hat sich natürlich vieles ganz anders gestaltet und entwickelt, theils nach wirklich volksmäßigem Bedürf- niß, theils auf mehr literarische Weise, unter den Händen der Juristen. Dieses letzte ist hier überwie- gend, und die Grundlage davon ist eine Geschichte unsrer Rechtswissenschaft vom Mittelalter herab. Ein vorzügliches Bestreben dieses dritten Theiles unsrer Wissenschaft muß darauf gerichtet seyn, den gegen- wärtigen Zustand des Rechts allmählich von demje- nigen zu reinigen, was durch bloße Unkunde und Dumpfheit literarisch schlechter Zeiten, ohne alles wahrhaft praktische Bedürfniß, hervorgebracht wor- den ist.
Es kann nicht meine Absicht seyn, diese histori- sche Behandlung aller Theile unsres Rechts hier in einer ausführlichen Methodik darzustellen; allein über das Römische Recht muß noch einiges hinzugefügt werden, da gerade dessen Behandlung neuerlich in Frage gekommen ist. Was ich für den einzig mög- lichen Standpunkt dieses Studiums halte, wird aus der oben gegebenen Darstellung des Römischen Rechts einleuchtend seyn: es ist das Recht der Pandekten, von welchem aus dann die Uebergänge zu den neueren Modificationen bis Justinian zu be- stimmen sind. Willkührlich wird diese Ansicht niemand finden, welcher bedenkt, daß schon Justinian sie gehabt hat, und daß sie wenigstens dem Namen nach dem Hauptunterricht auf Universitäten, und den aus-
hat ſich natürlich vieles ganz anders geſtaltet und entwickelt, theils nach wirklich volksmäßigem Bedürf- niß, theils auf mehr literariſche Weiſe, unter den Händen der Juriſten. Dieſes letzte iſt hier überwie- gend, und die Grundlage davon iſt eine Geſchichte unſrer Rechtswiſſenſchaft vom Mittelalter herab. Ein vorzügliches Beſtreben dieſes dritten Theiles unſrer Wiſſenſchaft muß darauf gerichtet ſeyn, den gegen- wärtigen Zuſtand des Rechts allmählich von demje- nigen zu reinigen, was durch bloße Unkunde und Dumpfheit literariſch ſchlechter Zeiten, ohne alles wahrhaft praktiſche Bedürfniß, hervorgebracht wor- den iſt.
Es kann nicht meine Abſicht ſeyn, dieſe hiſtori- ſche Behandlung aller Theile unſres Rechts hier in einer ausführlichen Methodik darzuſtellen; allein über das Römiſche Recht muß noch einiges hinzugefügt werden, da gerade deſſen Behandlung neuerlich in Frage gekommen iſt. Was ich für den einzig mög- lichen Standpunkt dieſes Studiums halte, wird aus der oben gegebenen Darſtellung des Römiſchen Rechts einleuchtend ſeyn: es iſt das Recht der Pandekten, von welchem aus dann die Uebergänge zu den neueren Modificationen bis Juſtinian zu be- ſtimmen ſind. Willkührlich wird dieſe Anſicht niemand finden, welcher bedenkt, daß ſchon Juſtinian ſie gehabt hat, und daß ſie wenigſtens dem Namen nach dem Hauptunterricht auf Univerſitäten, und den aus-
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hat ſich natürlich vieles ganz anders geſtaltet und
entwickelt, theils nach wirklich volksmäßigem Bedürf-
niß, theils auf mehr literariſche Weiſe, unter den
Händen der Juriſten. Dieſes letzte iſt hier überwie-
gend, und die Grundlage davon iſt eine Geſchichte
unſrer Rechtswiſſenſchaft vom Mittelalter herab. Ein
vorzügliches Beſtreben dieſes dritten Theiles unſrer
Wiſſenſchaft muß darauf gerichtet ſeyn, den gegen-
wärtigen Zuſtand des Rechts allmählich von demje-
nigen zu reinigen, was durch bloße Unkunde und
Dumpfheit literariſch ſchlechter Zeiten, ohne alles
wahrhaft praktiſche Bedürfniß, hervorgebracht wor-
den iſt.
Es kann nicht meine Abſicht ſeyn, dieſe hiſtori-
ſche Behandlung aller Theile unſres Rechts hier in
einer ausführlichen Methodik darzuſtellen; allein über
das Römiſche Recht muß noch einiges hinzugefügt
werden, da gerade deſſen Behandlung neuerlich in
Frage gekommen iſt. Was ich für den einzig mög-
lichen Standpunkt dieſes Studiums halte, wird aus
der oben gegebenen Darſtellung des Römiſchen Rechts
einleuchtend ſeyn: es iſt das Recht der Pandekten,
von welchem aus dann die Uebergänge zu den
neueren Modificationen bis Juſtinian zu be-
ſtimmen ſind. Willkührlich wird dieſe Anſicht niemand
finden, welcher bedenkt, daß ſchon Juſtinian ſie
gehabt hat, und daß ſie wenigſtens dem Namen nach
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/129>, abgerufen am 23.07.2024.
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