§. 15. Der Nutzen einer Banco bestehet auch darinnen mit, daß das gute Geld im Lande er- halten wird, wie denn sonderlich die Hambur- ger Banco wegen der Purität ihres Banco-Gel- des berühmt, indem keine andern als alte Spe- cies und wichtige Banco-Thaler nach dem rech- ten Schrot und Korn, nach welchem die species- Reichs-Thaler vermöge des Heil. Römischen Reichs Constitutionibus und Müntz-Recessen auszumüntzen seyn, darinnen angenommen wer- den, so gar, daß auch unter solchen Species- Reichs-Thalern ein genauer Selectus gemacht wird, welche darunter vor Banco-Thaler passi- ren können, oder nicht, wie denn hierüber der im Müntz-Wesen sehr erfahrne Banco-Cassier, Herr Konau, einen gantzen Tractat heraus gegeben, welches die rechten Banco-Thaler seyn, und wie selbige ihren innerlichen Werth und Gehalt nach, von den geringen differiren; Dahero auch der agio, oder Aufwechsel kommt, welcher auf diese gegen die rechten Banco-Tha- ler muß zugegeben werden. Durch diese Pu- ritaet des Banco-Geldes, hat sich Hamburg bey allen Müntz-Verwirrungen und Confusionibus, die im Römischen Reich und andern Ländern vorgegangen seyn, in tranquillen Zustand erhal- ten, daß es sein Banco-Geld zu einem unbeweg- lichen Fuß und Fundament gesetzt, nach welcher
alle
§. 15. Der Nutzen einer Banco beſtehet auch darinnen mit, daß das gute Geld im Lande er- halten wird, wie denn ſonderlich die Hambur- ger Banco wegen der Puritaͤt ihres Banco-Gel- des beruͤhmt, indem keine andern als alte Spe- cies und wichtige Banco-Thaler nach dem rech- ten Schrot und Korn, nach welchem die ſpecies- Reichs-Thaler vermoͤge des Heil. Roͤmiſchen Reichs Conſtitutionibus und Muͤntz-Receſſen auszumuͤntzen ſeyn, dariñen angenommen wer- den, ſo gar, daß auch unter ſolchen Species- Reichs-Thalern ein genauer Selectus gemacht wird, welche darunter vor Banco-Thaler paſſi- ren koͤnnen, oder nicht, wie denn hieruͤber der im Muͤntz-Weſen ſehr erfahrne Banco-Caſſier, Herr Konau, einen gantzen Tractat heraus gegeben, welches die rechten Banco-Thaler ſeyn, und wie ſelbige ihren innerlichen Werth und Gehalt nach, von den geringen differiren; Dahero auch der agio, oder Aufwechſel kom̃t, welcher auf dieſe gegen die rechten Banco-Tha- ler muß zugegeben werden. Durch dieſe Pu- ritæt des Banco-Geldes, hat ſich Hamburg bey allen Muͤntz-Verwirrungen uñ Confuſionibus, die im Roͤmiſchen Reich und andern Laͤndern vorgegangen ſeyn, in tranquillen Zuſtand erhal- ten, daß es ſein Banco-Geld zu einem unbeweg- lichen Fuß und Fundament geſetzt, nach welcher
alle
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0991"n="971"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><p>§. 15. Der Nutzen einer <hirendition="#aq">Banco</hi> beſtehet auch<lb/>
darinnen mit, daß das gute Geld im Lande er-<lb/>
halten wird, wie denn ſonderlich die Hambur-<lb/>
ger <hirendition="#aq">Banco</hi> wegen der <hirendition="#aq">Purit</hi>aͤt ihres <hirendition="#aq">Banco-</hi>Gel-<lb/>
des beruͤhmt, indem keine andern als alte <hirendition="#aq">Spe-<lb/>
cies</hi> und wichtige <hirendition="#aq">Banco-</hi>Thaler nach dem rech-<lb/>
