mobilibus oder mobilibus, sonderlich an pre- tiosis, als Gold, Silber und Jubelen,, dagegen einsetzen, so hat er gleich der benöthigten Sum- me sich zu getrösten, ohne daß er befürchten dürfe, daß es laut oder ruchbar werde. Wie denn auch die Verschwiegenheit bey dergleichen Lehn-Banquen sonderlich regieren muß, wäre es aber doch, daß solches auskäme, so würde es bey weiten den Credit nicht schaden, als wenn man hin und wieder bey Particulair Personen Pfand versetzet hätte, weil eine solche Banco publica ein beneficium vor das Land und die Stadt heisset, und also niemand zu verdencken ist, wenn er seinen Nutzen zu befördern sich an dieselbe addressiret. Ja es giebt wohl vor- nehme wohlhabende Kaufleute, welche wenn sie mit einer grossen Parthey Waaren, die sie lie- gen gehabt, eine Steigerung des Preises ab- warten, indessen aber das darinnen steckende Capital nicht feyren lassen wollen, sondern selbi- ges anderwerts mit 10. 20. oder mehr pro cen- tum Gewinn haben anlegen können, etliche we- nigepro Centum Interesse nicht angesehen, son- dern solche lieber der Lehn-Banco gegeben, und ihre müßig liegende Waaren bey der Lehn-Ban- co versetzet, auch solches zu bekennen keine Scheu getragen, weil doch die Leute gewust, daß sie dergleichen Extremitaet nicht aus Noth, son- dern einer profitablen Absicht vornehmen.
§. 15.
mobilibus oder mobilibus, ſonderlich an pre- tioſis, als Gold, Silber und Jubelen,, dagegen einſetzen, ſo hat er gleich der benoͤthigten Sum- me ſich zu getroͤſten, ohne daß er befuͤrchten duͤrfe, daß es laut oder ruchbar werde. Wie denn auch die Verſchwiegenheit bey dergleichen Lehn-Banquen ſonderlich regieren muß, waͤre es aber doch, daß ſolches auskaͤme, ſo wuͤrde es bey weiten den Credit nicht ſchaden, als wenn man hin und wieder bey Particulair Perſonen Pfand verſetzet haͤtte, weil eine ſolche Banco publica ein beneficium vor das Land und die Stadt heiſſet, und alſo niemand zu verdencken iſt, wenn er ſeinen Nutzen zu befoͤrdern ſich an dieſelbe addreſſiret. Ja es giebt wohl vor- nehme wohlhabende Kaufleute, welche wenn ſie mit einer groſſen Parthey Waaren, die ſie lie- gen gehabt, eine Steigerung des Preiſes ab- warten, indeſſen aber das darinnen ſteckende Capital nicht feyren laſſen wollen, ſondern ſelbi- ges anderwerts mit 10. 20. oder mehr pro cen- tum Gewinn haben anlegen koͤnnen, etliche we- nigepro Centum Intereſſe nicht angeſehen, ſon- dern ſolche lieber der Lehn-Banco gegeben, und ihre muͤßig liegende Waaren bey der Lehn-Ban- co verſetzet, auch ſolches zu bekennen keine Scheu getragen, weil doch die Leute gewuſt, daß ſie dergleichen Extremitæt nicht aus Noth, ſon- dern einer profitablen Abſicht vornehmen.
§. 15.
