culum oder Ausrechnung darnach hat machen müssen, und solchen Geld-differenz hernach wieder auf die Waaren geschlagen.
§. 16. Es ist auch als ein Nutzen der publi- quen Banquen zu betrachten, daß selbige mit ihrem Credit und besitzenten Capitalien ihren Landes-Herrn und sich stillschweigend und öf- fentlich vielmals einen grossen Nutzen und statli- chen Dienst zu wege bringen und erzeigen. Und zwar können sie ihrem Landes-Herrn vermit- telst ihrer Lehn-Banco dienen, wann selbige ih- nen iedoch nur im grösten Nothfall ein ansehn- liches Capital dergestalt vorschiesset, daß er ihr dargegen solche Versicherung auf seine künffti- gen Gefälle oder andere billige vielfältige Wege anweist, aus welcher sie den Vorschuß der von publiquen Geldern gekommen und genommen worden, mit der Zeit wieder ersetzen könte. Ausser einer solchen Versicherung aber wäre es nicht verantwortlich, und dem Landes-Credit auch nicht vorträglich den Vorschuß zu thun. Nicht weniger würde auch dem Landes-Herrn ein grosser Dienst gewisser massen erzeiget wer- den könen, wenn er selbst Rechnung in banco hätte, dadurch er nicht allein Einnahme und Ausgabe gewisser Gelder, viel Unkosten und Pro- visiones erspahren, sondern auch auf andere Weise ebenfalls in pressanten Angelegenheiten, promter Hülffe sich zu getrösten hätten.
§. 17.
culum oder Ausrechnung darnach hat machen muͤſſen, und ſolchen Geld-differenz hernach wieder auf die Waaren geſchlagen.
§. 16. Es iſt auch als ein Nutzen der publi- quen Banquen zu betrachten, daß ſelbige mit ihrem Credit und beſitzenten Capitalien ihren Landes-Herrn und ſich ſtillſchweigend und oͤf- fentlich vielmals einen groſſen Nutzen und ſtatli- chen Dienſt zu wege bringen und erzeigen. Und zwar koͤnnen ſie ihrem Landes-Herrn vermit- telſt ihrer Lehn-Banco dienen, wann ſelbige ih- nen iedoch nur im groͤſten Nothfall ein anſehn- liches Capital dergeſtalt vorſchieſſet, daß er ihr dargegen ſolche Verſicherung auf ſeine kuͤnffti- gen Gefaͤlle oder andere billige vielfaͤltige Wege anweiſt, aus welcher ſie den Vorſchuß der von publiquen Geldern gekommen und genommen worden, mit der Zeit wieder erſetzen koͤnte. Auſſer einer ſolchen Verſicherung aber waͤre es nicht verantwortlich, und dem Landes-Credit auch nicht vortraͤglich den Vorſchuß zu thun. Nicht weniger wuͤrde auch dem Landes-Herrn ein groſſer Dienſt gewiſſer maſſen erzeiget wer- den koͤnen, wenn er ſelbſt Rechnung in banco haͤtte, dadurch er nicht allein Einnahme und Ausgabe gewiſſer Gelder, viel Unkoſten und Pro- viſiones erſpahren, ſondern auch auf andere Weiſe ebenfalls in preſſanten Angelegenheiten, promter Huͤlffe ſich zu getroͤſten haͤtten.
§. 17.
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culum oder Ausrechnung darnach hat machen
muͤſſen, und ſolchen Geld-differenz hernach
wieder auf die Waaren geſchlagen.
§. 16. Es iſt auch als ein Nutzen der publi-
quen Banquen zu betrachten, daß ſelbige mit
ihrem Credit und beſitzenten Capitalien ihren
Landes-Herrn und ſich ſtillſchweigend und oͤf-
fentlich vielmals einen groſſen Nutzen und ſtatli-
chen Dienſt zu wege bringen und erzeigen. Und
zwar koͤnnen ſie ihrem Landes-Herrn vermit-
telſt ihrer Lehn-Banco dienen, wann ſelbige ih-
nen iedoch nur im groͤſten Nothfall ein anſehn-
liches Capital dergeſtalt vorſchieſſet, daß er ihr
dargegen ſolche Verſicherung auf ſeine kuͤnffti-
gen Gefaͤlle oder andere billige vielfaͤltige Wege
anweiſt, aus welcher ſie den Vorſchuß der von
publiquen Geldern gekommen und genommen
worden, mit der Zeit wieder erſetzen koͤnte.
Auſſer einer ſolchen Verſicherung aber waͤre es
nicht verantwortlich, und dem Landes-Credit
auch nicht vortraͤglich den Vorſchuß zu thun.
Nicht weniger wuͤrde auch dem Landes-Herrn
ein groſſer Dienſt gewiſſer maſſen erzeiget wer-
den koͤnen, wenn er ſelbſt Rechnung in banco
haͤtte, dadurch er nicht allein Einnahme und
Ausgabe gewiſſer Gelder, viel Unkoſten und Pro-
viſiones erſpahren, ſondern auch auf andere
Weiſe ebenfalls in preſſanten Angelegenheiten,
promter Huͤlffe ſich zu getroͤſten haͤtten.
§. 17.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 973. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/993>, abgerufen am 23.11.2024.
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