Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.ist in diesem Stück sehr lehrreich; niemand kann die 1) Esprit des lois liv. 27.
iſt in dieſem Stück ſehr lehrreich; niemand kann die 1) Esprit des lois liv. 27.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0136" n="126"/> iſt in dieſem Stück ſehr lehrreich; niemand kann die<lb/> unabhängige Kraft verkennen, womit er ſich von der<lb/> Beſchränktheit ſeiner Zeit und Nation frey zu erhal-<lb/> ten geſtrebt hat: nun war er Juriſt vom Handwerk<lb/> und in einem <hi rendition="#aq">pays de droit écrit,</hi> auch haben die<lb/> Römer keinen eifrigern Verehrer als ihn gehabt, ſo<lb/> daß es ihm an Veranlaſſung und Neigung, Römi-<lb/> ſches Recht zu kennen, nicht fehlen konnte; dennoch<lb/> waren ſeine Kenntniſſe hierin ſehr mittelmäßig, und<lb/> ganze Stücke ſeines Werkes werden dadurch völlig<lb/> bodenlos, wovon ſeine Geſchichte des Römiſchen Erb-<lb/> rechts <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Esprit des lois liv. 27.</hi></note> als Beyſpiel dienen kann. Dies war die<lb/> Folge der gänzlichen Nullität der <choice><sic>juriſtiſcheu</sic><corr>juriſtiſchen</corr></choice> Schule<lb/> ſeiner Zeit, welche er nicht zu überwinden vermochte.<lb/> Ueberhaupt wird ſich Jeder durch gründliches Stu-<lb/> dium der Literargeſchichte überzeugen, wie weniges<lb/> in ihren Erſcheinungen ganz den einzelnen Indivi-<lb/> duen, unabhangig von den Kräften und Beſtrebun-<lb/> gen des Zeitalters und der Nation, mit Wahrheit<lb/> zugeſchrieben werden kann. — Aber dieſe Gemeinſchaft<lb/> unſrer Wiſſenſchaft ſoll nicht blos unter den Juriſten<lb/> von gelehrtem Beruf, den Lehrern und Schriftſtellern,<lb/> ſtatt finden, ſondern auch unter den praktiſchen Rechts-<lb/> gelehrten. Und eben dieſe Annäherung der Theorie<lb/> und Praxis iſt es, wovon die eigentliche Beſſerung<lb/> der Rechtspflege ausgehen muß, und worin wir vor-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [126/0136]
iſt in dieſem Stück ſehr lehrreich; niemand kann die
unabhängige Kraft verkennen, womit er ſich von der
Beſchränktheit ſeiner Zeit und Nation frey zu erhal-
ten geſtrebt hat: nun war er Juriſt vom Handwerk
und in einem pays de droit écrit, auch haben die
Römer keinen eifrigern Verehrer als ihn gehabt, ſo
daß es ihm an Veranlaſſung und Neigung, Römi-
ſches Recht zu kennen, nicht fehlen konnte; dennoch
waren ſeine Kenntniſſe hierin ſehr mittelmäßig, und
ganze Stücke ſeines Werkes werden dadurch völlig
bodenlos, wovon ſeine Geſchichte des Römiſchen Erb-
rechts 1) als Beyſpiel dienen kann. Dies war die
Folge der gänzlichen Nullität der juriſtiſchen Schule
ſeiner Zeit, welche er nicht zu überwinden vermochte.
Ueberhaupt wird ſich Jeder durch gründliches Stu-
dium der Literargeſchichte überzeugen, wie weniges
in ihren Erſcheinungen ganz den einzelnen Indivi-
duen, unabhangig von den Kräften und Beſtrebun-
gen des Zeitalters und der Nation, mit Wahrheit
zugeſchrieben werden kann. — Aber dieſe Gemeinſchaft
unſrer Wiſſenſchaft ſoll nicht blos unter den Juriſten
von gelehrtem Beruf, den Lehrern und Schriftſtellern,
ſtatt finden, ſondern auch unter den praktiſchen Rechts-
gelehrten. Und eben dieſe Annäherung der Theorie
und Praxis iſt es, wovon die eigentliche Beſſerung
der Rechtspflege ausgehen muß, und worin wir vor-
1) Esprit des lois liv. 27.
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