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0990"n="970"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><hirendition="#aq">mobilibus</hi> oder <hirendition="#aq">mobilibus,</hi>ſonderlich an <hirendition="#aq">pre-<lb/>
tioſis,</hi> als Gold, Silber und Jubelen,, dagegen<lb/>
einſetzen, ſo hat er gleich der benoͤthigten Sum-<lb/>
me ſich zu getroͤſten, ohne daß er befuͤrchten<lb/>
duͤrfe, daß es laut oder ruchbar werde. Wie<lb/>
denn auch die Verſchwiegenheit bey dergleichen<lb/>
Lehn-<hirendition="#aq">Banquen</hi>ſonderlich regieren muß, waͤre<lb/>
es aber doch, daß ſolches auskaͤme, ſo wuͤrde es<lb/>
bey weiten den <hirendition="#aq">Credit</hi> nicht ſchaden, als wenn<lb/>
man hin und wieder bey <hirendition="#aq">Particulair</hi> Perſonen<lb/>
Pfand verſetzet haͤtte, weil eine ſolche <hirendition="#aq">Banco<lb/>
publica</hi> ein <hirendition="#aq">beneficium</hi> vor das Land und die<lb/>
Stadt heiſſet, und alſo niemand zu verdencken<lb/>
iſt, wenn er ſeinen Nutzen zu befoͤrdern ſich an<lb/>
dieſelbe <hirendition="#aq">addreſſir</hi>et. Ja es giebt wohl vor-<lb/>
nehme wohlhabende Kaufleute, welche wenn ſie<lb/>
mit einer groſſen Parthey Waaren, die ſie lie-<lb/>
gen gehabt, eine Steigerung des Preiſes ab-<lb/>
warten, indeſſen aber das darinnen ſteckende<lb/>
Capital nicht feyren laſſen wollen, ſondern ſelbi-<lb/>
ges anderwerts mit 10. 20. oder mehr <hirendition="#aq">pro cen-<lb/>
tum</hi> Gewinn haben anlegen koͤnnen, etliche we-<lb/>
nige<hirendition="#aq">pro Centum Intereſſe</hi> nicht angeſehen, ſon-<lb/>
dern ſolche lieber der Lehn-<hirendition="#aq">Banco</hi> gegeben, und<lb/>
ihre muͤßig liegende Waaren bey der Lehn-<hirendition="#aq">Ban-<lb/>
co</hi> verſetzet, auch ſolches zu bekennen keine<lb/>
Scheu getragen, weil doch die Leute gewuſt, daß<lb/>ſie dergleichen <hirendition="#aq">Extremitæt</hi> nicht aus Noth, ſon-<lb/>
dern einer <hirendition="#aq">profitablen</hi> Abſicht vornehmen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 15.</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[970/0990]
mobilibus oder mobilibus, ſonderlich an pre-
tioſis, als Gold, Silber und Jubelen,, dagegen
einſetzen, ſo hat er gleich der benoͤthigten Sum-
me ſich zu getroͤſten, ohne daß er befuͤrchten
duͤrfe, daß es laut oder ruchbar werde. Wie
denn auch die Verſchwiegenheit bey dergleichen
Lehn-Banquen ſonderlich regieren muß, waͤre
es aber doch, daß ſolches auskaͤme, ſo wuͤrde es
bey weiten den Credit nicht ſchaden, als wenn
man hin und wieder bey Particulair Perſonen
Pfand verſetzet haͤtte, weil eine ſolche Banco
publica ein beneficium vor das Land und die
Stadt heiſſet, und alſo niemand zu verdencken
iſt, wenn er ſeinen Nutzen zu befoͤrdern ſich an
dieſelbe addreſſiret. Ja es giebt wohl vor-
nehme wohlhabende Kaufleute, welche wenn ſie
mit einer groſſen Parthey Waaren, die ſie lie-
gen gehabt, eine Steigerung des Preiſes ab-
warten, indeſſen aber das darinnen ſteckende
Capital nicht feyren laſſen wollen, ſondern ſelbi-
ges anderwerts mit 10. 20. oder mehr pro cen-
tum Gewinn haben anlegen koͤnnen, etliche we-
nigepro Centum Intereſſe nicht angeſehen, ſon-
dern ſolche lieber der Lehn-Banco gegeben, und
ihre muͤßig liegende Waaren bey der Lehn-Ban-
co verſetzet, auch ſolches zu bekennen keine
Scheu getragen, weil doch die Leute gewuſt, daß
ſie dergleichen Extremitæt nicht aus Noth, ſon-
dern einer profitablen Abſicht vornehmen.
§. 15.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 970. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/990>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.