem Ganzen 1), welches in vier Jahren dergeſtalt geendigt wird, daß dieſe ganze Zeit hin- durch täglich drey Stunden den Vorleſungen beſtimmt ſind 2). Jeder Lehrgegenſtand wird nur einmal ge- hört. Deutſches Recht kommt nicht vor, ohne Zwei- fel deshalb, weil es auch vor dem neuen Geſetzbuch in Oeſterreich wenig verbreitet war 3). Dagegen wird allerdings Römiſches Recht gelehrt, und die Gründe, welche die Aufnahme deſſelben in den Lehr- plan bewirkt haben, ſind die trefflichſten und liberal- ſten. Der erſte iſt die Entſtehung des neuen Geſetz- buchs aus dem Römiſchen Recht: der zweyte, daß das bisherige gemeine Recht (und beſonders der Rö- miſche Theil deſſelben) zu jeder poſitiven Rechtswiſ- ſenſchaft in einem ähnlichen Verhältniß ſtehe, wie die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung: nämlich als das eigentlich gelehrte Element, wodurch unſer Fach zur Wiſſenſchaft werde, und zugleich als das 1) Als Quellen ſind hierüber benutzt worden: Inſtruction zur Ausführung des Lehrplanes ꝛc. im 35ten Bande von K. Franz I. Geſetzſammlung. — A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in das juridiſch-politiſche Studium. Wien u. Trieſt 1813. 8. Dem Vf. ſind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt worden, ſo daß ſeine Darſtellung der Gründe deſſelben gewiſſer- maaßen als officiell zu betrachten iſt. 2) Heß §. 39. 3) Heß §. 13.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/151>, abgerufen am 23.11.2024.