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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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züglich von den Römern zu lernen haben: auch un-
sere Theorie muß praktischer und unsere Praxis wis-
senschaftlicher werden, als sie bisher war. Leibniz
urtheilte, daß unter den juristischen Schriftstellern fast
nur die Verfasser von Consilien die Rechtswissenschaft
wahrhaft erweiterten und durch Beobachtung neuer
Fälle bereicherten 1): zugleich wünscht er, daß eine
Gesellschaft von etwa 30 Juristen neue Pandekten
als Auszug alles wahrhaft praktischen und eigenthüm-
lichen in neueren Schriftstellern verfassen möchte 2).
Unabhängig von Leibniz, aber in ähnlichem Sinne,
schlägt Möser vor, durch planmäßige Sammlung
wirklicher Rechtsfälle eines Landes neue Pandekten
anzulegen 3). Beides sehr schön; nur ist eine noth-
wendige Bedingung nicht mit in Rechnung gebracht,
die Fähigkeit nämlich wahre Erfahrungen zu machen.
Denn man muß das klare, lebendige Bewußtseyn des
Ganzen stets gegenwärtig haben, um von dem indi-
viduellen Fall wirklich lernen zu können, und es ist
also wieder nur der theoretische, wissenschaftliche Sinn,
wodurch auch die Praxis erst fruchtbar und lehrreich
erscheint. Allerdings ist in dem Mannichfaltigen die
Einheit enthalten, aber wir sehen sie darin nicht,
wenn wir nicht den ausgebildeten Sinn für dieselbe

1) Nova methodus. P. 2. §. 82.
2) l. c. §. 85 -- 90.
3) Mösers Vorschlag zu einer Sammlung einheimischer
Rechtsfälle; patriot. Phantasien Th. 2. N. 53. (3te Ausgabe N. 44).

züglich von den Römern zu lernen haben: auch un-
ſere Theorie muß praktiſcher und unſere Praxis wiſ-
ſenſchaftlicher werden, als ſie bisher war. Leibniz
urtheilte, daß unter den juriſtiſchen Schriftſtellern faſt
nur die Verfaſſer von Conſilien die Rechtswiſſenſchaft
wahrhaft erweiterten und durch Beobachtung neuer
Fälle bereicherten 1): zugleich wünſcht er, daß eine
Geſellſchaft von etwa 30 Juriſten neue Pandekten
als Auszug alles wahrhaft praktiſchen und eigenthüm-
lichen in neueren Schriftſtellern verfaſſen möchte 2).
Unabhängig von Leibniz, aber in ähnlichem Sinne,
ſchlägt Möſer vor, durch planmäßige Sammlung
wirklicher Rechtsfälle eines Landes neue Pandekten
anzulegen 3). Beides ſehr ſchön; nur iſt eine noth-
wendige Bedingung nicht mit in Rechnung gebracht,
die Fähigkeit nämlich wahre Erfahrungen zu machen.
Denn man muß das klare, lebendige Bewußtſeyn des
Ganzen ſtets gegenwärtig haben, um von dem indi-
viduellen Fall wirklich lernen zu können, und es iſt
alſo wieder nur der theoretiſche, wiſſenſchaftliche Sinn,
wodurch auch die Praxis erſt fruchtbar und lehrreich
erſcheint. Allerdings iſt in dem Mannichfaltigen die
Einheit enthalten, aber wir ſehen ſie darin nicht,
wenn wir nicht den ausgebildeten Sinn für dieſelbe

1) Nova methodus. P. 2. §. 82.
2) l. c. §. 85 — 90.
3) Möſers Vorſchlag zu einer Sammlung einheimiſcher
Rechtsfälle; patriot. Phantaſien Th. 2. N. 53. (3te Ausgabe N. 44).
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[127/0137] züglich von den Römern zu lernen haben: auch un- ſere Theorie muß praktiſcher und unſere Praxis wiſ- ſenſchaftlicher werden, als ſie bisher war. Leibniz urtheilte, daß unter den juriſtiſchen Schriftſtellern faſt nur die Verfaſſer von Conſilien die Rechtswiſſenſchaft wahrhaft erweiterten und durch Beobachtung neuer Fälle bereicherten 1): zugleich wünſcht er, daß eine Geſellſchaft von etwa 30 Juriſten neue Pandekten als Auszug alles wahrhaft praktiſchen und eigenthüm- lichen in neueren Schriftſtellern verfaſſen möchte 2). Unabhängig von Leibniz, aber in ähnlichem Sinne, ſchlägt Möſer vor, durch planmäßige Sammlung wirklicher Rechtsfälle eines Landes neue Pandekten anzulegen 3). Beides ſehr ſchön; nur iſt eine noth- wendige Bedingung nicht mit in Rechnung gebracht, die Fähigkeit nämlich wahre Erfahrungen zu machen. Denn man muß das klare, lebendige Bewußtſeyn des Ganzen ſtets gegenwärtig haben, um von dem indi- viduellen Fall wirklich lernen zu können, und es iſt alſo wieder nur der theoretiſche, wiſſenſchaftliche Sinn, wodurch auch die Praxis erſt fruchtbar und lehrreich erſcheint. Allerdings iſt in dem Mannichfaltigen die Einheit enthalten, aber wir ſehen ſie darin nicht, wenn wir nicht den ausgebildeten Sinn für dieſelbe 1) Nova methodus. P. 2. §. 82. 2) l. c. §. 85 — 90. 3) Möſers Vorſchlag zu einer Sammlung einheimiſcher Rechtsfälle; patriot. Phantaſien Th. 2. N. 53. (3te Ausgabe N. 44).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/137>, abgerufen am 27.11.2024.