Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.und blose Rechtsfaulheit halten 1): vorzüglich aber 1) Thibaut a. a. O., S. 52. 55. 60. 2) Thibaut S. 60. H 2
und bloſe Rechtsfaulheit halten 1): vorzüglich aber 1) Thibaut a. a. O., S. 52. 55. 60. 2) Thibaut S. 60. H 2
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und bloſe Rechtsfaulheit halten 1): vorzüglich aber
mit der Anwendung des wundärztlichen Meſſers 2)
auf unſern Rechtszuſtand zu zögern. Wir könnten
dabey leicht auf geſundes Fleiſch treffen, das wir
nicht kennen, und ſo gegen die Zukunft die ſchwerſte
aller Verantwortungen auf uns laden. Auch iſt der
geſchichtliche Sinn der einzige Schutz gegen eine Art
der Selbſttäuſchung, die ſich in einzelnen Menſchen,
wie in ganzen Völkern und Zeitaltern, immer wie-
derholt, indem wir nämlich dasjenige, was uns eigen
iſt, für allgemein menſchlich halten. So hatte man
ehemals aus den Inſtitutionen mit Weglaſſung eini-
ger hervorſtehenden Eigenthümlichkeiten ein Natur-
recht gemacht, was man für unmittelbaren Ausſpruch
der Vernunft hielt: jetzt iſt niemand, der nicht über
dieſes Verfahren Mitleid empfände, aber wir ſehen
noch täglich Leute, die ihre juriſtiſchen Begriffe und
Meynungen blos deshalb für rein vernünftig halten,
weil ſie deren Abſtammung nicht kennen. Sobald
wir uns nicht unſres individuellen Zuſammenhangs
mit dem großen Ganzen der Welt und ihrer Ge-
ſchichte bewußt werden, müſſen wir nothwendig un-
ſre Gedanken in einem falſchen Lichte von Allgemein-
heit und Urſprünglichkeit erblicken. Dagegen ſchützt
nur der geſchichtliche Sinn, welchen gegen uns ſelbſt
zu kehren gerade die ſchwerſte Anwendung iſt.
1) Thibaut a. a. O., S. 52. 55. 60.
2) Thibaut S. 60.
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