ten Schrot und Korn, nach welchem die <hirendition="#aq">ſpecies-</hi><lb/>
Reichs-Thaler vermoͤge des Heil. Roͤmiſchen<lb/>
Reichs <hirendition="#aq">Conſtitutionibus</hi> und Muͤntz-<hirendition="#aq">Receſſen</hi><lb/>
auszumuͤntzen ſeyn, dariñen angenommen wer-<lb/>
den, ſo gar, daß auch unter ſolchen <hirendition="#aq">Species-</hi><lb/>
Reichs-Thalern ein genauer <hirendition="#aq">Selectus</hi> gemacht<lb/>
wird, welche darunter vor <hirendition="#aq">Banco-</hi>Thaler <hirendition="#aq">paſſi-</hi><lb/>
ren koͤnnen, oder nicht, wie denn hieruͤber der im<lb/>
Muͤntz-Weſen ſehr erfahrne <hirendition="#aq">Banco-Caſſier,</hi><lb/>
Herr Konau, einen gantzen Tractat heraus<lb/>
gegeben, welches die rechten <hirendition="#aq">Banco-</hi>Thaler<lb/>ſeyn, und wie ſelbige ihren innerlichen Werth<lb/>
und Gehalt nach, von den geringen <hirendition="#aq">differir</hi>en;<lb/>
Dahero auch der <hirendition="#aq">agio,</hi> oder Aufwechſel kom̃t,<lb/>
welcher auf dieſe gegen die rechten <hirendition="#aq">Banco-</hi>Tha-<lb/>
ler muß zugegeben werden. Durch dieſe <hirendition="#aq">Pu-<lb/>
ritæt</hi> des <hirendition="#aq">Banco-</hi>Geldes, hat ſich Hamburg bey<lb/>
allen Muͤntz-Verwirrungen uñ<hirendition="#aq">Confuſionibus,</hi><lb/>
die im Roͤmiſchen Reich und andern Laͤndern<lb/>
vorgegangen ſeyn, in <hirendition="#aq">tranquill</hi>en Zuſtand erhal-<lb/>
ten, daß es ſein <hirendition="#aq">Banco-</hi>Geld zu einem unbeweg-<lb/>
lichen Fuß und Fundament geſetzt, nach welcher<lb/><fwplace="bottom"type="catch">alle</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[971/0991]
§. 15. Der Nutzen einer Banco beſtehet auch
darinnen mit, daß das gute Geld im Lande er-
halten wird, wie denn ſonderlich die Hambur-
ger Banco wegen der Puritaͤt ihres Banco-Gel-
des beruͤhmt, indem keine andern als alte Spe-
cies und wichtige Banco-Thaler nach dem rech-
ten Schrot und Korn, nach welchem die ſpecies-
Reichs-Thaler vermoͤge des Heil. Roͤmiſchen
Reichs Conſtitutionibus und Muͤntz-Receſſen
auszumuͤntzen ſeyn, dariñen angenommen wer-
den, ſo gar, daß auch unter ſolchen Species-
Reichs-Thalern ein genauer Selectus gemacht
wird, welche darunter vor Banco-Thaler paſſi-
ren koͤnnen, oder nicht, wie denn hieruͤber der im
Muͤntz-Weſen ſehr erfahrne Banco-Caſſier,
Herr Konau, einen gantzen Tractat heraus
gegeben, welches die rechten Banco-Thaler
ſeyn, und wie ſelbige ihren innerlichen Werth
und Gehalt nach, von den geringen differiren;
Dahero auch der agio, oder Aufwechſel kom̃t,
welcher auf dieſe gegen die rechten Banco-Tha-
ler muß zugegeben werden. Durch dieſe Pu-
ritæt des Banco-Geldes, hat ſich Hamburg bey
allen Muͤntz-Verwirrungen uñ Confuſionibus,
die im Roͤmiſchen Reich und andern Laͤndern
vorgegangen ſeyn, in tranquillen Zuſtand erhal-
ten, daß es ſein Banco-Geld zu einem unbeweg-
lichen Fuß und Fundament geſetzt, nach welcher
alle
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 971. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/991>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.