den, um welcher willen sich ihrer viele, einem so löblichen instituto mit allen Kräfften wieder- setzen. Allein um etlicher Privat-Personen, ihrer Bequemlichkeit willen, muß ein gantzes Publicum nicht incommode leben, oder da- mit jene etwas gewinnen möchten, selbiges her- gegen eine grosse Unordnung auf dem Hals be- halten, die Finacien-Cammer-Accis-Com- missariats-Factoren- und Agenten-Bedienun- gen werden doch deswegen bleiben, ungeach- tet eine Banco aufgerichtet werde, obgleich nicht in solcher Quantität, in welcher es heutiges Tages fast an allen Orten überhäufft ist, also, daß von manchen Landes-Herrn besonderen re- venuen vielmahls ein guter Theil unter der dar- auf gesetzten Bedienten ihren Händen bleibet, wann man ihre unnütze Menge, und die ihnen ausgesetzte hohe Besoldungen ansieht.
§. 21. Fünfftens ist dem Aufrichten Kauf- männischer Banquen vielfältig im Wege ge- standen, theil die jalousie, daß ein vornehmer dem andern das Aufrichten, und Directorium, einer solchen Banco, oder die Ehre, daß durch ihn dem Vater-Lande etwas Gutes gestifftet worden, nicht gegönnet, theils auch der Eigen- Nutz, daß so bald ein solches Project von einer so nützlichen Sache aufs Tapet gekommen, man gleich ein besonder Collegium darüber
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den, um welcher willen ſich ihrer viele, einem ſo loͤblichen inſtituto mit allen Kraͤfften wieder- ſetzen. Allein um etlicher Privat-Perſonen, ihrer Bequemlichkeit willen, muß ein gantzes Publicum nicht incommode leben, oder da- mit jene etwas gewinnen moͤchten, ſelbiges her- gegen eine groſſe Unordnung auf dem Hals be- halten, die Finacien-Cammer-Acciſ-Com- miſſariats-Factoren- und Agenten-Bedienun- gen werden doch deswegen bleiben, ungeach- tet eine Banco aufgerichtet werde, obgleich nicht in ſolcher Quantitaͤt, in welcher es heutiges Tages faſt an allen Orten uͤberhaͤufft iſt, alſo, daß von manchen Landes-Herrn beſonderen re- venuen vielmahls ein guter Theil unter der dar- auf geſetzten Bedienten ihren Haͤnden bleibet, wann man ihre unnuͤtze Menge, und die ihnen ausgeſetzte hohe Beſoldungen anſieht.
§. 21. Fuͤnfftens iſt dem Aufrichten Kauf- maͤnniſcher Banquen vielfaͤltig im Wege ge- ſtanden, theil die jalouſie, daß ein vornehmer dem andern das Aufrichten, und Directorium, einer ſolchen Banco, oder die Ehre, daß durch ihn dem Vater-Lande etwas Gutes geſtifftet worden, nicht gegoͤnnet, theils auch der Eigen- Nutz, daß ſo bald ein ſolches Project von einer ſo nuͤtzlichen Sache aufs Tapet gekommen, man gleich ein beſonder Collegium daruͤber
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den, um welcher willen ſich ihrer viele, einem ſo
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ſetzen. Allein um etlicher Privat-Perſonen,
ihrer Bequemlichkeit willen, muß ein gantzes
Publicum nicht incommode leben, oder da-
mit jene etwas gewinnen moͤchten, ſelbiges her-
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halten, die Finacien-Cammer-Acciſ-Com-
miſſariats-Factoren- und Agenten-Bedienun-
gen werden doch deswegen bleiben, ungeach-
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in ſolcher Quantitaͤt, in welcher es heutiges
Tages faſt an allen Orten uͤberhaͤufft iſt, alſo,
daß von manchen Landes-Herrn beſonderen re-
venuen vielmahls ein guter Theil unter der dar-
auf geſetzten Bedienten ihren Haͤnden bleibet,
wann man ihre unnuͤtze Menge, und die ihnen
ausgeſetzte hohe Beſoldungen anſieht.
§. 21. Fuͤnfftens iſt dem Aufrichten Kauf-
maͤnniſcher Banquen vielfaͤltig im Wege ge-
ſtanden, theil die jalouſie, daß ein vornehmer
dem andern das Aufrichten, und Directorium,
einer ſolchen Banco, oder die Ehre, daß durch
ihn dem Vater-Lande etwas Gutes geſtifftet
worden, nicht gegoͤnnet, theils auch der Eigen-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 977. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/997>, abgerufen am 23.11.2024.
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