alle andere Potentaten und Fürsten, Herren und Stände, ihre neu ausgemützten Gelder die Probe haben passiren müssen, also, daß ob sel- bige gleich solchen ihren Müntz Sorten, in ihren respective Ländern einen vollen und gewissen Preiß gesetzt, nach welchen selbige im Handel und Wandel von ihren Unterthanen sollen an- genommen werden, so hat doch die Stadt Ham- burg sich nicht daran gekehret, sondern zur Er- haltung des Flohres, ihrer Kaufmannschafft, selbige nach ihrem rechten Werth und Gehalt, und nach dem sie respectu der Marck seyn, viel oder wenig löthig, ausgemüntzet worden, war- diret, und so gleich nach ihrer differenz gegen den alten Banco-Thaler, den Banco-Agio, oder Aufwechsel bestimmt, also, daß sie die so genan- ten Zwey-Drittels-Sächsische, Brandenburgi- sche, Lüneburgische, zu 30. procentum, mehr oder weniger, oder mehr schlechter, als der Ban- co eigenes Curent-Geld in doppelten Schil- lingen bestende 16. bis 17. pro Centum, und so auch andere fremde Müntz-Sorten, die Käyser- lichen und Reichs-Städtischen Zwey Drittel aber 33. bis 34. pro Centum geringer als Ban- co gehalten, wodurch iedoch der Kaufmann- schafft nichts abgegangen, weil ein ieder der in Hamburg zu negotiiren gehabt, und Waaren darinnen eingekaufft, oder verkaufft seinen cal-
culum
alle andere Potentaten und Fuͤrſten, Herren und Staͤnde, ihre neu ausgemuͤtzten Gelder die Probe haben pasſiren muͤſſen, alſo, daß ob ſel- bige gleich ſolchen ihren Muͤntz Sorten, in ihren reſpective Laͤndern einen vollen und gewiſſen Preiß geſetzt, nach welchen ſelbige im Handel und Wandel von ihren Unterthanen ſollen an- genommen werden, ſo hat doch die Stadt Ham- burg ſich nicht daran gekehret, ſondern zur Er- haltung des Flohres, ihrer Kaufmannſchafft, ſelbige nach ihrem rechten Werth und Gehalt, und nach dem ſie reſpectu der Marck ſeyn, viel oder wenig loͤthig, ausgemuͤntzet worden, war- diret, und ſo gleich nach ihrer differenz gegen den alten Banco-Thaler, den Banco-Agio, oder Aufwechſel beſtimmt, alſo, daß ſie die ſo genan- ten Zwey-Drittels-Saͤchſiſche, Brandenburgi- ſche, Luͤneburgiſche, zu 30. procentum, mehr oder weniger, oder mehr ſchlechter, als der Ban- co eigenes Curent-Geld in doppelten Schil- lingen beſtende 16. bis 17. pro Centum, und ſo auch andere fremde Muͤntz-Sorten, die Kaͤyſer- lichen und Reichs-Staͤdtiſchen Zwey Drittel aber 33. bis 34. pro Centum geringer als Ban- co gehalten, wodurch iedoch der Kaufmann- ſchafft nichts abgegangen, weil ein ieder der in Hamburg zu negotiiren gehabt, und Waaren darinnen eingekaufft, oder verkaufft ſeinen cal-
culum
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0992"n="972"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> alle andere Potentaten und Fuͤrſten, Herren<lb/>
und Staͤnde, ihre neu ausgemuͤtzten Gelder die<lb/>
Probe haben <hirendition="#aq">pasſir</hi>en muͤſſen, alſo, daß ob ſel-<lb/>
bige gleich ſolchen ihren Muͤntz Sorten, in ihren<lb/><hirendition="#aq">reſpective</hi> Laͤndern einen vollen und gewiſſen<lb/>
Preiß geſetzt, nach welchen ſelbige im Handel<lb/>
und Wandel von ihren Unterthanen ſollen an-<lb/>
genommen werden, ſo hat doch die Stadt Ham-<lb/>
burg ſich nicht daran gekehret, ſondern zur Er-<lb/>
haltung des Flohres, ihrer Kaufmannſchafft,<lb/>ſelbige nach ihrem rechten Werth und Gehalt,<lb/>
und nach dem ſie <hirendition="#aq">reſpectu</hi> der Marck ſeyn, viel<lb/>
oder wenig loͤthig, ausgemuͤntzet worden, war-<lb/>
diret, und ſo gleich nach ihrer <hirendition="#aq">differenz</hi> gegen<lb/>
den alten <hirendition="#aq">Banco-</hi>Thaler, den <hirendition="#aq">Banco-Agio,</hi> oder<lb/>
Aufwechſel beſtimmt, alſo, daß ſie die ſo genan-<lb/>
ten Zwey-Drittels-Saͤchſiſche, Brandenburgi-<lb/>ſche, Luͤneburgiſche, zu 30. <hirendition="#aq">procentum,</hi> mehr<lb/>
oder weniger, oder mehr ſchlechter, als der <hirendition="#aq">Ban-<lb/>
co</hi> eigenes <hirendition="#aq">Curent-</hi>Geld in doppelten Schil-<lb/>
lingen beſtende 16. bis 17. <hirendition="#aq">pro Centum,</hi> und ſo<lb/>
auch andere fremde Muͤntz-Sorten, die Kaͤyſer-<lb/>
lichen und Reichs-Staͤdtiſchen Zwey Drittel<lb/>
aber 33. bis 34. <hirendition="#aq">pro Centum</hi> geringer als <hirendition="#aq">Ban-<lb/>
co</hi> gehalten, wodurch iedoch der Kaufmann-<lb/>ſchafft nichts abgegangen, weil ein ieder der in<lb/>
Hamburg zu <hirendition="#aq">negotiir</hi>en gehabt, und Waaren<lb/>
darinnen eingekaufft, oder verkaufft ſeinen <hirendition="#aq">cal-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">culum</hi></fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[972/0992]
alle andere Potentaten und Fuͤrſten, Herren
und Staͤnde, ihre neu ausgemuͤtzten Gelder die
Probe haben pasſiren muͤſſen, alſo, daß ob ſel-
bige gleich ſolchen ihren Muͤntz Sorten, in ihren
reſpective Laͤndern einen vollen und gewiſſen
Preiß geſetzt, nach welchen ſelbige im Handel
und Wandel von ihren Unterthanen ſollen an-
genommen werden, ſo hat doch die Stadt Ham-
burg ſich nicht daran gekehret, ſondern zur Er-
haltung des Flohres, ihrer Kaufmannſchafft,
ſelbige nach ihrem rechten Werth und Gehalt,
und nach dem ſie reſpectu der Marck ſeyn, viel
oder wenig loͤthig, ausgemuͤntzet worden, war-
diret, und ſo gleich nach ihrer differenz gegen
den alten Banco-Thaler, den Banco-Agio, oder
Aufwechſel beſtimmt, alſo, daß ſie die ſo genan-
ten Zwey-Drittels-Saͤchſiſche, Brandenburgi-
ſche, Luͤneburgiſche, zu 30. procentum, mehr
oder weniger, oder mehr ſchlechter, als der Ban-
co eigenes Curent-Geld in doppelten Schil-
lingen beſtende 16. bis 17. pro Centum, und ſo
auch andere fremde Muͤntz-Sorten, die Kaͤyſer-
lichen und Reichs-Staͤdtiſchen Zwey Drittel
aber 33. bis 34. pro Centum geringer als Ban-
co gehalten, wodurch iedoch der Kaufmann-
ſchafft nichts abgegangen, weil ein ieder der in
Hamburg zu negotiiren gehabt, und Waaren
darinnen eingekaufft, oder verkaufft ſeinen cal-
culum
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 972. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/992>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.